Be­nach­rich­ti­gung bei Stö­run­gen von Nut­zer­sys­te­men

Im Rahmen des IT-Sicherheitsgesetzes hatte der Gesetzgeber im Sommer 2015 eine Pflicht für Diensteanbieter geschaffen, die sich nach der letzten Novelle des TKG in § 169 Abs. 4 TKG wiederfindet.

Diese Norm hat folgende Regelung zum Inhalt:

  • Werden dem Diensteanbieter Störungen bekannt, die von Datenverarbeitungssystemen der Nutzer ausgehen, so hat er die Nutzer, soweit ihm diese bereits bekannt sind, unverzüglich darüber zu benachrichtigen.
  • Wenn technisch möglich und zumutbar, muss der Diensteanbieter die Nutzer auf angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel hinweisen, mit denen sie diese Störungen erkennen und beseitigen können.

Diese Benachrichtigung soll es Nutzerinnen und Nutzern ermöglichen, selbst Maßnahmen gegen die auf ihren Systemen vorhandene Schadsoftware zu ergreifen. Dagegen soll eine individuelle Untersuchung der Technik oder eine individuelle Beratung durch den Diensteanbieter nicht erforderlich sein.

Zur Erfüllung der Aufgabe darf das verpflichtete Unternehmen auf die bereits aufgrund anderer Vorschriften erhobenen und gespeicherten Daten zurückgreifen; eine besondere Datenerhebung soll dagegen nicht erfolgen.

Die Bundesnetzagentur fordert alle Anbieter von Telekommunikationsdiensten auf - falls noch nicht erfolgt, entsprechende Prozesse zu etablieren, um ihre Kunden über Störungen in ihren Systemen zu informieren und sie – soweit technisch möglich und zumutbar – bei der Störungsbeseitigung zu unterstützen.

Mastodon