Kri­sen­vor­be­rei­tung

Die Erdgasversorgung ist in hohem Maße sicher und zuverlässig. Gleichwohl werden Maßnahmen zur Krisenvorbereitung getroffen. Die Informationen werden fortlaufend aktualisiert.

Verfügungen im Krisenfall

Das Verfügungskonzept wird kontinuierlich weiterentwickelt. Dadurch ergeben sich Anpassungen beim Pooling, bei der Berücksichtigung von freiwilligen Einsparungen sowie bei der Definition besonders schützenswerter Produktionsbereiche.

Details zu diesen Anpassungen finden Sie in der jeweiligen Verfügung sowie in der Q&A zur ratierlichen Allgemeinverfügung (pdf / 301 KB) beziehungsweise in der Q&A zur ratierlichen Individualverfügung (pdf / 279 KB) .

Hintergrund

Falls eine Gasmangellage eintritt, kann der Bundeslastverteiler verschiedene Maßnahmen abwägen, um einen Engpass aufzulösen. Die Bundesnetzagentur übernimmt die Rolle des Bundeslastverteilers, sobald die Notfallstufe ausgerufen wird.

Die jeweiligen Entscheidungen werden in Form von Verfügungen gegenüber unterschiedlichen Zielgruppen erlassen. So können beispielsweise Letztverbraucher oder Bilanzkreisverantwortliche von solchen Notfallmaßnahmen betroffen sein. Auch ein Nebeneinander verschiedener Verfügungen ist möglich.

Wie solche Verfügungen voraussichtlich aussehen werden, zeigen die folgenden Dokumente:

Ausführliche Informationen zu dem Verfügungskonzept in Form von Video-Aufzeichnungen und Präsentationsunterlagen erhalten Verteilernetzbetreiber, Speicherbetreiber und -nutzer sowie End- und Letztverbraucher hier.

Ausführliche Informationen zur Sicherheitsplattform Gas finden Sie hier.

Prozessschaubild Notfallstufe

Die Bundesnetzagentur, der BDEW, der VKU und der BDI haben sich in den vergangenen Monaten im Rahmen von verschiedenen Arbeitsgruppen in unterschiedlicher Besetzung über die Abläufe und Ausgestaltung der hoheitlichen Eingriffe des Bundeslastverteilers bei einer auftretenden Gasmangellage ausgetauscht.

Diese werden im Prozessschaubild dargestellt. Dieses wurde unter Mitwirkung der Verbände erstellt, die Verantwortung hierfür hat aber allein die Bundesnetzagentur.

Das Schaubild besteht aus zwei Seiten. Blatt 1 zeigt den grundsätzlichen Ablauf bei Erlass von Individual- und Allgemeinverfügung. Blatt 2 bildet den Bilanzierungsprozess und den Prozess der Ausspeicherung ab

