Rund­funk­über­tra­gung

Das TKG weist der Bundesnetzagentur verschiedene Aufgaben im technischen und telekommunikationsrechtlichen Bereich der Rundfunkübertragung zu. Dies betrifft insbesondere Zugangsberechtigungssysteme.

Verbraucherfreundliche Fernsehempfangsgeräte

§§ 75 und 76 TKG enthalten Vorschriften zur Interoperabilität von Fernsehempfangsgeräten. Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher solche Endgeräte im Handel erwerben, wollen sie diese an alle Netze wenigstens über einen Übertragungsweg anschließen und das dort vorhandene Diensteangebot im Rahmen der erworbenen Nutzungsrechte uneingeschränkt nutzen können. Weitere Informationen finden Sie hier.

Aufgaben und Verfahren der Bundesnetzagentur (Rundfunkübertragung)

(gem. Teil 4 TKG)

Im Rahmen der §§ 75 ff. TKG wird auf die Zuständigkeit der Bundesländer Bezug nehmend auf die Aufgaben "der zuständigen Stelle nach Landesrecht" im medienrechtlichen Bereich verwiesen. Die Einzelheiten sind der tabellarischen Übersicht zu entnehmen.

Aufgaben und Verfahren (pdf / 50 KB)

Am 27. Juli 2022 wurden Eckpunkte für das gemeinsame Verfahren zwischen Bundesnetzagentur und Landesmedienanstalten (pdf / 89 KB) nach § 76 Abs. 3 und § 77 Abs. 3 TKG zur Zugangsoffenheit von Zugangsberechtigungssystemen unterzeichnet.

Die Gemeinsame Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten teilte der Bundesnetzagentur am 8. April 2010 folgendes mit: "Gemäß § 35 Abs. 2 i. V. mit § 36 Abs. 2 RStV dient die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) den Landesmedienanstalten als Organ in Fragen der Plattformregulierung nach den §§ 50 ff. RStV. Als Ansprechpartner der Bundesnetzagentur in diesen Fragen und insbesondere den Fragen und Verfahren nach §§ 48 ff. TKG dient die Gemeinsame Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten, die ihren Sitz in Berlin hat."

Hier wird die mit der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten abgestimmte und bereits angepasste Verfahrensbeschreibung veröffentlicht: Verfahrensbeschreibung Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Anzeige nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 TKG gemäß § 76 Abs. 3 TKG (pdf / 226 KB)

Schlichtungsstelle nach § 77 TKG

Mit der Mitteilung Nr. 10/2023 im Amtsblatt 2/2023 der Bundesnetzagentur werden außerdem Änderungen für die Schlichtungsstelle nach § 77 TKG bekannt gegeben.

Die Anschrift lautet:

Bundesnetzagentur
Schlichtungsstelle nach § 77 TKG
Seidelstraße 49
13405 Berlin

Für die Streitschlichtung wurde eine neue Verfahrensordnung verkündet: Verfahrensordnung für die Streitschlichtung gemäß § 77 TKG (pdf / 34 KB)

Mit der Mitteilung Nr. 192/2024 im Amtsblatt 9/2024 der Bundesnetzagentur wurde die Besetzung der Schlichtungsstelle geregelt.
FunktionName, Vorname
Amtsbezeichnung
Vertreterin/Vertreter
VorsitzenderKootz, Thilo
Regierungsdirektor
Swenja Bartkowski
Leitende Regierungsdirektorin
BeisitzerSwenja Bartkowski
Leitende Regierungsdirektorin
Hopp, Martin
Regierungsdirektor
BeisitzerHöllerer, Karsten
Tarifbeschäftigter
Malczan, Heiko
Technischer Regierungsamtsrat
Mastodon