Ver­bin­dungs­preis­be­rech­nung

Grundsätzlich ist bei der Abrechnung von gewerblich tätigen Anbietern öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste und Anbietern von Internetzugangsdiensten zwischen zwei Fällen zu unterscheiden: der Abrechnung untereinander und der Abrechnung gegenüber ihren Endnutzern.

Gesetzlicher Hintergrund

Die Genauigkeit und Richtigkeit der Entgeltabrechnungen soll zum Schutz der Endnutzer sichergestellt werden. Der Endnutzer erwartet, dass Entgelte für Telekommunikations- und Internetzugangsdienste den in Anspruch genommenen Leistungen vertragsgemäß entsprechen.
Die Bundesnetzagentur betrachtet hier nur die Endnutzerabrechnung.
Die Endnutzer erwarten, dass der Rechnungsbetrag für die von ihnen in Anspruch genommenen Telekommunikations- und Internetzugangsdienstleistungen

  • gemäß vertraglicher Vereinbarung mit ihren Anbietern,
  • anhand genau erhobener Verbindungsdaten und
  • auf der Basis der im kaufmännischen Bereich üblichen Rechen- und Rundungsregeln
    ermittelt wird.

Da es den Endnutzern nicht möglich ist, die betriebsinternen Vorgänge der Anbieter daraufhin zu prüfen, hat der Gesetzgeber mit dem § 63 Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858, zuletzt geändert durch Artikel 8 vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)) Regelungen zur Sicherstellung der Abrechnungsgenauigkeit und Entgeltrichtigkeit getroffen. Dadurch soll den Endnutzern Vertrauen in die ordnungsgemäße Entgeltermittlung gegeben werden.

Der Gesetzgeber unterscheidet darin zwischen

  • zeitabhängig,
  • entfernungsabhängig

    sowie

  • volumenabhängig

tarifierten Verbindungen von nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten und Internetzugangsdiensten.

Die Regelungen des § 63 TKG sowie die dazugehörigen Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur sollen den Anbietern auch Planungssicherheit bei der Implementierung von Abrechnungssystemen geben. Zudem sollen die Regelungen den begutachtenden Stellen als einheitlicher Maßstab für die Bewertung der Abrechnungssysteme dienen.
Die begutachtenden Stellen sind im Wesentlichen die für dieses Sachgebiet öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sowie akkreditierte Zertifizierungsstellen für Qualitätsmanagementsysteme.


Die technischen Anforderungen, das Nachweisverfahren und notwendig werdende Änderungen werden durch Verfügungen und Mitteilungen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

Wer ist zur Nachweisvorlage verpflichtet?

Zur Vorlage der Nachweise über die Sicherstellung der Abrechnungsgenauigkeit und Entgeltrichtigkeit sind alle Anbieter öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste und Anbieter von Internetzugangsdiensten verpflichtet, welche die Entgelte in Abhängigkeit von der Zeit, der Entfernung oder dem Volumen ermitteln und die im vertraglichen Verhältnis zu Endnutzern stehen.
Dabei ist es unerheblich, ob diese Anbieter alle, einzelne oder keine Teilprozesse des Gesamtabrechnungsprozesses selbst erledigen.

Überprüfung und begutachtende Stellen

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Die Sachverständigengutachten müssen durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Sachgebiet Verbindungspreisberechnung erstellt werden. Das Bestellungsverfahren wird von der für den Wohnort des Bewerbers zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) eingeleitet. Das Fachgespräch wird unter der Leitung der IHK Offenbach durchgeführt. Die Liste der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zum Fachgebiet "Telekommunikation im Bereich Verbindungspreisberechnung" (Sachgebiets-Nummer: 7510) steht unter https://svv.ihk.de zur Verfügung. Informationen zu den Anforderungen an Sachverständige entnehmen Sie bitte der Verfügung 18/2000 im Amtsblatt Nr. 4/2000 und der Mitteilung 367/2001 im Amtsblatt Nr. 12/2001.
Verfügung 18/2000 (pdf / 13 KB)
Mitteilung 367/2001 (pdf / 8 KB)

Zertifizierungsstellen für Qualitätsmanagementsysteme

Die Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen bei Anbietern öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste und Anbietern von Internetzugangsdiensten muss durch eine von der DAkkS GmbH (Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH) akkreditierte Zertifizierungsstelle erfolgen, die eine Akkreditierung für die Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen in der Wirtschaftsbranche M 33 (Datenverarbeitung und Informationstechnik) besitzt oder die durch eine gleichwertige europäische Akkreditierungsstelle akkreditiert wurde.