Erläuterungen zum Schaubild

Blatt 1: Individual- und Allgemeinverfügung

Grundsätze der Prozesse

Schritte 1 bis 6

  • Verfügungen zur Gasverbrauchsreduktion sollen möglichst mit einem zeitlichen Vorlauf von 72 Stunden erlassen werden, um den Verbrauchern eine geordnete Reduktion des Gasverbrauchs zu ermöglichen. In Notfallsituationen sind aber auch kurzfristigere Maßnahmen nicht ausgeschlossen. Die initialen Verfügungen zur Verbrauchsreduktion sollen in der Regel für einen Wirkungszeitraum von insgesamt neun Tagen (inkl. der 72 Stunden Vorlaufzeit, somit faktisch zunächst für sechs Tage) die Nachfrage nach Gas senken. Die Verfügungen zur Verbrauchsreduktion sollen in der Regel für einen Wirkungszeitraum von neun Tagen die Nachfrage nach Gas senken.
  • Verfügungen zur Verbrauchsreduktion werden gegenüber den Letztverbrauchern von Gas (als Adressaten) ausgesprochen und binden diese rechtlich. Bilanzkreisverantwortliche und Anschlussnetzbetreiber werden über Verfügungen an die ihnen zugeordneten Letztverbraucher in Kenntnis gesetzt und berücksichtigen diese in ihren Prozessen. Parallel hierzu werden auch Verfügungen gegenüber Bilanzkreisverantwortlichen erlassen.
  • Nicht geschützte Kunden können im Rahmen von abstrakt generell formulierten Allgemeinverfügungen zu Verbrauchsreduktionen verpflichtet werden. Allgemeinverfügungen werden in geeigneter Form öffentlich bekannt gemacht (insb. Website des Bundeslastverteilers; Veröffentlichung in Medien). Sehr große Letztverbraucher von Gas (≥10 MWh/h technische Anschlusskapazität) sollen grundsätzlich durch Individualverfügungen unmittelbar adressiert werden. Individualverfügungen werden über die auf der Sicherheitsplattform Gas hinterlegte E-Mail-Adresse bekanntgegeben.
  • Insbesondere während der Vorlaufzeit von 72 Stunden, also ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe/Veröffentlichung von Verfügungen zur Verbrauchsreduktion (t-x) bis zum Wirksamwerden der verbindlichen Verbrauchsreduktion durch die Letztverbraucher am Tag (t) ist es eine Option, dass der Bundeslastverteiler Verfügungen zur Ausspeicherung von Gas aus Speicheranlagen erlässt.
  • Die Ausspeicherverfügungen werden gegenüber den Speichernutzern (THE oder andere Speichernutzer) erlassen. Detaillierte Informationen zu Ausspeicherverfügungen erhalten Sie im „Blatt 2: Bilanzierung und Ausspeicherverfügung“.
  • Verfügungen zur Verbrauchsreduktion beziehen sich grundsätzlich auf einen definierten Bezugspunkt (bzw. Zeitraum) des historischen Verbrauchs.
  • Die Durchsetzung einer ratierlichen Verbrauchsreduktionsverfügung soll durch die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds sichergestellt werden. Die Höhe des Zwangsgelds kann die BNetzA anhand des wirtschaftlichen Interesses des Adressaten an der Vornahme oder am Unterbleiben der angeordneten Handlung festsetzen.
  • Die Durchsetzung vollständiger Bezugsuntersagungen erfolgt per Ersatzvornahme. Unter Zuhilfenahme der technischen Kenntnisse der Netzbetreiber soll durch eine Schließung der Absperreinrichtung im Auftrag des Bundeslastverteilers im Wege der Verwaltungsvollstreckung die Durchsetzung sichergestellt werden. Ggf. werden die Bundesländer um Vollstreckungshilfe gebeten.
  • Die Regelungen gem. § 16 Abs. 1 und 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) bleiben von diesen Prozessen unberührt. Ziel ist es, die Notwendigkeit von Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG zu vermeiden. Sollte es trotzdem in einzelnen Netzen zu physischen Engpässen kommen, kann § 16 EnWG angewendet werden und es muss die Anweisung bzw. Verfügung mit der höheren Mengenreduzierung umgesetzt werden.

Zur Individualverfügung (Schritte i1 bis i8)

  • Individualverfügungen richten sich nur an Letztverbraucher mit Marktlokationen (MaLos) ≥ 10 MWh/h technischer Anschlusskapazität. Diese sind auf der Sicherheitsplattform Gas (SiPla) registriert.
  • Bei Individualverfügungen werden absolute maximale Verbrauchsvorgaben (MWh/h im Tagesdurchschnitt) unter Berücksichtigung der Optionen Pooling, Einsparungen und branchenspezifischer Ausnahmen festgelegt.
  • Wenn ein Letztverbraucher MaLos größer und kleiner 10 MWh/h auf der SiPla registriert hat, erhalten alle registrierten MaLos eine Individualverfügung.
  • Ausnahme: Letztverbraucherübergreifendes Pooling in Industrieparks.
    Wichtig: Auch Letztverbraucher, die auf der SiPla registriert sind, müssen eine Allgemeinverfügung befolgen, falls kein Versand der Individualverfügung erfolgt ist – z. B. aus technischen Gründen.
  • Eine Information über die Individualverfügung wird ebenfalls an die betroffenen Anschlussnetzbetreiber und den jeweiligen Single Point of Contact (SPoC) des Bundeslandes gesendet (i1).
  • Die Prüfung der Umsetzung der Verfügung (i5) erfolgt über die SiPla. Der Letztverbraucher muss dazu keine zusätzlichen Daten liefern. Die Lastgänge werden per Standardprozess durch die Ausspeisenetzbetreiber erhoben und über THE in die SiPla importiert (i4).
Ausführliche Informationen zur Individualverfügung finden Sie im Abschnitt „Verfügungen im Krisenfall“.

