EMF - Monitoring
Der Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern von Funkanlagen ist in Deutschland auf der Grundlage der gesetzlich festgelegten Grenzwerte sichergestellt. Aufgabe der Bundesnetzagentur ist die Festlegung von Sicherheitsabständen zu Funkanlagenstandorten, die Durchführung von Messreihen und nicht zuletzt die Überprüfung von standortbescheinigungspflichtigen Funkanlagen vor Ort.
- Standortbescheinigungen
- Amateurfunk
- Anzeigen nach BEMFV
- EMF - Messreihe
- Feldstärkemessungen
- Grenzwerte
- Statistiken
- Downloads
- Weitere Informationen
- Wechsel zu EMF-Verbraucherbereich
Dabei werden selbstverständlich nicht nur Funkanlagen der Mobilfunknetze berücksichtigt, sondern auch alle anderen Funkanlagen, die eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung von 10 Watt und mehr aufweisen. Damit sind Funkanlagen der neuen 5G Mobilfunktechnik genauso sicher wie Funkanlagen von Polizei und Rettungsdiensten, von Rundfunk und Fernsehen, der Flugsicherung und allen anderen Funkdiensten.
Gerade beim Thema Personenschutz ist es der Bundesnetzagentur ein ganz besonderes Anliegen, Transparenz zu schaffen. Deshalb wurden sowohl für die Öffentlichkeit als auch für Gemeinden und Kommunen Informationsportale geschaffen, die Auskunft über Sicherheitsabstände, Messreihen und erteilte Standortbescheinigungen geben.
Standortbescheinigungen
Bundesweit ist der Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern von Funkanlagenstandorten durch die Bundesnetzagentur sichergestellt. Sowohl vor der Inbetriebnahme als auch bei einer wesentlichen technischen Veränderung eines Funkanlagenstandortes ist zunächst von der Bundesnetzagentur die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Personenschutzgrenzwerte mit der Erteilung einer Standortbescheinigung zu bestätigen.
Diese Regelung ist unabhängig von der Verwendung des Funkanlagenstandortes (Mobilfunk, Rettungsfunk, Rundfunk usw.). Alleiniges Kriterium ist die von dem jeweiligen Funkanlagenstandort ausgehende Leistung.
Fazit: Es ist sichergestellt, dass der gesamte Funkanlagenstandort die gesetzlich festgelegten Personenschutzgrenzwerte einhält.
Die Erteilung von Standortbescheinigungen erfolgt auf der Grundlage der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV).
Der Betreiber einer standortbescheinigungspflichtigen Funkanlage ist verpflichtet, eine Standortbescheinigung bei der Bundesnetzagentur zu beantragen. Hierzu hat er alle erforderlichen technischen Daten vorzulegen. Unter der Annahme der maximal möglichen Anlagenauslastung (bezogen auf die Antragsdaten) legt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage der BEMFV einzuhaltende Sicherheitsabstände bzw. Sicherheitsbereiche fest. Vorzugsweise erfolgt die Festlegung der Sicherheitsabstände rechnerisch. In Abhängigkeit von dem jeweiligen Funkanlagenstandort kann die rechnerische Festlegung auf einer Fernfeld oder Nahfeldbetrachtung beruhen. Die beiden Vorgehensweisen unterscheiden sich in der Feldtheorie – die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte ist in beiden Verfahren sichergestellt.
Feldstärkemessungen setzen den Betrieb der zu bewertenden Funkanlage voraus. Der hierzu erforderliche Koordinierungsaufwand (Betrieb nur für die Messung) ist nicht unerheblich. Deshalb haben Feldstärkemessungen bei der Erteilung von Standortbescheinigungen eine vergleichsweise geringe Bedeutung.
In beiden Fällen, Messung und Nahfeldberechnung (WattWächter), können keine Sicherheitsabstände in der Standortbescheinigung ausgewiesen werden. Grund: Die Überprüfung der Einhaltung der zulässigen Personenschutzgrenzwerte erfolgt anhand von Feldstärkebetrachtungen, die sich nicht in Form von vertikalen und horizontalen Sicherheitsabständen wiedergeben lassen. Die BNetzA erteilt nur dann eine Standortbescheinigung, wenn sie eindeutig feststellt, dass außerhalb des kontrollierbaren Bereichs keine Grenzwertüberschreitung auftritt. Es ist also auch bei diesen Bewertungsverfahren sichergestellt, dass die installierten Funkanlagen die anzuwendenden Rechtsverordnungen (26. BImSchV und BEMFV) zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern einhalten und damit der Betrieb dieser Anlagen sicher ist.
