Technische Richt­li­nie Not­ruf­ver­bin­dun­gen

In der Technischen Richtlinie Notrufverbindungen (TR Notruf) legt die Bundesnetzagentur technische Einzelheiten zu den in § 164 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 bis 6 TKG aufgeführten Regelungsgegenständen fest, insbesondere die Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zu dem Standort, von dem die Notrufverbindung ausgeht.

Beteiligungsverfahren zum Entwurf der ergänzten Fassung der TR Notruf (nach § 164 Abs. 6 TKG)

Die Bundesnetzagentur hat am 22. August 2018 die derzeit gültige TR Notruf 2.0 verfügt (ABl. BNetzA Vfg Nr. 108/2018, ab Seite 1289). Stand der technischen Entwicklung und europäische Vorgaben erfordern nun eine Anpassung der TR Notruf 2.0.

Europäische Umsetzungsnotwendigkeiten ergeben sich primär aus der Delegierten Verordnung (EU) 2023/444 der Kommission vom 16.12.2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates um Maßnahmen zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu Notdiensten über Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 (DelVO). Die DelVO betrifft hier im Wesentlichen festzulegende technische Einzelheiten zur Angabe des Standorts des Notrufenden und den Zugang zu Notdiensten über Notrufe für Endnutzer mit Behinderungen.

Die derzeit gültige TR Notruf 2.0 hat sich in der Anwendungspraxis bewährt. Insofern sieht die gegenwärtige Planung vor, die TR nicht vollständig neu zu erstellen, sondern die Umsetzungs- und Anpassungserfordernisse im Wesentlichen modular einzufügen. Die modularen Einfügungen betreffen die weitere Ausgestaltung der Übermittlung von Standortangaben des Notrufenden. Hier soll insbesondere das Kriterium der Genauigkeit weiter konkretisiert werden und dem Stand der technischen Entwicklung Rechnung tragend ein Verfahren zur Übermittlung von Standortangaben auf Basis von Advanced Mobile Location (AML) festgelegt werden. Eine weitere modulare Einfügung betrifft den Zugang zu Notdiensten über Notrufe für Endnutzer mit Behinderungen. Dieser soll durch die Verwendung von Text in Echtzeit in der Notrufverbindung erreicht werden. Die Zuverlässigkeit von Standortangaben soll zunächst ohne einschränkende Erfolgsrate durch eine neu aufgenommene Berichtspflicht bei Abweichungen ermittelt werden.

Die Mitteilung zum Beteiligungsverfahren und der Entwurf der TR Notruf können unter den folgenden Links abgerufen werden:

Beteiligungsberechtigt sind:

  • Verbände der durch § 164 Abs. 1 bis 4 TKG betroffenen Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Betreiber von Telekommunikationsnetzen,
  • vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat benannte Vertreter der Betreiber von Notrufabfragestellen und
  • Hersteller der in den Telekommunikationsnetzen und Notrufabfragestellen eingesetzten technischen Einrichtungen.

    Beiträge können bis zum 19. Juli 2024 per E-Mail (möglichst als editierbare Datei) an 425-postfach@bnetza.de bzw. postalisch geschickt werden an

    Bundesnetzagentur
    Referat 425
    Postfach 80 01
    55003 Mainz

Das Beteiligungsverfahren soll möglichst transparent gestaltet werden. Die Bundesnetzagentur behält sich vor, die Beiträge zu veröffentlichen (in einer zusammengefassten Form oder vollständig). Dem Beitrag soll daher auch eine Einwilligung zur Veröffentlichung beigefügt werden. Ausführungen, bei denen es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, sollten entsprechend gekennzeichnet sein. Eine um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereinigte Fassung für die Veröffentlichung sollte in diesem Falle beigefügt werden.
Abhängig vom Umfang und Inhalt der abgegebenen Beiträge kann die Einrichtung thematischer Arbeitsgruppen folgen.

Technische Richtlinie 2.0

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Die Technische Richtlinie Notrufverbindungen Ausgabe 2.0 (TR Notruf 2.0) wurde gemäß § 108 Abs. 4 TKG im Amtsblatt Nr. 16 der Bundesnetzagentur vom 22. August 2018 (Verfügung Nr. 108/2018) veröffentlicht.
Verfügung Nr. 108/2018 (pdf / 70 KB)
TR Notruf - Ausgabe 2 (pdf / 761 KB)

Die TR Notruf 2.0 legt unabhängig von den in Ursprungs- und Transitnetzen verwendeten Übertragungs- und Vermittlungstechniken die technischen Einzelheiten von Notrufverbindungen in ISDN- und IP-Technik fest. Die Festlegungen der TR Notruf 1.0 ergänzend, beschreibt die TR Notruf 2.0 im Wesentlichen

  • die Anforderungen an Notrufanschlüsse (in ISDN- und IP-Technik) der Notrufabfragestellen,
  • die Anforderungen an Notrufverbindungen in ISDN- und IP-Technik von festen und mobilen Telefonanschlüssen zu Notrufanschlüssen und betrachtet dabei auch die Übergänge zwischen ISDN- und IP-Netzen,
  • die Übertragung ergänzender Standortangaben von Seiten der Notrufenden (neben den netzseitig festgestellten Standortangaben) an die Notrufabfragestellen zur Verbesserung der Genauigkeit von Standortangaben.

