EMF - Monitoring

Der Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern von Funkanlagen ist in Deutschland auf der Grundlage der gesetzlich festgelegten Grenzwerte sichergestellt. Aufgabe der Bundesnetzagentur ist die Festlegung von Sicherheitsabständen zu Funkanlagenstandorten, die Durchführung von Messreihen und nicht zuletzt die Überprüfung von standortbescheinigungspflichtigen Funkanlagen vor Ort.

Dabei werden selbstverständlich nicht nur Funkanlagen der Mobilfunknetze berücksichtigt, sondern auch alle anderen Funkanlagen, die eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung von 10 Watt und mehr aufweisen. Damit sind Funkanlagen der neuen 5G Mobilfunktechnik genauso sicher wie Funkanlagen von Polizei und Rettungsdiensten, von Rundfunk und Fernsehen, der Flugsicherung und allen anderen Funkdiensten.

Gerade beim Thema Personenschutz ist es der Bundesnetzagentur ein ganz besonderes Anliegen, Transparenz zu schaffen. Deshalb wurden sowohl für die Öffentlichkeit als auch für Gemeinden und Kommunen Informationsportale geschaffen, die Auskunft über Sicherheitsabstände, Messreihen und erteilte Standortbescheinigungen geben.

Standortbescheinigungen

Bundesweit ist der Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern von Funkanlagenstandorten durch die Bundesnetzagentur sichergestellt. Sowohl vor der Inbetriebnahme als auch bei einer wesentlichen technischen Veränderung eines Funkanlagenstandortes ist zunächst von der Bundesnetzagentur die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Personenschutzgrenzwerte mit der Erteilung einer Standortbescheinigung zu bestätigen.

Diese Regelung ist unabhängig von der Verwendung des Funkanlagenstandortes (Mobilfunk, Rettungsfunk, Rundfunk usw.). Alleiniges Kriterium ist die von dem jeweiligen Funkanlagenstandort ausgehende Leistung.

Fazit: Es ist sichergestellt, dass der gesamte Funkanlagenstandort die gesetzlich festgelegten Personenschutzgrenzwerte einhält.

Die Erteilung von Standortbescheinigungen erfolgt auf der Grundlage der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV).

Der Betreiber einer standortbescheinigungspflichtigen Funkanlage ist verpflichtet, eine Standortbescheinigung bei der Bundesnetzagentur zu beantragen. Hierzu hat er alle erforderlichen technischen Daten vorzulegen. Unter der Annahme der maximal möglichen Anlagenauslastung (bezogen auf die Antragsdaten) legt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage der BEMFV einzuhaltende Sicherheitsabstände bzw. Sicherheitsbereiche fest. Vorzugsweise erfolgt die Festlegung der Sicherheitsabstände rechnerisch. In Abhängigkeit von dem jeweiligen Funkanlagenstandort kann die rechnerische Festlegung auf einer Fernfeld oder Nahfeldbetrachtung beruhen. Die beiden Vorgehensweisen unterscheiden sich in der Feldtheorie – die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte ist in beiden Verfahren sichergestellt.

Feldstärkemessungen setzen den Betrieb der zu bewertenden Funkanlage voraus. Der hierzu erforderliche Koordinierungsaufwand (Betrieb nur für die Messung) ist nicht unerheblich. Deshalb haben Feldstärkemessungen bei der Erteilung von Standortbescheinigungen eine vergleichsweise geringe Bedeutung.

In beiden Fällen, Messung und Nahfeldberechnung (WattWächter), können keine Sicherheitsabstände in der Standortbescheinigung ausgewiesen werden. Grund: Die Überprüfung der Einhaltung der zulässigen Personenschutzgrenzwerte erfolgt anhand von Feldstärkebetrachtungen, die sich nicht in Form von vertikalen und horizontalen Sicherheitsabständen wiedergeben lassen. Die BNetzA erteilt nur dann eine Standortbescheinigung, wenn sie eindeutig feststellt, dass außerhalb des kontrollierbaren Bereichs keine Grenzwertüberschreitung auftritt. Es ist also auch bei diesen Bewertungsverfahren sichergestellt, dass die installierten Funkanlagen die anzuwendenden Rechtsverordnungen (26. BImSchV und BEMFV) zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern einhalten und damit der Betrieb dieser Anlagen sicher ist.
Nach der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder ist der kontrollierbare Bereich der Bereich, in dem der oder die Funkanlagenbetreiber über den Zutritt oder Aufenthalt von Personen bestimmen kann (Können) oder in dem aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse (Installationshöhe usw.) der Zutritt von Personen ausgeschlossen ist.