Akkreditierte Zertifizierungsstellen für die Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen in der Wirtschaftsbranche M 33 (Datenverarbeitung und Informationstechnik) finden Sie unter der Internetadresse http://www.dakks.de/.


Die DAkkS GmbH ist mit den Aufgaben als nationale Akkreditierungsstelle nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung in Verbindung mit dem Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG) vom 31. Juli 2009 und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften beliehen, Akkreditierungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durchzuführen.

Vergleichbare Stellen

Vergleichbare Stellen im Sinn von § 63 TKG sind juristische oder natürliche Personen, die, ohne den formalen Status eines vereidigten, öffentlich bestellten Sachverständigen einzunehmen, eine gleichwertige Fachkompetenz zur Bewertung des dem Prüfbericht zugrundeliegenden Anwendungsbereiches besitzen und diese in geeigneter Form nachweisen können. Vergleichbare Stellen sind

  • akkreditierte Zertifizierungsstellen für Qualitätsmanagementsysteme, die Prüfbescheinigungen nach § 63 TKG ausstellen dürfen;
    diese haben auch die Kompetenz und Berechtigung als vergleichbare Stelle nach § 63 TKG zu handeln und
  • Stellen, die zur Bescheinigung der Eignung zur Nachweiserstellung gemäß § 63 TKG eine bestätigende, gutachterliche Stellungnahme beibringen.

Weitere Ausführungen zu vergleichbaren Stellen wurden in der Verfügung 6/2001 im Amtsblatt Nr. 01/2001 bekannt gegeben.

Verfügung 6/2001 (pdf / 20 KB)

Technische Anforderungen Entgeltermittlungssysteme

Die technischen Anforderungen an Entgeltermittlungssysteme beziehen sich auf die Datenerfassung, Datennachverarbeitung und Datenübertragung. Sie dienen den begutachtenden Stellen und der Bundesnetzagentur als Basis für die Beurteilung der Angemessenheit der nachgewiesenen Maßnahmen gemäß § 63 TKG.

Die technisch orientierten Mindestanforderungen hinsichtlich der zeit- und/oder entfernungsabhängig tarifierten Verbindungsdienstleistungen wurden im Teil 3 der Verfügung 168/1999 im Amtsblatt Nr. 23/1999 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 22.12.1999 „Technische Anforderungen an Entgeltermittlungssysteme zur Sicherstellung der richtigen Verbindungspreisberechnung nach § 5 der Telekommunikations-Kundenschutz-Verordnung (TKV)“ veröffentlicht:

Technische Anforderungen an Abrechnungsprozesse für zeit- und entfernungsabhängig tarifierte Verbindungsdienstleistungen (pdf / 22 KB)

Die vollständige Verfügung 168/1999 enthält im Teil 2 eine Diskussion der im damaligen Anhörungsprozess vorgetragenen Argumente. Sie können sie über unseren Druckschriftenversand beziehen.

Es zeigte sich, dass die frühen IP-Einrichtungen Probleme hatten, die engen Zeitvorgaben der Verfügung 168/1999 im best effort-Modus einzuhalten. Daher wurden diese Anforderungen bei bestimmten Online-Diensten vorübergehend ausgesetzt (Verfügung 17/2001 im Amtsblatt Nr. 4/2001 vom 28.02.2001):

Aussetzung der Anforderungen an die Erfassung der Verbindungszeitpunkte bei bestimmten Online-Dienstleistungen (pdf / 6 KB)

Anforderungen an Systeme und Verfahren zur Ermittlung des Entgelts der volumenabhängig tarifierten Verbindungsdienstleistungen wurden nach Anhörung der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände in der Verfügung 43/2010 im Amtsblatt Nr. 24/2010 vom 22.12.2010 der Bundesnetzagentur veröffentlicht:

Technische Anforderungen an Abrechnungsprozesse für volumenabhängig tarifierte Verbindungsdienstleistungen (pdf / 117 KB)

Nachweisverfahren

Anbieter öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste und Anbieter von Internetzugangsdiensten sind nach § 63 TKG verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen und die Einhaltung der Vorgaben für die ordnungsgemäße Verbindungsentgeltermittlung

  • durch ein Qualitätssicherungssystem sicherzustellen (welches jährlich erneut zu auditieren ist) oder
  • einmal jährlich durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder vergleichbare Stellen überprüfen zu lassen.


