Einzelverbindungsnachweis
Die Bundesnetzagentur hat mit Verfügung Nr. 35 in ihrem Amtsblatt 07/2008 die Mindestangaben und die Form für einen Einzelverbindungsnachweis verbindlich festgelegt.
Telefonverbindungen
Zwingende Angabe ist neben dem Kalenderdatum und der dem Teilnehmer zugeteilten Nummer, von welcher der Telekommunikationsvorgang ausgeht, auch die Zielnummer des Telekommunikationsvorgangs. Soweit der Teilnehmer die ungekürzte Mitteilung der von ihm gewählten Rufnummern im Einzelverbindungsnachweis gewählt hat, ist die Zielnummer im Standardnachweis vollständig auszuweisen. Hat er für den Einzelverbindungsnachweis eine Kürzung um die letzten drei Ziffern beauftragt, ist die Zielnummer um diese Ziffern verkürzt auszuweisen. Bei der Nutzung von SMS- oder MMS-Diensten ist in der Regel die Zielnummer, die durch den Nutzer angewählt wird, auszuweisen.
Internetverbindungen
Bei Internetverbindungen besteht für das genutzte Datenvolumen eine Nachweispflicht. Der Ausweis hat mindestens auf Tagesbasis zu erfolgen. Bei Kontingenten (z. B. 50 GBGigabyte Datenvolumen) ist ein vollständiger Nachweis vorgesehen, sobald das Kontingent überschritten wird und eine Einzelabrechnung erfolgt.
Bei vertraglichen Vereinbarungen von sog. "Flatrates" muss generell kein detaillierter Ausweis erstellt werden, da dieser zur Prüfung der Rechnung nicht notwendig ist.
Call-by-Call
Beim Call-by-Call, der Betreiberauswahl im Einzelwahlverfahren, muss zur Transparenzsteigerung für den Verbraucher die genutzte Kennzahl im Einzelverbindungsnachweis angegeben werden.
Formale Anforderungen
Für die Form der Angaben wurden folgende Festlegungen getroffen:
- Der Einzelverbindungsnachweis ist auf Verlangen des Teilnehmers grundsätzlich unentgeltlich in Papierform zu erbringen.
- Schließt der Teilnehmer den Vertrag mit Hilfe des Internets oder werden im Rahmen der Vertragsbeziehungen regelmäßig Verbindungen zum Internet abgerechnet, kann der Einzelverbindungsnachweis in elektronischer Form unentgeltlich als Standard bereitgestellt werden. In diesem Fall ist auf Verlangen des Kunden der Einzelverbindungsnachweis in Papierform bereitzustellen, für den der Anbieter ein an den Bereitstellungskosten orientiertes Entgelt verlangen kann.
- Im Falle der elektronischen Bereitstellung des Einzelverbindungsnachweises ist der Teilnehmer über die Fertigstellung des Einzelverbindungsnachweises (z. B. per SMS oder E-Mail) zu benachrichtigen.
- Im Falle der Sperre des Anschlusses kann der Teilnehmer den Einzelverbindungsnachweis unentgeltlich in Papierform verlangen.
Rechtsgrundlagen
Verfügung Nr. 35 aus Amtsblattveröffentlichung vom 23.04.2008 (pdf / 49 KB)
Anwendungshinweis:
Bei der Verfügung Nr. 35/2008 der Bundesnetzagentur aus dem Jahr 2008 handelt es sich um einen bestandskräftigen Verwaltungsakt, der nach wie vor Verbindlichkeit beansprucht. Dies gilt jedoch nur insoweit, als dass der konkreten Anwendung keine zwischenzeitlich erlassenen gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
So sind mit dem Wachstumschancengesetz die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG neu gefasst worden. Seit dem 1. Januar 2025 gilt im inländischen Business-to-Business-Bereich eine grundsätzliche Verpflichtung zum Empfang elektronischer Rechnungen, das heißt eine Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt werden, um eine elektronische Verarbeitung zu ermöglichen. Insoweit ist keine Papierrechnung mehr bereitzustellen. Ab dem Zeitpunkt, zu dem eine elektronische Rechnung ausgestellt und übermittelt wird, entfällt die Pflicht zur Bereitstellung einer Papierrechnung; für den Einzelverbindungsnachweis als eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Ergänzung zur Rechnung kann nichts anderes gelten.
Private Endverbraucher sind von den Regelungen nicht betroffen. Hier ist der Einzelverbindungsnachweis auf Verlangen des Kunden nach wie vor in Papierform bereitzustellen.
Kontakt
Einzelverbindungsnachweis
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
E-Mail: Kunde_521@bnetza.de