Nach­weis von Te­le­fon-Wer­be­ein­wil­li­gun­gen

Neue gesetzliche Regelungen sollen Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor unerlaubter Telefonwerbung schützen. Das Gesetz für faire Verbraucherverträge hat eine konkrete branchenspezifische Regelung für die Dokumentation und Aufbewahrung von Telefon-Werbeeinwilligungen geschaffen.

Dokumentations- und Vorlagepflicht bei Werbeeinwilligungen

Telefonisch werbende Unternehmen müssen danach Werbeeinwilligungen vollständig dokumentieren, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an. Außerdem müssen sie diese Einwilligungen der Bundesnetzagentur auf Verlangen vorlegen. Die gesetzliche Klarstellung dient zum einen der effizienteren Verfolgung unerlaubter Telefonwerbung. Ferner soll sie bei den werbetreibenden Unternehmen Transparenz und Rechtssicherheit im Umgang mit Werbeeinwilligungen erhöhen.

Rechtlicher Hintergrund

Nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist Telefonwerbung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung unzulässig. Die Bundesnetzagentur kann solche Verstöße mit einem Bußgeld von bis zu 300.000 Euro ahnden (gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UWG).

Am 1. Oktober 2021 ist das Gesetz für faire Verbraucherverträge in Kraft getreten. Das Gesetz fügt neben anderen Regelungen den neuen „§ 7a UWG - Einwilligung in Telefonwerbung“ in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ein. Diese Norm richtet sich an werbende Unternehmen im Telefonmarketing. Sie enthält Dokumentations- sowie Aufbewahrungspflichten bezüglich der hierfür notwendigen Werbeeinwilligungen.

Wer einen Verbraucher anruft, um zu werben, muss dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung in angemessener Form dokumentieren und aufbewahren. Zugleich hat er diesen Nachweis ab Erteilung der Einwilligung sowie jeweils nach dessen Verwendung fünf Jahre aufzubewahren.

Auf Verlangen der Bundesnetzagentur sind die Nachweise künftig unverzüglich vorzulegen. Das Gesetz sieht vor, dass die Bundesnetzagentur im Fall eines Verstoßes gegen die Dokumentationspflicht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängen kann.

Zuständig für die Verfolgung von Dokumentationsverstößen ist die Bundesnetzagentur. Der neue Aufgabenbereich ergänzt die bereits bestehenden behördlichen Kompetenzen, unerlaubte Telefonwerbung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie die Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen bußgeldrechtlich zu verfolgen.

Den genauen Gesetzeswortlaut des § 7a UWG finden Sie hier.
Die Bußgeldvorschrift des § 20 UWG zur Sanktionierung von Dokumentationsverstößen finden Sie hier.

Öffentliche Konsultation Auslegungshinweise

Die Bundesnetzagentur hat am 07.07.2022 Auslegungshinweise zu § 7a UWG veröffentlicht. Vor der Veröffentlichung hatten die durch die gesetzliche Neuregelung berührten Marktkreise die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Insbesondere um ergänzende Erfahrungen und Bedürfnisse aus der Praxis einbeziehen zu können, hielt die Bundesnetzagentur eine Marktkonsultation im Vorfeld der Erstellung der abschließenden Fassung des Leitfadens für sachdienlich.

Stellungnahmen

Im Rahmen der Konsultation hatten bis zum 30. November 2021 alle durch die gesetzliche Neuregelung berührten Marktkreise die Gelegenheit, zu der Konsultationsfassung der Auslegungshinweise schriftlich Stellung zu nehmen. Insgesamt waren bei der Bundesnetzagentur 15 Stellungnahmen eingegangen. Die Ergebnisse der Marktkonsultation sind in die jetzt veröffentlichte Fassung der Auslegungshinweise eingeflossen.

Folgende Stellungnahmen sind im Rahmen der Konsultation eingegangen:

Auslegungshinweise - Finale Fassung

Auf der Grundlage der Konsultationsergebnisse hat die Bundesnetzagentur die finale Fassung ihrer Auslegungshinweise zu § 7a UWG veröffentlicht. Sie kommt damit dem Auftrag aus dem Gesetz für faire Verbraucherverträge nach.

Die Hinweise sollen Marktteilnehmer dabei unterstützen, sich über den § 7a UWG sowie die künftige behördliche Verfahrensweise auf Grundlage der neuen Rechtslage zu informieren und die sich hieraus ergebenden Rechtspflichten rechtskonform und praxisgerecht umzusetzen.

Die Auslegungshinweise der Bundesnetzagentur zur Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht der für Telefonwerbung notwendigen Einwilligungen aus § 7a UWG finden Sie hier.

Stand: Juli 2022

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