Beschwerde und Schlichtung
Verbraucherbeschwerde
Als Verbraucher haben Sie einen gesetzlich geregelten Anspruch auf ein Beschwerdeverfahren bei dem Unternehmen, mit dem Sie einen Vertrag zur Energielieferung oder -messung abgeschlossen haben.
Sie sind zum Beispiel der Meinung, dass Ihre Abrechnung falsch ist oder eine bestimmte Leistung nicht erbracht wurde? Dann beschweren Sie sich direkt beim Unternehmen.
Senden Sie dieses Schreiben bitte direkt an das Unternehmen, bei dem Sie sich beschweren wollen. Die Bundesnetzagentur leitet keine Beschwerden weiter und kann nicht in Ihrem Namen aktiv werden.
Gehen Sie am Besten so vor:
- Schicken Sie Ihre Beschwerde schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) direkt an Ihren jeweiligen Vertragspartner.
Telefonische Beschwerden sind zwar auch möglich, aber schwerer nachzuweisen. - Dokumentieren Sie deutlich das Datum Ihrer Beschwerde.
Das ist wichtig, weil ab dem Eingang Ihrer Beschwerde beim Unternehmen eine vierwöchige Frist beginnt. - Nennen Sie im Betreff den Hinweis „Verbraucherbeschwerde nach § 111a EnWG“.
- Geben Sie Ihre Vertragsnummer oder Zählernummer an, auf die sich Ihre Beschwerde bezieht.
- Schildern Sie den Sachverhalt und machen Sie deutlich, was Sie mit Ihrer Beschwerde erreichen wollen.
- Fordern Sie das Unternehmen auf, Ihnen den Eingang Ihres Schreibens zu bestätigen und Ihrer Beschwerde abzuhelfen.
- Schicken Sie ggf. Unterlagen oder andere Dokumente mit (z. B. Fotos Ihres Zählerstandes).
Energieversorgungsunternehmen (also Strom- und Gaslieferanten), Netzbetreiber und Messstellenbetreiber müssen innerhalb von vier Wochen ab Eingang Ihrer Beschwerde beim jeweiligen Unternehmen antworten.
Wenn das Unternehmen Ihrer Beschwerde nicht folgt oder sogar widerspricht, muss es Ihnen die Gründe dafür schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) erläutern und Sie auf ein mögliches Schlichtungsverfahren (weiter unten auf dieser Seite) hinweisen.
Schlichtungsverfahren
Bei Streitigkeiten zwischen Ihnen und einem Unternehmen, mit dem Sie einen Vertrag zur Energiebelieferung, Messung oder Netzanschluss haben, können Sie sich an die Schlichtungsstelle Energie e. V. wenden und dort einen Schlichtungsantrag stellen.
Voraussetzungen
Sie haben bereits eine Verbraucherbeschwerde (siehe oben) beim Unternehmen eingelegt und das Unternehmen hat entweder 4 Wochen lang nicht reagiert oder Ihrer Beschwerde nicht abgeholfen.
und
- Sie haben noch keine Klage bei Gericht eingereicht.
Informationen zum Schlichtungsverfahren
- Das Verfahren ist für Sie kostenfrei.
- Die Unternehmen müssen am Schlichtungsverfahren teilnehmen.
- In der Regel soll das Schlichtungsverfahren innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein.
- Der Einigungsvorschlag ist nur dann bindend, wenn er von allen Beteiligten anerkannt wird.
- Wenn das Schlichtungsverfahren bereits läuft, können alle Beteiligten trotzdem die Gerichte einschalten. In diesem Fall endet das Schlichtungsverfahren.
- Eine gerichtliche Klärung ist auch möglich, wenn es keine gütliche Einigung gegeben hat.
Hinweis: Verbraucher ist „jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“
(vgl. § 13 BGB).
Missbrauchsverfahren
Kann ich gegen das Verhalten eines Netzbetreibers vorgehen?
Kosten des Missbrauchsverfahrens
Welches Verfahren hat Vorrang: Schlichtungsverfahren oder Missbrauchs- bzw. Aufsichtsverfahren?
Zuständige Regulierungsbehörden
Kontakt
Schlichtungsstelle Energie e. V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Telefon: 030 / 27 57 240-0
Telefax: 030 / 27 57 240–69
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
Gesetzliche Grundlagen
Verbraucherbeschwerde: § 111a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Schlichtungsverfahren: § 111b EnWG, 111c EnWG
Missbrauchsverfahren: § 31 EnWG
Aufsichtsmaßnahmen: § 65 EnWG