Nach BEMFV können Standortbescheinigungen nur von dem Betreiber oder eine durch ihn bevollmächtigte Stelle beantragt werden. Die Erteilung einer Standortbescheinigung ist ein kostenpflichtiger Verwaltungsakt.

Der Datenaustausch zwischen Antragstellern und Bundesnetzagentur erfolgt in der Regel online. Sofern alle Antragsdaten vollständig und plausibel sind, werden Anträge binnen 4 Wochen bearbeitet.

Amateurfunk

Entsprechend der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) hat der Betreiber einer ortsfesten Amateurfunkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung von 10 Watt (EIRP) und mehr vor der Inbetriebnahme der Anlage dies der Bundesnetzagentur anzuzeigen.

Mit der Anzeige informiert der Betreiber einer anzeigepflichtigen Amateurfunkanlage, dass seine Anlage die in Deutschland geltenden Grenzwerte einhält. Mit der Entgegennahme der Anzeige bestätigt die Bundesnetzagentur jedoch nicht die Richtigkeit der in der Anzeige gemachten Angaben. Hierzu bedarf es einer detaillierten Überprüfung der vom Betreiber zu seiner Amateurfunkanlage anzufertigen technischen Unterlagen. Eine detaillierte Überprüfung dieser Unterlagen führt die Bundesnetzagentur in begründeten Fällen durch.

Überprüfung ortsfester Amateurfunkanlagen

Liegen der Bundesnetzagentur Hinweise vor, dass die Anforderungen der BEMFV nicht eingehalten werden, ordnet die Bundesnetzagentur eine Überprüfung der Amateurfunkanlagen an. Dazu hat der anzeigepflichtige Funkamateur die nach § 9 Abs. 3 (BEMFV) bereitzuhaltende Dokumentation vorzulegen. Neben diesen anlassbezogenen Überprüfungen werden von der Bundesnetzagentur eine bestimmte Anzahl von Anzeigen stichprobenweise überprüft und bei Bedarf auch Feldstärkemessungen durchgeführt.

Anleitung Anzeige Afu (pdf / 88 KB)
Erläuterung der Bewertungsverfahren nach BEMFV (pdf / 122 KB)
Studie Afu (pdf / 212 KB)

Formblätter für das Anzeigeverfahren

Anzeigeformblatt zur Durchführung der Anzeige

Abgabe vor der Inbetriebnahme

Anzeigeformblatt (doc / 56 KB)
Anzeigeformblatt (pdf / 8 KB)

Die Anzeige nach §9 BEMFV ist auch komplett digital über das Bundesportal möglich: Zur Seite des Bundesportals

Formblatt zur Konfiguration der ortsfesten Amateurfunkanlage

Verbleibt beim anzeigenden Funkamateur, wird der Bundesnetzagentur nur nach Aufforderung vorgelegt

Konfiguration der ortsfesten Amateurfunkanlage (doc / 89 KB)
Konfiguration der ortsfesten Amateurfunkanlage (pdf / 62 KB)

Hinweise zur zeichnerischen Darstellung des kontrollierbaren Bereichs

Die BEMFV fordert in §9 Abs. 3 die Vorlage einer nachvollziehbaren zeichnerischen Darstellung des standortbezogenen Sicherheitsabstandes und des kontrollierbaren Bereichs.

In der Vergangenheit wurden Fragen zu den Anforderungen dieser zeichnerischen Darstellung gestellt. Aus diesem Anlass sind hier die Mindestanforderungen an diese Darstellung aufgeführt:

  • Für die Darstellung ist keine offizielle Karte und auch kein Auszug aus dem Bebauungs- oder Nutzungsplan erforderlich. Es reicht aus, wenn eine selbstgefertigte Skizze eingereicht wird.
  • Zur Nachvollziehbarkeit ist es erforderlich, dass die Skizze maßstäblich ist.
  • Die Grenze des kontrollierbaren Bereichs muss maßstäblich eingezeichnet sein. Wenn der kontrollierbare Bereich "dreidimensional" ist (z.B. in einer gewissen Höhe über Grund größer als in Erdbodennähe), so muss dies erläutert sein. Dies kann ggf. auch durch eine geeignete Skizze erfolgen.
  • Rechnerische Ermittlung:
    Der größte standortbezogene Sicherheitsabstand (in Bezug auf den kontrollierbaren Bereich) muss in die Skizze eingezeichnet werden und darf nicht über die Grenze des kontrollierbaren Bereichs hinausreichen.
  • Messtechnische Ermittlung:
    Der standortbezogene Sicherheitsabstand ist darzustellen, indem die gewählten Messpunkte in der Skizze so verbunden werden, dass der überprüfte Bereich innerhalb des kontrollierbaren Bereichs erkennbar ist.
  • Die Nutzung der umliegenden Grundstücke muss in dieser Skizze nicht angegeben sein (Die Angabe der Nutzung erfolgt im Lageplan, der im Rahmen des Anzeigeverfahrens bei der ortsfesten Amateurfunkanlage bereitzuhalten ist).

