Hintergrundinformationen
Die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Gas soll auch in Krisenzeiten gewährleistet sein. Im Falle einer Gasmangellage übernimmt die Bundesnetzagentur die Rolle des sogenannten Bundeslastverteilers.
Die Gasversorgung in Deutschland ist aktuell stabil. Die Versorgungssicherheit ist gewährleistet. Die Ausgangslage für den Winter 2023/24 ist deutlich besser als vor einem Jahr, jedoch verbleiben Restrisiken. Ein sparsamer Gasverbrauch bleibt wichtig. Wir befinden uns in Deutschland immer noch in der Alarmstufe des Notfallplans Gas.
Das Ausrufen der Alarmstufe am 23. Juni 2022 erfolgte, nachdem Russland die Gasflüsse deutlich reduziert hatte. Mittlerweile hat Russland die Gaslieferungen über Nord Stream 1 vollständig eingestellt.
In der Alarmstufe nimmt die Bundesnetzagentur keine verordneten Abschaltungen oder vergleichbare Markteingriffe vor. Diese sind erst in der Notfallstufe (dritte und letzte Krisenstufe) möglich. Mit der Alarmstufe ist aber das klare Signal an alle Gasverbraucherinnen und Gasverbraucher – von der Industrie bis zu den privaten Haushalten – verbunden: Dort, wo es irgendwie möglich ist, muss weiterhin Gas eingespart werden.
Darüber hinaus hat sich für Verbraucherinnen und Verbraucher seit der Ausrufung der Alarmstufe erst einmal nichts geändert.
Für Unternehmen wird in der Alarmstufe das Monitoring erhöht. Es erfolgen allerdings keine direkten Markteingriffe. Bereits angestoßene Maßnahmen werden fortgesetzt.
Notfallplan Gas
Der Notfallplan Gas basiert auf der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (SoS-Verordnung). Diese Verordnung dient der Stärkung des Erdgasbinnenmarktes und der Vorsorge für den Fall einer Versorgungskrise. Sie sieht einen umfassenden Maßnahmenkatalog und die nationale Implementierung eines dreistufigen Eskalationssystems (Frühwarn-, Alarm- und Notfallstufe) für den Fall einer Versorgungskrise vor. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Rahmen von Präventions- und Notfallplänen das vorgesehene Krisenmanagement nebst präventiven Maßnahmen vorab festzulegen.
National sind die Vorgaben der SoS-VO umgesetzt im
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG),
- Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung (Energiesicherungsgesetz 1975 - EnSiG) und
- in der Verordnung zur Sicherung der Gasversorgung in einer Versorgungskrise (Gassicherungsverordnung - GasSV).
Der Notfallplan Gas kennt drei Eskalationsstufen – die Frühwarnstufe, die Alarmstufe und die Notfallstufe. Das Eintreten der einzelnen Krisenstufen ist abhängig vom Schweregrad der Störung, den erwarteten ökonomischen und technischen Auswirkungen und der Dringlichkeit der Störungsbeseitigung auf nationaler Ebene.
Die beiden ersten Stufen werden jeweils durch Presseerklärung des BMWK ausgerufen. Die Bundesnetzagentur ist darauf vorbereitet, jederzeit in das Krisenteam einzutreten und dort den stellvertretenden Vorsitz zu übernehmen.
In der ersten Stufe tritt ein Krisenteam beim BMWK zusammen, das aus Behörden und den Energieversorgern besteht. Die Gasversorger und die Betreiber der Gasleitungen werden etwa verpflichtet, regelmäßig die Lage für die Bundesregierung einzuschätzen. Noch greift der Staat aber nicht ein. Vielmehr ergreifen Gashändler und -lieferanten, Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber marktbasierte Maßnahmen, um die Gasversorgung aufrechtzuerhalten. Dazu gehören beispielsweise die Nutzung von Flexibilitäten auf der Beschaffungsseite, der Rückgriff auf Gasspeicher, die Optimierung von Lastflüssen oder die Anforderung externer Regelenergie.
Auch in der sogenannten Alarmstufe kümmern sich die Marktakteure noch in Eigenregie um eine Beherrschung der Lage. Auch hier können die in der Frühwarnstufe genannten Maßnahmen von den Marktakteuren ergriffen werden.
