Beschwerde und Schlichtung
Verbraucherbeschwerde
Als private Verbraucherin bzw. privater Verbraucher haben Sie bei Beanstandungen einen Anspruch auf ein Beschwerdeverfahren beim Lieferanten, Netz- oder Messstellenbetreiber.
Sie sind zum Beispiel der Meinung, dass Ihre Abrechnung falsch ist oder eine bestimmte Leistung nicht erbracht wurde? Dann beschweren Sie sich direkt beim Unternehmen.
Senden Sie dieses Schreiben bitte direkt an das Unternehmen, bei dem Sie sich beschweren wollen. Die Bundesnetzagentur leitet keine Beschwerden weiter und kann nicht in Ihrem Namen aktiv werden.
Gehen Sie am Besten so vor:
- Schicken Sie Ihre Beschwerde schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) direkt an Ihren jeweiligen Vertragspartner.
Telefonische Beschwerden sind zwar auch möglich, aber schwerer nachzuweisen. - Dokumentieren Sie deutlich das Datum Ihrer Beschwerde.
Das ist wichtig, weil ab dem Eingang Ihrer Beschwerde beim Unternehmen eine vierwöchige Frist beginnt. - Nennen Sie im Betreff den Hinweis „Verbraucherbeschwerde nach § 111a EnWG“.
- Geben Sie Ihre Adresse und Vertrags- bzw. Zählernummer an, auf die sich Ihre Beschwerde bezieht.
- Schildern Sie den Sachverhalt und machen Sie deutlich, was Sie mit Ihrer Beschwerde erreichen wollen.
- Fordern Sie das Unternehmen auf, Ihnen den Eingang Ihres Schreibens zu bestätigen und Ihrer Beschwerde abzuhelfen.
- Schicken Sie ggf. Unterlagen oder andere Dokumente mit (z. B. Fotos Ihres Zählerstandes).
Strom- und Gaslieferanten, Netz- und Messstellenbetreiber müssen innerhalb von vier Wochen ab Eingang Ihrer Beschwerde beim jeweiligen Unternehmen antworten.
Wenn das Unternehmen Ihrer Beschwerde nicht folgt oder sogar widerspricht, muss es Ihnen die Gründe dafür schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) erläutern und Sie auf ein mögliches Schlichtungsverfahren (weiter unten auf dieser Seite) hinweisen.
Schlichtungsverfahren
Bei Streitigkeiten zwischen Ihnen und einem Energieversorgungsunternehmen können Sie sich an die Schlichtungsstelle Energie e. V. wenden und einen Schlichtungsantrag stellen.
Voraussetzungen
Sie haben bereits eine Verbraucherbeschwerde (siehe oben) beim Unternehmen eingelegt und das Unternehmen hat entweder 4 Wochen lang nicht reagiert oder Ihrer Beschwerde nicht abgeholfen.
und
- Sie haben noch keine Klage bei Gericht eingereicht.
Informationen zum Schlichtungsverfahren
- Das Verfahren ist für Sie kostenfrei.
- Die Unternehmen müssen am Schlichtungsverfahren teilnehmen.
- In der Regel soll das Schlichtungsverfahren innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein.
- Der Einigungsvorschlag ist nur dann bindend, wenn er von allen Beteiligten anerkannt wird.
- Wenn das Schlichtungsverfahren bereits läuft, können alle Beteiligten trotzdem die Gerichte einschalten. In diesem Fall endet das Schlichtungsverfahren.
- Eine gerichtliche Klärung ist auch möglich, wenn es keine gütliche Einigung gegeben hat.
Was passiert, wenn ein Schlichtungsverfahren den Sachverhalt eines Aufsichts- oder Missbrauchsverfahrens betrifft?
Kontakt
Schlichtungsstelle Energie e. V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Telefon: 030 / 27 57 240-0
Telefax: 030 / 27 57 240–69
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
Gesetzliche Grundlagen
Verbraucherbeschwerde: § 111a EnWG
Schlichtungsverfahren: § 111b EnWG, 111c EnWG
Missbrauchsverfahren: § 31 EnWG
Aufsichtsmaßnahmen: § 65 EnWG