Fra­gen und Ant­wor­ten

Uns erreichen zahlreiche Anfragen zur Gasversorgung in Deutschland. Hier beantworten wir Ihnen häufig gestellte Fragen.

Verbraucherinnen und Verbraucher

Was hat es mit der Strom- und Gaspreisbremse auf sich?

Aufgrund der stark gestiegenen Energiekosten hat sich der Gesetzgeber entschieden, Gas-, Strom- und Wärmekundinnen bzw. -kunden zu entlasten. 2023 werden die Preise für Erdgas, Strom und Wärme für ein Grundkontingent Ihres Verbrauchs gebremst. Geregelt ist dies im Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG).

Wichtige Informationen rund um die Preisbremsen finden Sie hier.

Ihr Lieferant hat den Preis erhöht und verlangt nun eine höhere monatliche Abschlagszahlung?

Bei Preis- und Abschlagserhöhungen muss Ihr Energielieferant sich an bestimmte gesetzliche Vorgaben – wie beispielsweise die Hinweispflicht – halten.

Die Bedingungen für die Abschlagszahlung und -berechnung sind im Vertrag geregelt, meistens in den AGB.

Sie sind mit dem Verhalten Ihres Lieferanten nicht einverstanden und wollen sich beschweren?

Als Verbraucher haben Sie einen gesetzlich geregelten Anspruch auf ein Beschwerdeverfahren bei dem Unternehmen, mit dem Sie einen Vertrag zur Energielieferung oder -messung abgeschlossen haben.

Wie Sie vorgehen können, erfahren Sie hier.

Sie möchten einen Vertrag beim örtlichen Grundversorger abschließen?

Grundsätzlich gilt: Wenn Sie keinen (ggf. neuen) wettbewerblichen Energieliefervertrag abgeschlossen haben, werden Sie vom Grundversorger mit Energie beliefert. Je nach Fallkonstellation erfolgt dies im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung. Da die Preise und Bedingungen in der Grund- und Ersatzversorgung unterschiedlich sein können, gibt es gesetzliche Regelungen, unter welchen Voraussetzungen Sie der jeweiligen Versorgung zugeordnet werden müssen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Sie haben bei einem Werbeanruf keinen Energievertrag abgeschlossen und trotzdem im Nachgang eine Vertragsbestätigung/Zahlungsaufforderung von einem Lieferanten erhalten?

Es könnte sich um unerlaubte Telefonwerbung und damit um eine Ordnungswidrigkeit handeln. Nutzen Sie dafür das Beschwerdeformular der Bundesnetzagentur.

Weitere typische Fallbeispiele sowie Handlungsoptionen finden Sie hier.

Welche Auswirkungen hätten die Ausrufung der Notfallstufe auf die Bevölkerung?

Reicht das Gas nicht aus, um die Nachfrage zu decken, hätte eine solche Gasmangellage zunächst nur indirekte Auswirkungen auf die Bevölkerung. „Geschützte Kunden“ wie Haushaltskunden werden prioritär mit Gas versorgt, ebenso Anlagen, die Fernwärme für Haushaltskunden produzieren. Es ist gesetzlich geregelt, dass Gasversorgungsunternehmen auch bei Vorliegen von Versorgungsstörungen die Sicherstellung der Erdgasversorgung für diese Kunden gewährleisten müssen (vgl. § 53a EnWG).

Das Gleiche gilt für gasbetriebene Fernwärmeanlagen, wenn sie Wärme an Haushaltskunden liefern, an ein Erdgasverteiler- oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können. Der Schutz gilt nur für den Anteil des Gasbezugs, der für die Erfüllung der Wärmelieferverpflichtung benötigt wird.

Aber:
Privatpersonen bzw. Haushaltskunden können dazu beitragen, dass die Gasversorgung in Deutschland gesichert bleibt. Je mehr Energie eingespart wird, desto wahrscheinlicher ist eine sichere Gasversorgung in der kalten Jahreszeit.

Jede Gasverbraucherin und jeder Gasverbraucher ist dazu angehalten, so viel Energie wie möglich einzusparen.

Mehr Informationen zu schnell und einfach umsetzbaren Einsparmöglichkeiten.

Welchen Beitrag können Bürgerinnen und Bürger leisten und wie können sie sich auf eine eventuelle Verschärfung der Situation vorbereiten?