Nach der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder ist der kontrollierbare Bereich der Bereich, in dem der oder die Funkanlagenbetreiber über den Zutritt oder Aufenthalt von Personen bestimmen kann (Können) oder in dem aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse (Installationshöhe usw.) der Zutritt von Personen ausgeschlossen ist.
Nach BEMFV können Standortbescheinigungen nur von dem Betreiber oder eine durch ihn bevollmächtigte Stelle beantragt werden. Die Erteilung einer Standortbescheinigung ist ein kostenpflichtiger Verwaltungsakt.
Der Datenaustausch zwischen Antragstellern und Bundesnetzagentur erfolgt in der Regel online. Sofern alle Antragsdaten vollständig und plausibel sind, werden Anträge binnen 4 Wochen bearbeitet.
Antrag Standortbescheinigung (doc / 332 KB)
Antrag Standortbescheinigung (pdf / 34 KB)
Mitteilung nach §4 Abs. 2, BEMFV (docx / 96 KB)
Anzeige nach §11 Abs. 1, BEMFV (docx / 88 KB)
Anzeige nach §11 Abs. 2, BEMFV (docx / 106 KB)
Amateurfunk
Entsprechend der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) hat der Betreiber einer ortsfesten Amateurfunkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung von 10 Watt (EIRP) und mehr vor der Inbetriebnahme der Anlage dies der Bundesnetzagentur anzuzeigen.
Mit der Anzeige informiert der Betreiber einer anzeigepflichtigen Amateurfunkanlage, dass seine Anlage die in Deutschland geltenden Grenzwerte einhält. Mit der Entgegennahme der Anzeige bestätigt die Bundesnetzagentur jedoch nicht die Richtigkeit der in der Anzeige gemachten Angaben. Hierzu bedarf es einer detaillierten Überprüfung der vom Betreiber zu seiner Amateurfunkanlage anzufertigen technischen Unterlagen. Eine detaillierte Überprüfung dieser Unterlagen führt die Bundesnetzagentur in begründeten Fällen durch.
Überprüfung ortsfester Amateurfunkanlagen
Liegen der Bundesnetzagentur Hinweise vor, dass die Anforderungen der BEMFV nicht eingehalten werden, ordnet die Bundesnetzagentur eine Überprüfung der Amateurfunkanlagen an. Dazu hat der anzeigepflichtige Funkamateur die nach § 9 Abs. 3 (BEMFV) bereitzuhaltende Dokumentation vorzulegen. Neben diesen anlassbezogenen Überprüfungen werden von der Bundesnetzagentur eine bestimmte Anzahl von Anzeigen stichprobenweise überprüft und bei Bedarf auch Feldstärkemessungen durchgeführt.
Anleitung Anzeige Afu (pdf / 88 KB)
Erläuterung der Bewertungsverfahren nach BEMFV (pdf / 122 KB)
Studie Afu (pdf / 212 KB)
Formblätter für das Anzeigeverfahren
Hinweise zur zeichnerischen Darstellung des kontrollierbaren Bereichs
Softwarehilfen zur Erstellung der Anzeige
Aufnahme in die EMF-Datenbank
Es besteht die Möglichkeit eine angezeigte Amateurfunkanlage in die EMF-Datenbank der Bundesnetzagentur aufzunehmen (§9 Abs 5 BEMFV). Mit Zustimmung des Betreibers kann eine angezeigte Amateurfunkanlage in die EMF-Datenbank übernommen werden. Diese Anlagen werden dann in der EMF-Datenbank für die Öffentlichkeit sichtbar.
Eintragung in die EMF-Datenbank
Löschung aus der EMF-Datenbank
Afu Infoblatt (pdf / 498 KB)
Anzeigen nach BEMFV
Im Bereich des Personenschutzes bestehen für Funkanlagenbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur verschiedene Anzeigepflichten.
Anzeige von In- und Außerbetriebnahmen
Entsprechend der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) hat der Betreiber einer ortsfesten Amateurfunkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung von 10 Watt (EIRP) und mehr vor der Inbetriebnahme der Anlage dies der Bundesnetzagentur anzuzeigen.
Mit der Anzeige unterrichtet der Betreiber einer anzeigepflichtigen Amateurfunkanlage die Bundesnetzagentur, dass seine Anlage die in Deutschland geltenden Grenzwerte einhält. Mit der Entgegennahme der Anzeige bestätigt die Bundesnetzagentur jedoch nicht die Richtigkeit der in der Anzeige gemachten Angaben. Hierzu bedarf es einer detaillierten Überprüfung der vom Betreiber zu seiner Amateurfunkanlage anzufertigen technischen Unterlagen. Eine detaillierte Überprüfung dieser Unterlagen führt die Bundesnetzagentur in begründeten Fällen durch.