Softwarehilfen zur Erstellung der Anzeige

Es werden verschiedene Softwareprodukte zur Erstellung der Anzeige nach BEMFV angeboten. Die Bundesnetzagentur begrüßt solche Hilfsmittel. Eine qualitative Bewertung bzw. Empfehlung solcher Hilfsmittel nimmt die Bundesnetzagentur aber nicht vor.

Für die Richtigkeit der Berechnung, ungeachtet der verwendeten Hilfsmittel oder Verfahren, ist der Funkamateur verantwortlich. Daher wird eine kritische Bewertung der Ergebnisse dringend empfohlen.

Aufnahme in die EMF-Datenbank

Es besteht die Möglichkeit eine angezeigte Amateurfunkanlage in die EMF-Datenbank der Bundesnetzagentur aufzunehmen (§9 Abs 5 BEMFV). Mit Zustimmung des Betreibers kann eine angezeigte Amateurfunkanlage in die EMF-Datenbank übernommen werden. Diese Anlagen werden dann in der EMF-Datenbank für die Öffentlichkeit sichtbar.

Eintragung in die EMF-Datenbank
Löschung aus der EMF-Datenbank
Afu Infoblatt (pdf / 498 KB)

Anzeigen nach BEMFV

Im Bereich des Personenschutzes bestehen für Funkanlagenbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur verschiedene Anzeigepflichten.

Anzeige von In- und Außerbetriebnahmen

Entsprechend der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) hat der Betreiber einer ortsfesten Amateurfunkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung von 10 Watt (EIRP) und mehr vor der Inbetriebnahme der Anlage dies der Bundesnetzagentur anzuzeigen.

Mit der Anzeige unterrichtet der Betreiber einer anzeigepflichtigen Amateurfunkanlage die Bundesnetzagentur, dass seine Anlage die in Deutschland geltenden Grenzwerte einhält. Mit der Entgegennahme der Anzeige bestätigt die Bundesnetzagentur jedoch nicht die Richtigkeit der in der Anzeige gemachten Angaben. Hierzu bedarf es einer detaillierten Überprüfung der vom Betreiber zu seiner Amateurfunkanlage anzufertigen technischen Unterlagen. Eine detaillierte Überprüfung dieser Unterlagen führt die Bundesnetzagentur in begründeten Fällen durch.

Anzeigen von Funkanlagen mit geringer Leistung

Ortsfeste Funkanlagen, die aufgrund ihrer geringen Leistung keine Standortbescheinigung als Nachweis zur Einhaltung der gesetzlichen Personenschutzgrenzwerte benötigen, sind der Bundesnetzagentur anzuzeigen, sofern diese in öffentlichen Telekommunikationsnetzen bis zu einer Strahlungsleistung (EIRP) von nicht weniger als 100 Milliwatt betrieben werden.

Diese Anzeigepflicht besteht bereits seit dem Inkrafttreten der BEMFV im Jahre 2002. Anzeigepflichtig u.a. WLANs die in öffentlichen Bereichen zur Mobilfunkversorgung eingesetzt werden. Aber auch die sogenannten „Small Cells“, die in 5G Mobilfunknetzen kleinzellige Bereiche versorgen. Alle diese Anlagen haben gemeinsam, dass die Einhaltung der gesetzlichen Personenschutzgrenzwerte schon allein aufgrund ihrer Installationsweise gewährleistet sind. Typische Installationsorte von Small Cells sind u.a. Bus und Bahnhaltestellen.

EMF - Messreihe

Ergänzend zum Standortverfahren (Bewertung von Funkanlagenstandorten) führt die Bundesnetzagentur Immissionsmessungen durch. Mit diesen Messungen werden an öffentlichen Wegen und Plätzen die Feldstärken des gesamten Funkspektrums erfasst und in Bezug zu den gesetzlichen Personenschutzgrenzwerten gesetzt. Das Ergebnis einer Immissionsmessung wird mit dem Grad der Grenzwertausschöpfung angeben. Ein Wert, der auch ohne weitere technische Kenntnisse einen Überblick über die Höhe der vorhandenen Feldstärken von Funkanlagen ermöglicht.