Wenn die Maßnahmen der Frühwarn- oder der Alarmstufe nicht ausreichen oder eine dauerhafte Verschlechterung der Versorgungssituation eintritt, kann die Bundesregierung per Verordnung die Notfallstufe ausrufen. In diesem Fall liegt eine „außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere erhebliche Verschlechterung der Versorgungslage“ vor. Jetzt greift der Staat in den Markt ein. Konkret heißt das: Die Bundesnetzagentur wird zum „Bundeslastverteiler“. Sie kann dann in enger Abstimmung mit den Netzbetreibern z. B. Bezugsreduktionen verfügen. Diese Verfügungen können sich auch an einzelne Letztverbraucher wenden. Dabei sind bestimmte Verbrauchergruppen gesetzlich besonders geschützt, d. h. diese sind möglichst bis zuletzt mit Gas zu versorgen. Zu diesen geschützten Verbrauchern gehören Haushalte, soziale Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser, und Gaskraftwerke, die zugleich auch der Wärmeversorgung von Haushalten dienen.
Krisenteam Gas
Um die Versorgungssicherheit in Deutschland weiter zu gewährleisten, analysiert und bewertet das Krisenteam Gas die Versorgungslage engmaschig in seinen regelmäßigen Beratungen.
Zum Krisenteam Gas gehören Vertreterinnen und Vertreter des BMWK, der Bundesnetzagentur, des Marktgebietsverantwortlichen Gas und der Fernleitungsnetzbetreiber. Weitere Unterstützung erhält das Krisenteam von den Bundesländern.
Auf Basis der täglichen Meldungen der Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) und des Marktgebietsverantwortlichen wird die Entwicklung der weiteren Situation am Gasmarkt beobachtet und die Leitung des BMWK beraten. Die FNB und Verteilernetzbetreiber ergreifen - wenn notwendig - im Rahmen ihrer Verantwortung parallel dazu netz- und marktbezogene Maßnahmen (gemäß §§ 16 und 16a EnWG).
Die Europäische Kommission und die Nachbarstaaten wurden über die Ausrufung der Alarmstufe unterrichtet. Das BMWK steht im kontinuierlichen Kontakt mit der Europäischen Kommission.
Bundeslastverteiler in der Notfallstufe
Im Fall einer Ausrufung der Notfallstufe wird die Bundesnetzagentur zum sogenannten Bundeslastverteiler. Sie übernimmt in der Krise hoheitlich die Verteilung und Zuteilung der knappen Gasmengen. Dies erfolgt in enger Abstimmung mit den Gasnetzbetreibern.
Die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Gas soll auch in Krisenzeiten gewährleistet sein. Für den Fall, dass die Gaswirtschaftsakteure die Versorgung durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln beheben können, ist der Staat in der Pflicht, den lebenswichtigen Bedarf an Gas durch hoheitliche Lastverteilung zu decken.
Die Rolle der Bundesnetzagentur in einer Gasmangellage (pdf / 73 KB) beinhaltet eben diese hoheitliche Verteilung und Zuteilung der knappen Gasmengen. Formal muss dafür die letzte Stufe des Notfallplans Gas in Deutschland ausgerufen werden, mit der die Bundesnetzagentur zum sogenannten Bundeslastverteiler wird.
Der Bundeslastverteiler wird nach dem Energiesicherungsgesetz (EnSiG) aktiv, wenn die Notfallstufe gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (sog. SoS-VO) und dem Notfallplan Gas von der Bundesregierung ausgerufen wird.
Der Bundeslastverteiler stellt die im überregionalen öffentlichen Interesse liegende Versorgung sicher, führt einen Ausgleich der elektrizitäts- und gaswirtschaftlichen Bedürfnisse und Interessen der Länder herbei oder regelt den Einsatz von unterirdischen Gasspeichern und sonstigen Gasversorgungsanlagen mit überregionaler Bedeutung (§ 4 Abs. 3 EnSiG).
Dies betrifft insbesondere die Versorgung der privilegierte Kundengruppe (Geschützte Kunden), die nach EU- und nationalem Recht einen besonderen Schutz genießen. (§ 53a EnWG)
Service
Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland
FAQ des BMWK zum Notfallplan Gas
Energiesicherungsgesetz - EnSiG
SOS-Verordnung - SoS-VO