Zur Allgemeinverfügung (Schritte a1 bis a10)

  • Bei Allgemeinverfügungen bezieht sich die Verfügung auf einen Mittelwert des vorangegangenen durchschnittlichen Verbrauchs (Tag 8 bis Tag 2 vor Erlass der Verfügung) an der jeweiligen Abnahmestelle.
  • Auch wenn die angestrebte 72 Stunden-Vorlaufzeit nicht umgesetzt werden kann, sind die Letztverbraucher verpflichtet, die Reduktion zum Beginn des Geltungszeitraums der Allgemeinverfügung umzusetzen.
  • Abgabe einer Selbsterklärung: Bei der Allgemeinverfügung erfolgt das ggf. erforderliche Ausfüllen der Selbsterklärung und die Kontrolle durch die Anschlussnetzbetreiber in diesem Fall im Nachgang, so schnell wie möglich, maximal jedoch analog zum Zeitrahmen des Regelprozesses (siehe Schritte a 1 bis a 8).
  • Die Selbsterklärung ist nur dann erforderlich, wenn der Letztverbraucher eine Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen will (Anrechnung bisher erzielter Einsparungen / Pooling / sonstige Ausnahmeregelungen). In diesem Fall ist er verpflichtet, dies seinem Anschlussnetzbetreiber durch die Selbsterklärung mitzuteilen. Die Schritte a2 und a3 unterscheiden sich je nachdem, ob der Letztverbraucher eine Selbsterklärung abgibt oder nicht, dabei ist die Abgabefrist zu beachten.
  • Der Anschlussnetzbetreiber (ANB) prüft die Umsetzung der Verfügungen und teilt die Nicht-Einhaltung Wert mit der Anordnung oder, falls es eine Selbsterklärung gibt, mit dem dort ermittelten Wert. Der ANB überprüft die Ausnahmetatbestände der Selbsterklärung nicht inhaltlich (a6/ a7a/a8a).
Ausführliche Informationen zur Allgemeinverfügung finden Sie im Abschnitt „Verfügungen im Krisenfall“.

Blatt 2: Bilanzierung und Ausspeicherverfügung

Auch in der Notfallstufe wird die bestehende Bilanzierungssystematik, die im Wesentlichen darauf abstellt, dass Bilanzkreisverantwortliche Ein- und Ausspeisungen ausgeglichen halten, aufrechterhalten. Um allerdings den konkreten Zielsetzungen in der Notfallstufe gerecht zu werden, insbesondere den physischen Effekt von angeordneten Verbrauchsreduktionen sicherzustellen, sind Anpassungen an der Systematik erforderlich. Hierzu erlässt der Bundeslastverteiler in der Notfallstufe begleitend zu einer Allgemein-, Individual- oder Speicherverfügung zeitgleich jeweils zusätzliche Verfügung an alle Bilanzkreisverantwortlichen des THE-Marktgebietes. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  1. Allgemeinverfügung
    In Bezug auf die hierin ausgesprochene ratierliche Kürzung von RLM-Letztverbrauchern untersagt die bilanzielle Begleitverfügung den Bilanzkreisverantwortlichen, die Einspeisungen in ihre Bilanzkreise im Umfang der angeordneten Verbrauchskürzung zu reduzieren. Dies verhindert, dass die Bilanzkreisverantwortlichen die Einspeisungen in ihre Bilanzkreise ebenfalls um den Wert der vorgegebenen ratierlichen Kürzung vermindern, und damit die Einspeisung in das Marktgebiet in dem gleichen Maße abnehmen würde wie die Ausspeisung. Eine bilanzkreisscharfe Zuordnung der Reduktionsmengen durch den Bundeslastverteiler erfolgt hierbei nicht.
  2. Individual- und Ausspeicherverfügung