Wo wird gemessen?
Die Bundesnetzagentur führt insbesondere an stark besuchten öffentlichen Wegen und Plätzen, sowie im dichten Wohnumfeld Immissionsmessungen durch. Auch Umweltministerien der Länder oder deren nachgeordneten Behörden können sich an der Auswahl der Messorte beteiligen und dabei auch Messvorschläge von Gemeinden und Kommunen weitergeben.

Sind die Messungen kostenpflichtig?
Nein, die Messungen werden kostenfrei durchgeführt. Dabei steht jedem Land ein bestimmtes Messkontingent zur Verfügung.

Warum führt die Bundesnetzagentur Immissionsmessungen durch?
Die Bundesnetzagentur ist verpflichtet, die Funktionalität des Standortverfahrens zu dokumentieren. Konkret, wenn alle Funkanlagenstandorte bereits am Installationsort die gesetzlich festgelegten Personenschutzgrenzwerte einhalten (Erteilung von Standortbescheinigungen), sollten keine unzulässigen Feldstärken (Immissionen) festgestellt werden können. Genau diesen Sachverhalt dokumentieren die EMF-Messreihen. Wie die Messreihen zeigen, werden die zulässigen Grenzwerte nur zu einem Bruchteil ausgeschöpft.

Was ist der Unterschied einer EMF-Messung zur einer Anlagenmessungen?
Eine Anlagenmessung wird zur Erteilung einer Standortbescheinigung durchgeführt. Dabei werden speziell die Aussendungen der beantragten Funkanlage bzw. des Funkanlagenstandortes messtechnisch erfasst. Eine EMF-Messung erfasst dagegen in Abhängigkeit von dem eingestellten Schwellwert alle an einem Messort vorhandenen Feldstärken.

Wo lassen sich Messorte und Messergebnisse recherchieren?
Die ausgewerteten Messergebnisse sind in der EMF-Datenbank der Bundesnetzagentur freiz ugänglich. Fragen zu Messungen beantwortet die Bundesnetzagentur gerne.

Feldstärkemessungen

Die Ermittlung von örtlichen Emissionen und Immissionen von Funkanlagenaussendungen gehört nach Rechtsverordnung zu den Aufgaben der Bundesnetzagentur. Das jeweilige Messvorgehen richtet sich nach der jeweiligen Funkanlage und dem Messzweck.

Die Emissionen von Funkanlagen werden beispielsweise messtechnisch dann ermittelt, wenn dies zur Erteilung einer Standortbescheinigung erforderlich wird, oder im Rahmen der Überprüfung eines standortbescheinigungspflichtigen Funkanlagenstandorts die Einhaltung der geltenden Personenschutzgrenzwerte messtechnisch zu dokumentieren sind.

Immissionsmessungen werden als EMF-Messreihen durchgeführt. Diese haben das Ziel, der interessierten Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, sich über die an öffentlichen Wegen und Plätzen vorhandenen Feldstärken einen Überblick zu verschaffen. Hierzu werden die Messergebnisse auf der Grundlage der gesetzlichen Personenschutzgrenzwerte ausgewertet und als Angabe der Grenzwertausschöpfung in der EMF-Datenbank für jedermann kostenfrei bereitgestellt.

Die Auswahl der Messorte erfolgt nach Kriterien wie zum Beispiel stark frequentierte öffentliche Plätze, Kindergärten, Schulen und Wohnbereiche.

Die Umweltministerien der Länder können in Abstimmung mit Gemeinden und Kommunen der Bundesnetzagentur ebenfalls Messorte benennen. Die Bundesnetzagentur übernimmt die Standortauswahl der Länder unverändert und führt die Immissionsmessungen durch.

Die Ergebnisse der EMF-Messreihen sind in der EMF-Datenbank ebenfalls enthalten.

Grenzwerte

Die für Funkanlagen anzuwendenden Personenschutzgrenzwerte sind in der 26. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (26. BImSchV) festgelegt. Diese Grenzwerte entsprechen den internationalen Grenzwertempfehlungen von ICNIRP und damit auch der Empfehlung des EU-Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz — 300 GHz) (1999/519/EG).
Die Angabe der Grenzwerte erfolgt in elektrischer (Volt pro Meter, V/m) und in magnetischer (Ampère pro Meter, A/m) Feldstärke. Häufig wird die magnetische Feldstärke auch umgerechnet als magnetische Flussdichte (Tesla,T) angegeben. Auf der Grundlage von gesicherten Erkenntnissen wurden für hochfrequente Anlagen (Funkanlagen) frequenzabhängige Grenzwerte festgelegt. Für den gesamten für Funkanlagen relevante Frequenzbereich gibt es deshalb nicht nur einen Grenzwert. Vielmehr wurden für Frequenzbereiche unterschiedliche Grenzwerte festgelegt.