Jede in Deutschland lebende Person kann dazu beitragen, dass Deutschland besser durch den Winter kommt. Je mehr Energie jetzt eingespart wird, desto wahrscheinlicher ist eine sichere Gasversorgung.

Tipps erhalten Sie auf den nachfolgenden Seiten:

Gemeinsam für den Energiewechsel

Energiespartipps der Verbraucherzentrale

Internetseite des BBK: Für den Notfall vorsorgen

Weitere Hinweise zu Ihrem Energieliefervertrag haben wir in unserem Verbraucherportal für Sie zusammengestellt.

Unternehmen

Wie entscheidet die Bundesnetzagentur in der Notfallstufe über die Verteilung von Gas?

Die Bundesnetzagentur strebt in der Notfallstufe an, die gesamtwirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen minimal zu halten.

Dafür nutzt sie eine umfassende Informationsbasis.

Die in einer Mangellage zu treffenden Entscheidungen sind immer Einzelfallentscheidungen, weil die dann geltenden Umstände von vielen Parametern (unter anderem Gasspeicherfüllmengen, Witterungsbedingungen, europäische Bedarfe, erzielte Einsparerfolge) abhängen, die nicht vorherzusehen sind.

Daher bereitet die Bundesnetzagentur keine abstrakten Abschalte-Reihenfolgen vor. Der wiederholt vorgetragene Wunsch danach ist aus Gründen der Planungssicherheit für die potenziell betroffenen Unternehmen nachvollziehbar. Gleichwohl wird eine abstrakte Regelung der Komplexität des Entscheidungsprozesses weder gerecht, noch kann sie, im Vorfeld tragfähige Lösungen herbeiführen. Vielmehr müssen Entscheidungen mit Blick auf Belange und Bedeutung der betroffenen Akteure, aber eben auch mit Blick auf die netztechnische Situation und die bestehenden Gasflüsse in einer Gesamtabwägung getroffen werden. Die Bundesnetzagentur erarbeitet allerdings Kriterien, die für diese Gesamtabwägung maßgeblich herangezogen werden können.

Zu diesem Zweck hat die Bundesnetzagentur grundlegende Informationen über die Anschluss- und Verbrauchssituation insbesondere von größeren Gasverbrauchenden in Deutschland eingeholt. Die Informationen werden in Abstimmung mit den Netzbetreibern in die IT-basierte Sicherheitsplattform Gas überführt. Diese bietet zu jeder Zeit eine Aktualität und einfachere Verknüpfung der für eine Entscheidung im konkreten Einzelfall relevanten Informationen.

Antworten auf technische und funktionale Fragen zur Sicherheitsplattform Gas finden Sie hier.

Steht bereits fest, in welcher Reihenfolge die Gasversorgung bei Unternehmen reduziert wird?

Nein.

Die in einer Mangellage zu treffenden Entscheidungen sind immer Einzelfallentscheidungen, weil die dann geltenden Umstände von vielen Parametern (u. a. Gasspeicherfüllmengen, Witterungsbedingungen, europäische Bedarfe, erzielte Einsparerfolge) abhängen, die nicht vorherzusehen sind. Daher bereitet die Bundesnetzagentur keine abstrakte Versorgungsreduktions-Reihenfolge vor.

Kann ein Antragsverfahren durchlaufen werden oder ist eine Anmeldung möglich, um ein geschützter Kunde zu werden?

Nein.

  • Es ist gesetzlich definiert, wer zu den geschützten Kunden zählt. Nur der Gesetzgeber kann Änderungen am entsprechenden Paragraphen (53a EnWG) vornehmen.
  • Unternehmen können sich nicht als geschützte Kunden bei beispielsweise Bezirksregierungen, untergelagerten Netzbetreibern und Kommunen registrieren lassen oder einen entsprechenden Antrag stellen.
  • Die Bundesnetzagentur - in ihrer Funktion als Bundeslastverteiler in der Notfallstufe - erkennt keine entsprechenden Registrierungsnachweise an und genehmigt keine entsprechenden Anträge.
  • Auch Bescheide aus anderen Gründen, wie beispielsweise Systemrelevanzbescheinigungen zur Nutzung während der Corona-Pandemie, haben im Fall einer Gasmangellage keine Relevanz.

Was hat es mit der Sicherheitsplattform Gas auf sich?

