Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Menschen
Der Vermittlungsdienst ermöglicht gehörlosen und hörgeschädigten Menschen, Telefongespräche zu führen.
- Gesetzliche Grundlage
- Bedarfsfeststellung
- Leistungserbringer für den Vermittlungsdienst
- Finanzierungsbeiträge der Anbieter
Dazu bauen gehörlose und hörgeschädigte Menschen eine Video- oder Datenverbindung zu einem Gebärdensprach- bzw. Schriftdolmetscher des Vermittlungsdienstes auf, der die gewünschte Person anruft und die empfangene Mitteilung in Lautsprache übersetzt. Andersherum wird der Wortinhalt des Gesprächspartners in Gebärden- oder Schriftsprache übermittelt. Der gehörlose Mensch kann über den Vermittlungsdienst jeden Teilnehmer anrufen bzw. von jedem Teilnehmer angerufen werden.
Gesetzliche Grundlage
Das Telekommunikationsgesetz schreibt in § 51 Absatz 4 TKG vor, dass Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten einen jederzeit verfügbaren Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Endnutzer zu einem erschwinglichen Preis unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse bereitzustellen haben.
Der Vermittlungsdienst ist in dem von der Bundesnetzagentur festgestellten Umfang und Versorgungsgrad sicherzustellen. Sofern die Anbieter den Vermittlungsdienst nicht im Sinne des festgestellten Bedarfs bereitstellen, muss die Bundesnetzagentur einen Leistungserbringer beauftragen.
Bedarfsfeststellung
Für die Jahre 2025 bis 2028 hatte die Bundesnetzagentur den Bedarf an Vermittlungsdienstleistungen erneut ermittelt und hierzu die Betroffenen angehört. Die Bedarfsfeststellung der Bundesnetzagentur für die Jahre 2025 bis 2028 finden Sie anbei:
Bedarfsermittlung und -feststellung für die Jahre 2025 bis 2028 (pdf / 266 KB)
Anlagen zur Bedarfsfeststellung (pdf / 409 KB)
Wesentliche Neuerung ist, dass die kostenfreie Nutzung des Vermittlungsdienstes für hörgeschädigte Kunden bis zum Jahr 2028 schrittweise ausgedehnt wird. So stehen jedem Kunden im Jahr 2025 monatlich 30 kostenfreie Minuten, im Jahr 2026 monatlich 40 kostenfreie Minuten, im Jahr 2027 monatlich 50 kostenfreie Minuten und im Jahr 2028 monatlich 60 kostenfreie Minuten zu. Dies gilt für private Telefonate der Kunden.
Leistungserbringer für den Vermittlungsdienst
Da die Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten derzeit selbst keinen Vermittlungsdienst anbieten, musste die Bundesnetzagentur einen Leistungserbringer beauftragen. Hierzu hatte die Bundesnetzagentur ab Herbst 2024 ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt. Im Ergebnis erhielt erneut die Tess - Sign & Script - Relay-Dienste für hörgeschädigte Menschen GmbH den Zuschlag. Sie wurde weiter damit beauftragt, den Vermittlungsdienst bis Ende März 2029 zu erbringen.
Finanzierungsbeiträge der Anbieter
Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten müssen einen finanziellen Beitrag leisten, um die Erbringung des Vermittlungsdienstes sicherzustellen. Dieser Beitrag richtet sich nach den abgehenden Verbindungsminuten, die sie in einem bestimmten von der Bundesnetzagentur festgelegten Bezugsjahr erbracht haben.
Zur jährlichen Abfrage der Verbindungsminuten erlässt die Bundesnetzagentur gegenüber den betroffenen Unternehmen Auskunftsanordnungen. Auf Basis der erhaltenen Daten ermittelt die Bundesnetzagentur die unternehmensindividuellen Finanzierungsbeiträge. Die Beiträge werden dann an den aktuellen Erbringer des Vermittlungsdienstes ausgeschüttet.
Kontakt
Bundesnetzagentur
- Vermittlungsdienst -
Postfach 8001
53105 Bonn
E-Mail: Vermittlungsdienst@bnetza.de