Ge­setz­li­che Grund­la­gen zum Not­ruf

Rechtsrahmen der Europäischen Union

Die Europäische Union setzt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verwendung der europaweit einheitlichen Notrufnummer 112 in Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 26 der „Richtlinie über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten“ (Universaldienstrichtlinie), geändert durch Richtlinie 2009/136/EG.
Über die Norm in Artikel 26 Absatz 5 werden alle öffentlichen Telekommunikationsunternehmen, die an der Herstellung von Notrufverbindungen beteiligt sind, verpflichtet, den Notrufabfragestellen Angaben zum Standort des Notrufenden bereitzustellen. Diese Erweiterung des traditionellen Notrufs wird erstmals in der Empfehlung der EU Kommission vom 25. Juli 2003 zur Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort in elektronischen Kommunikationsnetzen an um Standortangaben erweiterte Notrufdienste diskutiert. Die Nutzung von Standortdaten durch Notdienste ist auch ohne Zustimmung des Betroffenen auf Grund von Artikel 10 der Datenschutzrichtlinie - geändert durch die Richtlinien 2006/24/EG und 2009/136/EG - für elektronische Kommunikation zulässig.

Notruf im Telekommunikationsgesetz

Die Vorgaben der Europäischen Union zum Notruf sind mit Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes (TKG) im Jahr 2004 in nationales Recht umgesetzt. Die Pflichten zur Herstellung von Notrufverbindungen unter der europaweit einheitlichen Notrufnummer 112 und der zusätzlichen nationalen Notrufnummer 110 in der Bundesrepublik Deutschland regelt § 108 TKG:

  • Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für das Führen von ausgehenden Inlandsgesprächen zu einer oder mehreren Nummern des nationalen Telefonnummernplanes erbringt, den Zugang zu solchen Diensten ermöglicht oder Telekommunikationsnetze betreibt, hat sicherzustellen oder im notwendigen Umfang daran mitzuwirken, dass Notrufverbindungen

    • jederzeit möglich sind und
    • unverzüglich zu der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle hergestellt werden.
  • Mit der Notrufverbindung ist zu übermitteln:

    • die Rufnummer des Anschlusses des Notrufenden und
    • die Daten, die zur Ermittlung des Standortes des Notrufenden erforderlich sind.

Verordnung über Notrufverbindungen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie trifft weitergehende Regelungen zu den Leistungsmerkmalen von Notrufverbindungen und den Grundsätzen der Festlegung von Einzugsgebieten von Notrufabfragestellen in der Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV).

Technische Richtlinie Notrufverbindungen (TR Notruf)

Die technischen Einzelheiten zur Herstellung von Notrufverbindungen zur örtlich zuständigen Notrufabfragestelle legt die Bundesnetzagentur in der Technischen Richtlinie Notrufverbindungen (TR Notruf) fest.

Stand:  22.08.2018

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