    Bei Individual- und Ausspeicherverfügungen des Bundeslastverteilers, die eine individuelle Kürzung von RLM-Letztverbrauchern oder die Ausspeicherung an Speichernutzer adressieren, wird eine konkrete Mengenzuordnung zu Bilanzkreisen durch den Bundeslastverteiler vorgenommen. In der Folge werden die gegenüber Letztverbrauchern und Speichernutzern verfügten Mengen durch eine gesonderte Übertragung dem Bilanzkreis des Bundeslastverteilers zugeordnet und damit enteignet. Gleichzeitig untersagt die bilanzielle Verfügung den Bilanzkreisverantwortlichen, die
    Einspeisungen in die Bilanzkreise im Umfang der angeordneten Verbrauchskürzung zu reduzieren bzw. weist die Ausspeicherverfügung den Speichernutzer an, Mengen auszuspeichern.

Prozess Bilanzierung bei Allgemeinverfügung

Die begleitende bilanzielle Allgemeinverfügung verpflichtet die Bilanzkreisverantwortlichen (und die Transportkunden), einspeiseseitige Nominierungen in ihre Bilanzkreise zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Lieferverpflichtungen aufrechtzuerhalten bzw. vorzunehmen, auch wenn die bilanzierten RLM-Kunden der Allgemeinverfügung folgend ihren Verbrauch reduzieren. (Schritt 1.1. bis 3.0). Die Bilanzkreisverantwortlichen erhalten entsprechend der Standardprozesse gemäß der Festlegung GaBi-Gas 2.0 bzw. der Kooperationsvereinbarung Gas nachfolgend die Information über ihren Bilanzkreisstatus (Schritt 4.0 bis 4.1). Die Abwicklung und die Abrechnung der Bilanzkreise, einschließlich der Fristigkeiten erfolgen gleichfalls entsprechend der Festlegung Gabi Gas 2.0 bzw. Kooperationsvereinbarung Gas (Schritt 5.0, Hinweis 1). Eine durch die Verbrauchskürzung der RLM-Kunden in den Bilanzkreisen möglicherweise eintretende Überspeisung ist hierbei nicht als Verstoß gegen die aus § 22 GasNZV und der Festlegung GaBi Gas 2.0 (BK7-14-020) resultierende Verpflichtung zur Ausgeglichenheit des Bilanzkreises anzusehen (Hinweis 2).

Prozess Bilanzierung bei Individualverfügung

In der begleitenden bilanziellen Verfügung werden die gegenüber RLM-Letztverbrauchern aus der ratierlichen oder individuellen Kürzung freiwerdenden Mengen in den Bilanzkreis des Bundeslastverteilers übertragen. Gleichzeitig wird der betroffene Bilanzkreisverantwortliche verpflichtet, die einspeiseseitige Nominierungen in seinem oder in einem verbundenen Bilanzkreis mindestens in der der Individualverfügung angegebenen Höhe vorzunehmen bzw. aufrechtzuerhalten, auch wenn der Bundeslastverteiler für den gleichen Zeitraum gegenüber dem bilanzierten RLM-Letztverbraucher eine Verbrauchsreduktion angeordnet hat (Schritte 1.1, 2a). Darüber hinaus wird THE verpflichtet, eine Single-Sided-Nomination durchzuführen, d. h. eine gegenüber dem Bilanzkreisverantwortlichen vorzunehmende VHP-Exit-Nominierung in Höhe der gegenüber dem Letztverbraucher angeordneten Verbrauchsreduktion zu tätigen (Schritte 2b, 4.0). Mittels der entsprechenden VHP-Entry-Nominierung werden die Gasmengen in den Sonderbilanzkreis des Bundeslastverteilers übertragen (nicht abgebildet). Die Bilanzkreisverantwortlichen sind hierbei verpflichtet, die Single-Sided-Nomination aus ihren Bilanzkreisen zugunsten des Bundeslastverteilers zu dulden (Schritt 4.1). Wie bei der Prozessabwicklung der Allgemeinverfügung auch, erhalten die Bilanzkreisverantwortlichen entsprechend der Standardprozesse gemäß der Festlegung GaBi-Gas 2.0 bzw. der Kooperationsvereinbarung Gas die Informationsbereitstellung
über ihren Bilanzkreisstatus (Schritt 5.0 bis 5.1). Die Abwicklung und die Abrechnung der Bilanzkreise, einschließlich der Fristigkeiten (Schritt 6.0, Hinweis 1), erfolgen gleichfalls entsprechend der Festlegung Gabi Gas 2.0 bzw. Kooperationsvereinbarung
Gas (s. auch Hinweise 1 und 2).

