An­bie­ter­wech­sel und Um­zug

Wenn sich die Kunden für einen Wechsel ihres Anbieters entscheiden, sind von den beteiligten Unternehmen, im Interesse des Wettbewerbs- und Kundenschutzes, eine Reihe von Verpflichtungen zu beachten.

Eine zentrale Verpflichtung der Anbieter ist es, bei einem Anbieterwechsel sicherzustellen, dass die Leistung gegenüber dem Teilnehmer im Zuge eines Anbieterwechsels grundsätzlich nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen wird. Dies gilt auch für die Nutzung der bisherigen Rufnummern, sofern deren Beibehaltung vereinbart ist.

Für den Fall, dass die Anbieter gegen ihre gesetzlichen Verpflichtungen zur Weiterversorgung verstoßen sollten, hat die Bundesnetzagentur ein spezielles Beschwerdeverfahren entwickelt.

Einzelheiten sind in einer Festlegung der Bundesnetzagentur geregelt: Festlegung (pdf / 250 KB)

Kontakt

Anbieterwechsel Telekommunikation
Bundesnetzagentur, Postfach: 8001, 53105 Bonn

Fax: 030 22480 - 517

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