Die TR Notruf 2.0 wurde ebenfalls unter Beteiligung der Verbände der betroffenen Diensteanbieter und Betreiber von Telekommunikationsnetzen, der vom Bundesministerium des Innern benannten Vertreter der Betreiber von Notrufabfragestellen und der Netz- und Leistellenausrüster erstellt. Internationale Standards wurden berücksichtigt, Abweichungen von den Standards begründet. Die Grundlage für die TR Notruf 2.0 bilden ein zur Konsultation gestellter Entwurf, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 2 der Bundesnetzagentur vom 25. Januar 2017 (Mitteilung Nr. 184/2017), sowie die Auswertung der Stellungnahmen der nach § 108 Absatz 4 Satz 1 TKG zu Beteiligenden und der nach § 108 Absatz 1 Satz 2 TKG Verpflichteten, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 16 der Bundesnetzagentur vom 22. August 2018 (Mitteilung Nr. 245/2018).

Bisherige Veröffentlichungen - Archiv

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Entwurf Technische Richtlinie 2.0

Die im Amtsblatt Nr. 12 der Bundesnetzagentur vom 22. Juni 2011 (Verfügung Nr.42/2011) veröffentlichten Technische Richtlinie 1.0 (TR Notruf 1.0) wurde neu gefasst und insbesondere um Themen zur Umstellung der Telefonnetze auf IP-Technologie erweitert. Der Entwurf einer Neufassung wurde im Amtsblatt Nr.2 der Bundesnetzagentur vom 25.01.2017 (Mitteilung 184/2017) zur öffentlichen Anhörung gestellt.
Mitteilung184/2017 (pdf / 87 KB)
Entwurf TR-Notruf 2.0 (pdf / 1 MB)

Die Frist für die öffentliche Anhörung des am 25.01.2017 im Amtsblatt Nr. 2 der Bundesnetzagentur (Mitteilung 184/2017) veröffentlichen Entwurfs einer Neufassung der Technischen Richtlinie wurde bis zum 24.03.2017 verlängert. Die entsprechende Mitteilung wurde im Amtsblatt Nr. 5 der Bundesnetzagentur vom 15.03.2017 (Mitteilung 300/2017) veröffentlicht.
Mitteilung Nr. 300/2017 (pdf / 66 KB)

Technische Richtlinie 1.0

Die TR Notruf Ausgabe 1.0 regelte die Umstellung von der heutigen ortsnetzbezogenen auf die künftig gemeindebezogene Notruflenkung. Die Umstellung erfolgte mit Verfügung Nr. 24/2014 im Amtsblatt Nr. 6 der Bundesnetzagentur vom 02.04.2014.
Verfügung Nr.24/2014 (pdf / 20 KB)

Traditionelle Telefondienste auf der Basis leitungsvermittelnder Technik bei Teilnehmeranschlüssen mit Festnetzzugängen (analog oder ISDN) waren von dieser Umstellung ausgenommen.

Die Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV) vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist, machte auf Grund der Novellierung zusätzliche Kodierungsmöglichkeiten für die Übermittlung von Standortdaten gemäß TR Notruf, Anhang N3 erforderlich.
Erweiterung TR Notruf Anhang N3 (pdf / 110 KB)

Die Technische Richtlinie Notrufverbindungen (TR Notruf) wurde gemäß § 108 Abs. 4 TKG im Amtsblatt Nr. 12 der Bundesnetzagentur vom 22. Juni 2011 (Verfügung Nr. 42/2011) veröffentlicht.
Verfügung Nr.42/2011 (pdf / 14 KB)
TR Notruf Ausgabe 1 (pdf / 217 KB)

Die Grundlage für die TR Notruf bilden ein Entwurf, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 20 der Bundesnetzagentur vom 20. Oktober 2010 (Mitteilung Nr. 566/2010), sowie die Auswertung der Stellungnahmen der nach § 108 Absatz 4 Satz 1 TKG zu Beteiligenden und der nach § 108 Absatz 1 Satz 2 TKG Verpflichteten.
Entwurf TR-Notruf 1.0 (pdf / 231 KB)

Mitteilungen und Verfügungen vor der Technischen Richtlinie

Anhörung über eine beabsichtigte Regulierungsverfügung zur Information des Endkunden über mögliche Einschränkungen des Notrufs bei technisch neuen öffentlich zugänglichen Telefondiensten
Mitteilung538/2009 (pdf / 19 KB)

Auf die Regulierungsverfügung zur Information des Endkunden über mögliche Einschränkungen des Notrufs bei technisch neuen öffentlich zugänglichen Telefondiensten wurde verzichtet, da durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 eine umfassende Neubewertung des Sachverhalts und Novellierung des § 108 TKG notwendig wurde.
Mitteilung372/2010 (pdf / 7 KB)

Übergangsvorschrift für die Notruflenkung – Änderung der Tabelle in Verfügung Nr. 06/2009
Verfügung Nr.29/2009 (pdf / 30 KB)

Notrufe von Mobilfunktelefonen an die 112 sind nur mit eingelegter Mobilfunkkarte möglich
Verfügung Nr.23/2009 (pdf / 16 KB)

Die Übertragung der Teilnehmerkennung auf der Mobilfunkkarte (IMSI) an Stelle der Rufnummer, wenn die Rufnummer des Mobilfunkanschlusses nicht verfügbar ist, wird bis auf weiteres ausgesetzt
Verfügung Nr.68/2009 (pdf / 14 KB)

Übergangsvorschrift für die Einzugsgebietsbeschreibung und den Aufbau des Verzeichnisses
Verfügung Nr.06/2009 (pdf / 55 KB)

Umsetzung des § 150 Abs. 9a TKG (2004): Notrufverbindungen bei technisch neuen öffentlich zugänglichen Telefondiensten, Abfrage bei Netzbetreibern und Telefondiensteanbietern
Mitteilung577/2008 (pdf / 10 KB)

Stand:  08.05.2024

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