Anzeigen von Funkanlagen mit geringer Leistung
Ortsfeste Funkanlagen, die aufgrund ihrer geringen Leistung keine Standortbescheinigung als Nachweis zur Einhaltung der gesetzlichen Personenschutzgrenzwerte benötigen, sind der Bundesnetzagentur anzuzeigen, sofern diese in öffentlichen Telekommunikationsnetzen bis zu einer Strahlungsleistung (EIRP) von nicht weniger als 100 Milliwatt betrieben werden.
Diese Anzeigepflicht besteht bereits seit dem Inkrafttreten der BEMFV im Jahre 2002. Anzeigepflichtig u.a. WLANs die in öffentlichen Bereichen zur Mobilfunkversorgung eingesetzt werden. Aber auch die sogenannten „Small Cells“, die in 5G Mobilfunknetzen kleinzellige Bereiche versorgen. Alle diese Anlagen haben gemeinsam, dass die Einhaltung der gesetzlichen Personenschutzgrenzwerte schon allein aufgrund ihrer Installationsweise gewährleistet sind. Typische Installationsorte von Small Cells sind u.a. Bus und Bahnhaltestellen.
EMF - Messreihe
Ergänzend zum Standortverfahren (Bewertung von Funkanlagenstandorten) führt die Bundesnetzagentur Immissionsmessungen durch. Mit diesen Messungen werden an öffentlichen Wegen und Plätzen die Feldstärken des gesamten Funkspektrums erfasst und in Bezug zu den gesetzlichen Personenschutzgrenzwerten gesetzt. Das Ergebnis einer Immissionsmessung wird mit dem Grad der Grenzwertausschöpfung angeben. Ein Wert, der auch ohne weitere technische Kenntnisse einen Überblick über die Höhe der vorhandenen Feldstärken von Funkanlagen ermöglicht.
Die Bundesnetzagentur führt insbesondere an stark besuchten öffentlichen Wegen und Plätzen, sowie im dichten Wohnumfeld Immissionsmessungen durch. Auch Umweltministerien der Länder oder deren nachgeordneten Behörden können sich an der Auswahl der Messorte beteiligen und dabei auch Messvorschläge von Gemeinden und Kommunen weitergeben.
Sind die Messungen kostenpflichtig?
Nein, die Messungen werden kostenfrei durchgeführt. Dabei steht jedem Land ein bestimmtes Messkontingent zur Verfügung.
Warum führt die Bundesnetzagentur Immissionsmessungen durch?
Die Bundesnetzagentur ist verpflichtet, die Funktionalität des Standortverfahrens zu dokumentieren. Konkret, wenn alle Funkanlagenstandorte bereits am Installationsort die gesetzlich festgelegten Personenschutzgrenzwerte einhalten (Erteilung von Standortbescheinigungen), sollten keine unzulässigen Feldstärken (Immissionen) festgestellt werden können. Genau diesen Sachverhalt dokumentieren die EMF-Messreihen. Wie die Messreihen zeigen, werden die zulässigen Grenzwerte nur zu einem Bruchteil ausgeschöpft.
Was ist der Unterschied einer EMF-Messung zur einer Anlagenmessungen?
Eine Anlagenmessung wird zur Erteilung einer Standortbescheinigung durchgeführt. Dabei werden speziell die Aussendungen der beantragten Funkanlage bzw. des Funkanlagenstandortes messtechnisch erfasst. Eine EMF-Messung erfasst dagegen in Abhängigkeit von dem eingestellten Schwellwert alle an einem Messort vorhandenen Feldstärken.
Wo lassen sich Messorte und Messergebnisse recherchieren?
Die ausgewerteten Messergebnisse sind in der EMF-Datenbank der Bundesnetzagentur freiz ugänglich. Fragen zu Messungen beantwortet die Bundesnetzagentur gerne.
Feldstärkemessungen
Die Ermittlung von örtlichen Emissionen und Immissionen von Funkanlagenaussendungen gehört nach Rechtsverordnung zu den Aufgaben der Bundesnetzagentur. Das jeweilige Messvorgehen richtet sich nach der jeweiligen Funkanlage und dem Messzweck.