Es handelt sich um eine digitale Informationsplattform auf der relevante Akteure am Gasmarkt (große Verbraucher, Bilanzkreisverantwortliche, Versorger, Händler, Netzbetreiber) registriert werden, beziehungsweise ihre Daten zur Verfügung stellen.

Neben Stammdaten werden auch aktuelle und geplante Informationen zu Gasverbräuchen abgefragt und analysiert. Sie dienen der Bundesnetzagentur bei einer Gasmangellage, fundierte Entscheidungen über erforderliche Versorgungsreduktionen zu treffen.

Mehr Informationen: www.sicherheitsplattform-gas.de

Pressemitteilung zum Start der Sicherheitsplattform Gas (29. September 2022)

Wie wird mit bereits erfolgten Gaseinsparungen bei etwaigen ratierlichen Kürzungen des Verbrauchs umgegangen?

Die Bundesnetzagentur in ihrer Rolle als Bundeslastverteiler (BLastV) beabsichtigt, bereits erfolgte Gaseinsparungen bei den ratierlichen Kürzungen des Gasverbrauchs zu berücksichtigen.

Die Informationen im Merkblatt beziehen sich auf RLM-Kunden. In der Regel handelt es sich dabei um Unternehmen, die auf der Sicherheitsplattform Gas registriert sind bzw. sein werden. Geschützte Kunden sind von ratierlichen Kürzungen nicht betroffen.

Welche Auswirkungen hätten das Ausrufen der Notfallstufe auf den Handel am Virtuellen Handelspunkt (VHP)?

Auch im Falle eines Gasmangels ist der grundsätzliche Betrieb des virtuellen Handelspunktes (VHP) und des darauf aufsetzenden Börsenbetriebs inklusive Lieferung beziehungsweise Nominierung am VHP vorgesehen und gewährleistet.

Der Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe (THE), der Börsenbetreiber European Energy Exchange AG (EEX) und die Bundesnetzagentur haben das gemeinsame Verständnis, dass der Spotmarkt für Erdgas in der Notfallstufe grundsätzlich geöffnet bleibt. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass

  • am Markt auch in der Notfallstufe wichtige Preissignale entstehen, so dass bestehende Lieferverpflichtungen und die Ausgeglichenheit der Bilanzkreise marktbasiert organisiert, sowie
  • systemrelevanter Regelenergiehandel, Engpassmanagement zur Aufrechterhaltung des deutschlandweiten Marktgebietes und Ausgleichsenergiepreis-Bestimmungen durch THE entsprechend der gesetzlichen Vorgaben an der EEX weiterhin ermöglicht werden können.

Das Agieren der Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler in der Notfallstufe soll keinen unangemessenen Einfluss auf den Betrieb des VHP und somit des Börsenbetriebs haben. Es sollen im Grundsatz weder Handelsnominierungen am VHP auf Handelsebene noch Transportnominierungen zur Einspeisung auf Transportnetzebene durch den Bundeslastverteiler geändert werden.

Von Montag bis Freitag veröffentlicht die Bundesnetzagentur im Lagebericht eine Einschätzung zur Gasversorgung in Deutschland.

Bundeslastverteilung

Wann wird gegebenenfalls die Notfallstufe ausgerufen und was bedeutet das?

Wenn die Maßnahmen der Alarmstufe nicht ausreichen oder eine dauerhafte Verschlechterung der Versorgungssituation eintreten würde, kann die Bundesregierung die Notfallstufe ausrufen.

Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Marktliche Maßnahmen vor und in einer Gasmangellage (pdf / 57 KB) nicht mehr ausreichen.

Reicht das Gas nicht aus, um die Nachfrage zu decken, hätte eine solche Gasmangellage zunächst kaum oder nur indirekte Auswirkungen auf die privaten Gasverbraucherinnen und -verbraucher.

Die Bundesnetzagentur übernimmt in diesem Fall die Funktion des sogenannten Bundeslastverteilers. Sie entscheidet dann in enger Abstimmung mit den Netzbetreibern über die Verteilung von Gas. Bestimmte Verbrauchergruppen sind gesetzlich besonders geschützt, also vorrangig mit Gas zu versorgen.

Zu diesen geschützten Verbrauchern – auch geschützte Kunden genannt – gehören private Haushalte und soziale Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser, Haushalte und Gaskraftwerke, die auch Haushalte mit Wärme versorgen.

