Technische Richtlinie Notrufverbindungen
In der Technischen Richtlinie Notrufverbindungen (TR Notruf) legt die Bundesnetzagentur technische Einzelheiten zu den in § 164 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 bis 6 TKG aufgeführten Regelungsgegenständen fest, insbesondere die Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zu dem Standort, von dem die Notrufverbindung ausgeht.
- Beteiligungsverfahren zum Entwurf der ergänzten Fassung der TR Notruf (nach § 164 Abs. 6 TKG)
- Technische Richtlinie 2.0
- Bisherige Veröffentlichungen - Archiv
Beteiligungsverfahren zum Entwurf der ergänzten Fassung der TR Notruf (nach § 164 Abs. 6 TKG)
Die Bundesnetzagentur hat am 22. August 2018 die derzeit gültige TR Notruf 2.0 verfügt (ABl. BNetzA Vfg Nr. 108/2018, ab Seite 1289). Stand der technischen Entwicklung und europäische Vorgaben erfordern nun eine Anpassung der TR Notruf 2.0.
Europäische Umsetzungsnotwendigkeiten ergeben sich primär aus der Delegierten Verordnung (EU) 2023/444 der Kommission vom 16.12.2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates um Maßnahmen zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu Notdiensten über Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 (DelVO). Die DelVO betrifft hier im Wesentlichen festzulegende technische Einzelheiten zur Angabe des Standorts des Notrufenden und den Zugang zu Notdiensten über Notrufe für Endnutzer mit Behinderungen.
Die derzeit gültige TR Notruf 2.0 hat sich in der Anwendungspraxis bewährt. Insofern sieht die gegenwärtige Planung vor, die TR nicht vollständig neu zu erstellen, sondern die Umsetzungs- und Anpassungserfordernisse im Wesentlichen modular einzufügen. Die modularen Einfügungen betreffen die weitere Ausgestaltung der Übermittlung von Standortangaben des Notrufenden. Hier soll insbesondere das Kriterium der Genauigkeit weiter konkretisiert werden und dem Stand der technischen Entwicklung Rechnung tragend ein Verfahren zur Übermittlung von Standortangaben auf Basis von Advanced Mobile Location (AML) festgelegt werden. Eine weitere modulare Einfügung betrifft den Zugang zu Notdiensten über Notrufe für Endnutzer mit Behinderungen. Dieser soll durch die Verwendung von Text in Echtzeit in der Notrufverbindung erreicht werden. Die Zuverlässigkeit von Standortangaben soll zunächst ohne einschränkende Erfolgsrate durch eine neu aufgenommene Berichtspflicht bei Abweichungen ermittelt werden.
Die Mitteilung zum Beteiligungsverfahren und der Entwurf der TR Notruf können unter den folgenden Links abgerufen werden:
Beteiligungsberechtigt sind:
- Verbände der durch § 164 Abs. 1 bis 4 TKG betroffenen Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Betreiber von Telekommunikationsnetzen,
- vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat benannte Vertreter der Betreiber von Notrufabfragestellen und
Hersteller der in den Telekommunikationsnetzen und Notrufabfragestellen eingesetzten technischen Einrichtungen.
Beiträge können bis zum 19. Juli 2024 per E-Mail (möglichst als editierbare Datei) an 425-postfach@bnetza.de bzw. postalisch geschickt werden an
Bundesnetzagentur
Referat 425
Postfach 80 01
55003 Mainz
Das Beteiligungsverfahren soll möglichst transparent gestaltet werden. Die Bundesnetzagentur behält sich vor, die Beiträge zu veröffentlichen (in einer zusammengefassten Form oder vollständig). Dem Beitrag soll daher auch eine Einwilligung zur Veröffentlichung beigefügt werden. Ausführungen, bei denen es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, sollten entsprechend gekennzeichnet sein. Eine um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereinigte Fassung für die Veröffentlichung sollte in diesem Falle beigefügt werden.
Abhängig vom Umfang und Inhalt der abgegebenen Beiträge kann die Einrichtung thematischer Arbeitsgruppen folgen.
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Stand: 08.05.2024