Prozess Ausspeicherverfügung

Im Rahmen der Ausspeicherverfügung ergeht gegenüber dem Speichernutzer eine zeitraumbezogene Verpflichtung, Gasmengen in einer bestimmten Höhe entsprechend seiner vertraglich vereinbarten Ausspeicherleistung auszuspeichern. Die angewiesenen Mengen sind zunächst entsprechend der bilanziellen Standardprozesse gemäß der Festlegung GaBi Gas 2.0 bzw. Kooperationsvereinbarung Gas in den Bilanzkreis des Speichernutzers zu übertragen (nicht abgebildet, siehe Hinweis 2). Analog der Individualverfügung verpflichtet
die einhergehende bilanzielle Begleitverfügung den Bilanzkreisverantwortlichen des Speichernutzers zur Duldung einer durch THE vorzunehmenden Single-Sided-Nomination (VHP-Exit-Nominierung) in Höhe der angeordneten Ausspeichermenge zugunsten des Bilanzkreises des Bundeslastverteilers (Schritte 1.2, 2c, 4.0, 4.1). Die weiteren Prozessschritte entsprechenden jenen der begleitenden Bilanzierungsverfügung zur Individualverfügung.

Stornierung/Rückabwicklung

Bei Individual- und Ausspeicherverfügungen erfolgt die Rückabwicklung von bereits erlassenen bilanziellen Verfügungen, deren Geltungszeitraum noch nicht abgelaufenen ist, für die noch verbleibenden Tage innerhalb des Geltungszeitraums (aber nicht für in der Vergangenheit liegende Tage) durch einen gesonderten Hinweis des Bundeslastverteilers an die Bilanzkreisverantwortlichen. Die ursprüngliche Single-Sided-Nomination wird in Form einer (im Ergebnis neutralisierenden) Gegenbuchung, die der Bilanzkreisverantwortliche zu dulden hat, im Bilanzkreis des Bilanzkreisverantwortlichen und des Bundeslastverteilers durch THE storniert (Hinweis 3)*.

Grundsätze der Prozesse

Verfügungen zur Gasverbrauchsreduktion sollen möglichst mit einem zeitlichen Vorlauf von 72 Stunden erlassen werden, um den Verbrauchern eine geordnete Reduktion des Gasverbrauchs zu ermöglichen. In Notfallsituationen sind aber auch kurzfristigere Maßnahmen nicht ausgeschlossen. Die initialen Verfügungen zur Verbrauchsreduktion sollen in der Regel für einen Wirkungszeitraum von insgesamt neun Tagen (inkl. der 72 Stunden Vorlaufzeit, somit faktisch zunächst für sechs Tage) die Nachfrage nach Gas senken.

Insbesondere während der Vorlaufzeit von 72 Stunden, also ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe/Veröffentlichung von Verfügungen zur Verbrauchsreduktion (t-x) bis zum Wirksamwerden der verbindlichen Verbrauchsreduktion durch die Letztverbraucher am Tag (t) ist es eine Option, dass der Bundeslastverteiler Verfügungen zur Ausspeicherung von Gas aus Speicheranlagen erlässt. Hier wird der Bundeslastverteiler vorrangig Mengen, die im Rahmen der ausgeschriebenen Strategic Storage Based Options (SSBOs) vorgehalten werden, zur Ausspeicherung anweisen, soweit dies möglich ist.** Soweit solche Mengen nicht geeignet erscheinen, die Lastunterdeckung während der Vorlaufzeit abzuwenden, wird der Bundeslastverteiler auf Speichermengen der THE zugreifen, die THE im Rahmen des Gasspeichergesetzes erworben und eingespeichert hat. Sollten auch diese nicht zur Abwendung der Unterversorgung geeignet erscheinen, kann der Bundeslastverteiler auch sonstige Speichermengen durch Verfügungen zur Ausspeicherung anweisen.