Die Prüfbescheinigung der akkreditierten Zertifizierungsstelle für Qualitätsmanagementsysteme oder das Prüfergebnis des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist dann der Bundesnetzagentur im Original vorzulegen.

Der Nachweis zur Verbindungspreisberechnung ist unaufgefordert zu erbringen.

Für den Fall, dass alle Teilprozesse des nachweispflichtigen Gesamtabrechnungsprozesses durch einen oder mehrere Erfüllungsgehilfen ausgeführt werden, kann der Nachweis gemäß § 63 TKG gegenüber der Bundesnetzagentur durch den Anbieter öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste und Anbieter von Internetzugangsdiensten selbst erstellt werden:
Unter der Voraussetzung, dass

  • kein Teilprozess selbst erbracht wird

    und

  • die Erfüllungsgehilfen jeweils einen Nachweis gemäß § 63 TKG für die von ihnen erbrachten Teilprozesse der Bundesnetzagentur vorgelegt haben,

erkennt die Bundesnetzagentur die Übersicht der am Prozess der Verbindungspreisberechnung beteiligten Unternehmen und die Zusammenfassung der Prüfergebnisse der die Teilprozesse ausführenden Unternehmen als vollständig erbrachten Nachweis an.
Anbieter öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste und Anbieter von Internetzugangsdiensten nutzen hierbei die folgenden Formblätter.

Die Zusammenfassung der Prüfergebnisse sind von den Teilprozesse ausführenden Unternehmen anzufordern.

Weitere Veröffentlichungen und Dokumente

Anforderungen an Sachverständige und deren Gutachten sowie an Zertifizierungsstellen für Qualitätsmanagementsysteme und deren Zertifikate und Auditberichte wurden in der Verfügung 18/2000 im Amtsblatt Nr. 4/2000 vom 23.02.2000 veröffentlicht.

Diese Verfügung weist auch auf die Folgemaßnahmen hin, wenn der Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt wird.
Verfügung 18/2000 (pdf / 13 KB)

Ergänzende Angaben zu Fristen sind in der Verfügung 63/2000 im Amtsblatt Nr. 12/2000 vom 30.06.2000 zu finden.

Verfügung 63/2000 (pdf / 5 KB)

Anforderungen an vergleichbare Stellen, an Prüfberichte und an Verfahrensweisen bei ausgelagerten Teilprozessen sind in der Verfügung 6/2001 im Amtsblatt Nr. 01/2001 vom 17.01.2001 bekannt gegeben worden.
Verfügung 6/2001 (pdf / 20 KB)

Hinweise zur Nachweiserstellung, insbesondere zur Rechtmäßigkeit von Nachweisen, wurden in der Mitteilung 367/2001 im Amtsblatt Nr. 12/2001 vom 27.06.2001 veröffentlicht.
Mitteilung 367/2001 (pdf / 8 KB)

Die begutachtenden Stellen fügen der ausführlichen Darstellung ihrer Untersuchungen, Beobachtungen und Ergebnisse je nach Prüfgegenstand die Zusammenfassung ,,Zeit" und die Übersicht der am Prozess der Verbindungspreisberechnung beteiligten Unternehmen und/oder die Zusammenfassung ,,Volumen" und die Übersicht der an der Verbindungsberechnung beteiligten Unternehmen bei.

Zusammenfassung »Zeit« (docx / 18 KB)
Übersicht der am Prozess der Verbindungspreisberechnung beteiligten Unternehmen (doc / 44 KB)
Zusammenfassung »Volumen« (docx / 17 KB)
Übersicht der an der Verbindungspreisberechnung beteiligten Unternehmen (doc / 41 KB)

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