Wie bereitet sich die Bundesnetzagentur auf ihre Rolle als Bundeslastverteiler vor?

Durch eine Vielzahl von organisatorischen, inhaltlichen, personellen und praktischen Maßnahmen ist die Bundesnetzagentur auf ihre Rolle als Bundeslastverteiler vorbereitet. Sie hat für die Notfallstufe jeweils 65 Fachleute für den Gas- bzw. Stromkrisenstab zusammengezogen und geschult.

Die Aufgaben der Lastverteilung können im Schichtbetrieb dauerhaft durchgeführt werden. Ausfälle. Im dafür eingerichteten Lagezentrum finden die Krisenstäbe alle nötigen Informationen und Kommunikationsmöglichkeiten im 24-Stunden-Betrieb vor. Das Lagezentrum verfügt über eine eigene Stromerzeugung sowie Wasserversorgung und steht damit selbst bei einer Ausweitung der Versorgungskrise sicher zur Verfügung.

Teil der Vorbereitungen in der Bundesnetzagentur ist zudem der intensive Austausch mit der Industrie und der Energiewirtschaft. Die prozeduralen Abläufe und Nutzung der Kommunikationsstränge in einer Gasmangellage werden kontinuierlich aktualisiert und optimiert. Wesentliches Ziel ist das gemeinsame Verständnis für das operative Zusammenspiel der unterschiedlichen Akteure bei der Vorbereitung und Durchführung lastreduzierender Maßnahmen.

Die Netzbetreiber müssen der Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler den Bedarf an derartigen Maßnahmen frühzeitig anzeigen, damit eine abgewogene Entscheidung rechtzeitig möglich ist. Nur so werden die berechtigten Belange aller Gasverbraucher – sowohl der geschützten als auch der nicht geschützten Kunden – angemessen berücksichtigt. Die Bundesnetzagentur tauscht sich mit den Netzbetreibern über den Bedarf an lastreduzierenden Maßnahmen und konkrete Auswirkungen von in Betracht kommenden Maßnahmen aus. Denn diese müssen in ihren „hydraulischen Auswirkungen“, d.h. in den Wirkungen auf die tatsächlichen Gasflüsse in den Netzen vorab analysiert sein. Dann kann das eingesparte Gas tatsächlich möglichst sinnvoll genutzt werden.

Mit den 16 Bundesländern wurde ein Bund-Länder-Dialog „Krisenmanagement Gas“ gestartet.

Die Rolle der Bundesnetzagentur in einer Gasmangellage (pdf / 73 KB)

Was sind geschützte Kunden und wer zählt dazu?

Mit dem Begriff „geschützte Kunden“ sind durch das Energiewirtschaftsgesetz, die Gasnetzzugangsverordnung und die „SoS-Verordnung“ (2017/1938) Kunden definiert, deren Belieferung durch die Gasversorgungsunternehmen auch bei einer teilweisen Gasversorgungsunterbrechung oder im Falle außergewöhnlich hoher Gasnachfrage vorrangig gewährleistet werden soll.

Als „geschützte Kunden“ gelten:

  • Alle Letztverbraucher mit einem überwiegenden Eigenverbrauch im privaten Haushalt oder mit einem Jahresverbrauch von maximal 10.000 kWh für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke (Haushaltskunden)
  • Alle SLP-Kunden (Anschlussleistung von maximal 500 kW; Jahresverbrauch von maximal 1,5 Mio. kWh), wie beispielsweise private Haushalte, Kleingewerbe- und landwirtschaftliche Betriebe, Supermärkte, kleinere Krankenhäuser sowie Kindergärten, Schulen und Altenheime
  • RLM-Kunden, wenn sie dem Bereich der grundlegenden sozialen Dienste zuzurechnen sind. Hierzu zählen Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Pflegeeinrichtungen, stationäre Hospize, Einrichtungen zur Pflege und Betreuung behinderter Menschen, Justizvollzugsanstalten, sowie z. B. Feuerwehr, Polizei und Bundeswehreinrichtungen (diese Kunden haben eine Anschlussleistung größer als 500 kW und/oder einen Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh)
  • Fernwärmeanlagen, wenn sie Wärme an Haushaltskunden liefern, an ein Erdgasverteiler- oder Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können. Der Schutz gilt nur für den Anteil des Gasbezugs, der für die Erfüllung der Wärmelieferverpflichtung benötigt wird.
Auch geschützte Kundinnen und Kunden sind dazu angehalten, so viel Energie wie möglich einzusparen.