Die Ausspeicherung wird je Speicheranlage, die zur Auflösung der Gasmangellage geeignet ist, per Individualverfügung gegenüber den Speichernutzern (THE oder andere Speichernutzer) mit mindestens vier Stunden Vorlaufzeit angeordnet werden. Parallel werden Bilanzkreisverantwortliche adressiert.

Während des Wirksamkeitszeitraums speichert die THE bzw. speichern andere Speichernutzer nach Vorgabe der Verfügung entsprechende Mengen aus. Angeordnet werden wird die Ausspeicherung entsprechend der vertraglich vereinbarten Ausspeicherleistung der Speichernutzer und der Ausspeicherkennlinie des jeweiligen Speichers.

Neben den Speichernutzern erhalten auch die Speicherbetreiber eine Informations-E-Mail betr. die Ausspeicherverfügung. Der Bundeslastverteiler kontrolliert, ob die angeordnete Ausspeicherung der Mengen tatsächlich erfolgt ist.

Auch nach Tag (t) kommt in Betracht, dass weitere Verfügungen zur Ausspeicherung von Gas aus Speicheranlagen erlassen werden.

* Eine Individualverfügung wird per Aufhebungsverfügung nur für einen in der Zukunft liegenden Gastag zurückgenommen. Eine verfügungsseitige Rückabwicklung von Verfügungen bezüglich in der Vergangenheit liegender Gastage ist nicht vorgesehen.

** Zum jetzigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass ein Abruf der SSBO-Mengen nicht nach § 1 Abs. 1 Nr.1 a) GasSV erfolgt, sondern nach § 35d EnWG.

Vertragsmuster zur Ersatzvornahme

In einer Gasmangellage soll mit der Ersatzvornahme eine vollständige Untersagung des Gasbezugs durchgesetzt werden. Die Ersatzvornahme ist ein Mittel der Vollstreckung, das dann eingesetzt wird, wenn Unternehmen der angeordneten Einstellung des Gasbezugs nicht nachkommen.

Zur technischen Umsetzung der Einstellung des Gasbezugs kann sich der Bundeslastverteiler sachkundiger Dritter bedienen. In der Regel werden diese sachkundigen Dritten die lokalen Netzbetreiber sein. Mit den Netzbetreibern wird im konkreten Fall ein Vertrag über den Auftrag einer Ersatzvornahme geschlossen.

Gutachten zur Gasspeicherbewirtschaftung

Im Jahr 2022 musste zur Erreichung der gesetzlichen Füllstandsziele ein hoher Anteil der Gasspeicherkapazitäten durch die Trading Hub Europe (THE) befüllt werden (ca. 49 TWh). Da auch für die kommenden Jahre eine Befüllung der Gasspeicher durch die THE nicht ausgeschlossen werden kann, hat die Bundenetzagentur das Unternehmen BET sowie Prof. Dr. Haucap mit einer Analyse der Bewirtschaftungsstrategie sowohl in Bezug auf das Gasspeicherjahr 2022/23 als auch insbesondere im Hinblick auf die kommenden Jahre beauftragt.

Studie Gasverbrauch von Produktionsbereichen

In einer Gasmangellage nimmt die Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler eine zentrale Rolle zur Sicherstellung der Versorgung mit dem lebenswichtigen Gasbedarf ein. Daher geht die Bundesnetzagentur weitere vorsorgende Maßnahmen an.

Zu diesen Vorbereitungen gehört auch die Studie „Gasverbrauch von Produktionsbereichen – Analyse von Wertschöpfungsketten“.

FAQ zum Verständnis und zur Methodik der Studie finden Sie hier.

Weitere Veröffentlichungen

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