Transparenzmaßnahmen
Ab dem 1.12.2021 gilt das neue Telekommunikationsgesetz (TKG). Damit wurden neue kundenschützende Vorschriften aus dem EU-Recht in nationales Recht umgesetzt.
Vertragszusammenfassung
Die Vertragszusammenfassung soll Verbraucherinnen und Verbraucher vor ungewollten Verträgen schützen und es ihnen erleichtern, die Angebote der einzelnen Anbieter zu vergleichen.
Die Anbieter müssen Verbraucherinnen und Verbrauchern vor Vertragsabschluss kostenlos eine klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassung in Textform zur Verfügung stellen.
Verträge, die am Telefon abgeschlossen werden, werden erst wirksam, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher vom Anbieter die Vertragszusammenfassung unverzüglich nach Vertragsschluss erhalten und anschließend den Vertrag in Textform genehmigen. Genehmigt die Verbraucherin/der Verbraucher den Vertrag nicht, so steht dem Anbieter, wenn er gegenüber der Verbraucherin/dem Verbraucher in Erwartung der Genehmigung den Telekommunikationsdienst erbracht hat, kein Anspruch auf Wertersatz zu.
Die Vertragszusammenfassung muss bestimmte Informationen enthalten.
Das sind unter anderem Kontaktangaben des Anbieters und Kontaktangaben für Beschwerden, falls diese sich von ersteren unterscheiden, wesentliche Merkmale der einzelnen zu erbringenden Dienste, Preise, Laufzeit des Vertrages und die Bedingungen für seine Verlängerung und Kündigung.
Nach europäischen Recht ist die Vertragszusammenfassung neben Verbraucherinnen und Verbrauchern auch Endnutzern zu erteilen, bei denen es sich um Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt (Art 102 der Richtlinie (EU) 2018/1972 vom 11. Dezember 2018). Es ist empfehlenswert, den entsprechenden Prozess aufzusetzen, da eine Gesetzesänderung zur entsprechenden Anpassung des TKG gegebenenfalls kurzfristig kommen wird.
Muster für Vertragszusammenfassung
Die Vertragszusammenfassung muss einem bestimmten Muster entsprechen, dass die Kommission der EU entwickelt hat:
Durchführungsverordnung der EU zur Festlegung eines Musters für die Vertragszusammenfassung
Produktinformationsblätter
Die TK-Transparenzverordnung verfolgt das vom Gesetzgeber festgelegte Ziel, Verbraucherinnen und Verbrauchern im Telekommunikationsmarkt eine transparente, vergleichbare, ausreichende und aktuelle Information in einer klaren, verständlichen und leicht zugänglichen Form bereitzustellen.
Muster für Produktinformationsblätter
Eine wesentliche Neuerung war, dass die TK-Anbieter Produktinformationsblätter für die von ihnen vermarkteten Produkte erstellen müssen, sofern diese dem Endnutzer einen Zugang zum Internet ermöglichen. Hierdurch können sich die Endnutzer bereits vor Vertragsschluss einfach und schnell über die wesentlichen Leistungs- und Vertragsinhalte informieren.
Das Produktinformationsblatt muss u.a. Angaben über die verfügbaren Datenübertragungsraten, die Vertragslaufzeiten, die Voraussetzungen für die Verlängerung und Beendigung des Vertrages sowie die monatlichen Kosten enthalten. Kundinnen und Kunden müssen auch darüber informiert werden, welche Dienste Teil eines vertraglich vereinbarten Datenvolumens sind.
Um eine einheitliche und verbraucherfreundliche Darstellung der zu veröffentlichen Informationen sicherzustellen, hat die Bundesnetzagentur für die verschiedenen Vertragstypen Muster-Produktinformationsblätter entwickelt und einige Hinweise und Erläuterungen zur Erstellung derselben in einer Anleitung zusammengefasst. Diese Muster-Produktinformationsblätter sind das Ergebnis einer öffentlichen Anhörung, an der sich neben den Anbietern insbesondere auch Verbraucherschutzverbände und Verbraucher beteiligten.
Muster-Produktinformationsblätter (pdf / 160 KB)
Anleitung zur Erstellung von Muster-Produktinformationsblätter (pdf / 626 KB)
Templates for contract information sheets (English version) (pdf / 392 KB)
Instruction for the drawing up of product information sheets (English version) (pdf / 616 KB)
Änderung der TK-Transparenzverordnung
Der Gesetzgeber hat die TK-Transparenzverordnung durch Artikel 45 des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes vom 23.06 2021 (BGBl I S. 1977 ff.) geändert.
Der Anwendungsbereich der TK-Transparenzverordnung wurde dabei von „Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die über einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz Internetzugangsdienste anbieten“ auf „Anbieter anderer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste“ erweitert.
Einzelne Vorschriften sind jedoch nicht auf Verträge anwendbar, die nur Sprachkommunikationsdienste enthalten.
Dazu im Einzelnen:
- § 1 Absatz 2 Nr. 1, zweite Variante, Nr. 5, 6 und 7 sind auf reine Sprachdienste nicht anwendbar. Insoweit unterliegen diese nicht der Verpflichtung, die darin geregelten Informationen anzugeben.
- Die in den §§ 6 bis 8 enthaltenen Vorgaben passen nicht auf Vertragsverhältnisse, die lediglich reine Sprachkommunikationsdienste anbieten. Die Anbieter von reinen Sprachdiensten unterliegen nicht den entsprechenden Verpflichtungen.
- Dies dürfte auch für § 9 gelten, da Absatz 1 Nr. 1 und 2 lediglich auf das verbrauchte Datenvolumen, nicht aber beispielsweise auf verbrauchte Gesprächsminuten abstellt.
Kontakt
Transparenzpflichten
Bundesnetzagentur, Postfach: 8001, 53105 Bonn
Fax: 030 22480 - 517
E-Mail: Postfach.230@bnetza.de