Welche Maßnahmen werden von den zuständigen Behörden und Unternehmen getroffen, um die Gasversorgung in Deutschland zu sichern?

Es werden verschiedene Maßnahmen zur Erhöhung der allgemeinen Versorgungssicherheit mit Gas von allen Akteuren in Deutschland unternommen. Dies sind sowohl umfassende nationale wie internationale Maßnahmen

  • die Diversifizierung der Bezugsrouten,
  • die Erhöhung von nationalen Transportkapazitäten sowie
  • die Möglichkeit zum bidirektionalen Transport, was je nach Bedarf einen flexiblen Gastransport in beide Richtungen ermöglicht (auch bekannt als „reverse-flow“).

Die Bundesregierung hat sich mehrere schwimmende Flüssigerdgasterminals (auch bekannt als LNG-Terminals) gesichert. Jedes dieser Terminals wird einen wichtigen Beitrag zur Sicherstellung der Gasversorgung leisten. Parallel unterstützt die Bundesregierung die Gaswirtschaft beim Abschluss von Verträgen mit Flüssigerdgasproduzenten.

Darüber hinaus haben sich in den letzten Jahren die Handlungsoptionen der Netzbetreiber im Rahmen ihrer Systemverantwortung deutlich verbessert. Mit netz- und marktbezogenen Maßnahmen sind sie in der Lage, zum einen für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit zu sorgen und zum anderen im Rahmen von einer konkreten Gefährdung der Versorgungslage reagieren zu können. Instrumente sind unter anderem die Nutzung

  • von Regelenergie in Form des Netzpuffers und anderer den Netzen zuzuordnenden Speichermöglichkeiten (interne Regelenergie)
  • des Regelenergiemarktes, um Ungleichgewichte zwischen Ein- und Ausspeisung auszugleichen (externe Regelenergie).

Darüber hinaus erfolgt die Optimierung von Lastflüssen und die Verlagerung von Erdgasmengen in Zusammenarbeit mit Netzbetreibern innerhalb Deutschlands und im benachbarten Ausland.

Zudem stärken die zuständigen Behörden und Unternehmen durch Übungen und Notfallpläne ihre Krisenmanagementstrukturen.

Marktliche Maßnahmen vor und in einer Gasmangellage (pdf / 57 KB)

Welche Maßnahmen treffen Bund und Länder beim tatsächlichen Ausrufen der Notfallstufe?

Im Notfallplan Gas des BMWK sind die Schritte und Maßnahmen beschrieben, die im Fall der Ausrufung der Notfallstufe anzuwenden sind.

Sollten die Maßnahmen der Frühwarn- oder Alarmstufe nicht ausreichen oder eine dauerhafte Verschlechterung der Versorgungssituation eintreten, kann die Bundesregierung die Notfallstufe ausrufen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Marktliche Maßnahmen vor und in einer Gasmangellage (pdf / 57 KB) nicht mehr ausreichen.

Die Bundesnetzagentur übernimmt in diesem Fall die Funktion des sogenannten Bundeslastverteilers. Sie kann dann in enger Abstimmung mit den Netzbetreibern z. B. Bezugsreduktionen verfügen. Diese Verfügungen können sich auch an einzelne Letztverbraucher richten. Dabei sind bestimmte Verbrauchergruppen gesetzlich besonders geschützt, das heißt diese sind möglichst bis zuletzt mit Gas zu versorgen. Zu diesen geschützten Verbrauchern gehören soziale Einrichtungen wie Krankenhäuser, Haushalte und Gaskraftwerke, die zugleich auch der Wärmeversorgung von Haushalten dienen.

Die Bundesnetzagentur kann dann durch Verfügungen zum Beispiel Lastreduzierungen, aber auch Abschaltungen durchsetzen, um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern und die Auswirkungen einer Gasmangellage auf die Bevölkerung möglichst gering zu halten.

Hintergrundinformationen zur Bundeslastverteilung sowie zur Frühwarn-, Alarm- und Notfallstufe erhalten Sie hier.
Ihre Frage ist nicht dabei?
Schreiben Sie uns eine E-Mail an anfragen-krisenorganisation@bnetza.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
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