Die Emissionen von Funkanlagen werden beispielsweise messtechnisch dann ermittelt, wenn dies zur Erteilung einer Standortbescheinigung erforderlich wird, oder im Rahmen der Überprüfung eines standortbescheinigungspflichtigen Funkanlagenstandorts die Einhaltung der geltenden Personenschutzgrenzwerte messtechnisch zu dokumentieren sind.
Immissionsmessungen werden als EMF-Messreihen durchgeführt. Diese haben das Ziel, der interessierten Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, sich über die an öffentlichen Wegen und Plätzen vorhandenen Feldstärken einen Überblick zu verschaffen. Hierzu werden die Messergebnisse auf der Grundlage der gesetzlichen Personenschutzgrenzwerte ausgewertet und als Angabe der Grenzwertausschöpfung in der EMF-Datenbank für jedermann kostenfrei bereitgestellt.
Die Auswahl der Messorte erfolgt nach Kriterien wie zum Beispiel stark frequentierte öffentliche Plätze, Kindergärten, Schulen und Wohnbereiche.
Die Umweltministerien der Länder können in Abstimmung mit Gemeinden und Kommunen der Bundesnetzagentur ebenfalls Messorte benennen. Die Bundesnetzagentur übernimmt die Standortauswahl der Länder unverändert und führt die Immissionsmessungen durch.
Die Ergebnisse der EMF-Messreihen sind in der EMF-Datenbank ebenfalls enthalten.
Grenzwerte
Die für Funkanlagen anzuwendenden Personenschutzgrenzwerte sind in der 26. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (26. BImSchV) festgelegt. Diese Grenzwerte entsprechen den internationalen Grenzwertempfehlungen von ICNIRP und damit auch der Empfehlung des EU-Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz — 300 GHz) (1999/519/EG).
Die Angabe der Grenzwerte erfolgt in elektrischer (Volt pro Meter, V/m) und in magnetischer (Ampère pro Meter, A/m) Feldstärke. Häufig wird die magnetische Feldstärke auch umgerechnet als magnetische Flussdichte (Tesla,T) angegeben. Auf der Grundlage von gesicherten Erkenntnissen wurden für hochfrequente Anlagen (Funkanlagen) frequenzabhängige Grenzwerte festgelegt. Für den gesamten für Funkanlagen relevante Frequenzbereich gibt es deshalb nicht nur einen Grenzwert. Vielmehr wurden für Frequenzbereiche unterschiedliche Grenzwerte festgelegt.
LTE 800 MHz 38,89 V/m umgerechnet in Leistungsflussdichte 4,01 W/m2
GSM 900 MHz 41,25 V/m umgerechnet in Leistungsflussdichte 4,51 W/m2
GSM/LTE 1800 MHz 58,34 V/m umgerechnet in Leistungsflussdichte 9,03 W/m2
UMTS/LTE 2600 61 V/m umgerechnet in Leistungsflussdichte 9,87 W/m2
5G 3600 MHz 61 V/m umgerechnet in Leistungsflussdichte 9,87 W/m2
Die Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern von Funkanlagen wird von der Bundesnetzagentur sichergestellt und überwacht. Standortbescheinigungspflichtige Funkanlagenstandorte werden entsprechend der anzuwendenden Grenzwerte bewertet und können von dem Anlagenbetreiber nur dann in Betrieb genommen werden, wenn die Bundesnetzagentur die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Personenschutzgrenzwerte mit der Erteilung einer Standortbescheinigung bestätigt hat.
Statistiken
Hier finden Sie Statistiken zur Standortmitbenutzung.
Statistik – Anzahl der an Standorten betriebenen Funkanlagen (standortbescheinigungspflichte Funkanlagenstandorte)
Downloads
Allgemeines
Messvorschrift EMF-Messreihe (pdf / 43 KB)
Anzeige / Amateurfunk
Anleitung Anzeige Afu (pdf / 88 KB)
Standortverfahren
Antrag Standortbescheinigung (pdf / 34 KB)
Broschüre - Funk und Umwelt (pdf / 543 KB)
Mitteilung nach §4 Abs. 2, BEMFV (docx / 96 KB)
WattWächter Afu (kostenloser Download)
Wattwächter Amateurfunk (Version 2.01) (zip / 830 MB)
Programmbeschreibung WattWächter Amateurfunk (pdf / 5 MB)
3D Berechnung der Antennencharakteristik und Exposition von Amateurfunkstationen (pdf / 2 MB)
WattWächter CB (kostenloser Download)
Wattwächter CB-Funk (zip / 49 MB)
Programmbeschreibung WattWächter CB-Funk (pdf / 2 MB)
Weitere Informationen
Mobilfunkvereinbarung (pdf / 141 KB)