Für den Mobilfunk gelten beispielsweise:
LTE 800 MHz 38,89 V/m umgerechnet in Leistungsflussdichte 4,01 W/m2
GSM 900 MHz 41,25 V/m umgerechnet in Leistungsflussdichte 4,51 W/m2
GSM/LTE 1800 MHz 58,34 V/m umgerechnet in Leistungsflussdichte 9,03 W/m2
UMTS/LTE 2600 61 V/m umgerechnet in Leistungsflussdichte 9,87 W/m2
5G 3600 MHz 61 V/m umgerechnet in Leistungsflussdichte 9,87 W/m2

Die Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern von Funkanlagen wird von der Bundesnetzagentur sichergestellt und überwacht. Standortbescheinigungspflichtige Funkanlagenstandorte werden entsprechend der anzuwendenden Grenzwerte bewertet und können von dem Anlagenbetreiber nur dann in Betrieb genommen werden, wenn die Bundesnetzagentur die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Personenschutzgrenzwerte mit der Erteilung einer Standortbescheinigung bestätigt hat.

Statistiken

Hier finden Sie Statistiken zur Standortmitbenutzung.

Statistik – Anzahl der an Standorten betriebenen Funkanlagen (standortbescheinigungspflichte Funkanlagenstandorte)

Die Planung und der Aufbau eines Mobilfunknetzes liegen, unter Beachtung der gültigen Rechtsvorschriften, in der Verantwortung des jeweiligen Mobilfunknetzbetreibers. Zur Standortbestimmung von ortsfesten Mobilfunkbasisstationen setzen die Betreiber computergestützte Verfahren ein, bei denen die topografischen Verhältnisse, die Bebauung und der Bewuchs sowie das erwartete Teilnehmeraufkommen für jede auszubildende Mobilfunkzelle (eine Mobilfunkzelle wird durch eine Basisstation gebildet) berücksichtigt werden.

Nicht jede neue benötigte Mobilfunkzelle (Mobilfunkstandort) führt zu einem separaten Funkanlagenstandort. Oftmals nutzen die Mobilfunknetzbetreiber gemeinsame Standorte. Die Bundesnetzagentur führt hierzu eine Statistik.

Prozentuale Aufteilung der Anzahl der Mobilfunkanlagen pro Standort Statistiken

Prozentualer Anteil Zahl der Anlagen pro Standort
StandStandorte
(Gesamtzahl)
1 Anlage2 Anlagen3 Anlagen4 Anlagen5 Anlagen6 oder mehr
1.Dezember 2024
1. November 202472.62613%7%11%11%9%49%
1. Oktober 202472.53713%7%11%11%9%48%
1. September 202472.43813%7%11%11%9%48%
1. August 202472.27213%7%11%11%10%47%
1. Juli 202472.27413 %8 %11 %12 %10 %46 %
1. Juni 202471.97913 %8 %12 %12 %10 %45 %
1. Mai 202471.96313 %8 %12 %12 %10 %45 %
1. April 202471.87913 %8 %12 %12 %10 %45 %
1. März 202471.76414 %8 %12 %12 %10 %44 %
1. Februar 202471.52114 %8 %12 %13 %10 %43 %
1. Januar 202471.51014 %8 %12 %13 %10 %43 %

2024

Stand 01.11.2024 (pdf / 113 KB)
Stand 01.10.2024 (pdf / 114 KB)
Stand 01.09.2024 (pdf / 112 KB)
Stand 01.08.2024 (pdf / 116 KB)
Stand 01.07.2024 (pdf / 114 KB)
Stand 01.06.2024 (pdf / 120 KB)
Stand 01.05.2024 (pdf / 119 KB)
Stand 10.04.2024 (pdf / 116 KB)
Stand 01.03.2024 (pdf / 117 KB)
Stand 01.02.2024 (pdf / 120 KB)
Stand 01.01.2024 (pdf / 114 KB)

2023

Stand 01.12.2023 (pdf / 119 KB)
Stand 01.11.2023 (pdf / 120 KB)
Stand 01.10.2023 (pdf / 116 KB)
Stand 01.09.2023 (pdf / 122 KB)
Stand 01.08.2023 (pdf / 122 KB)
Stand 01.07.2023 (pdf / 119 KB)
Stand 01.06.2023 (pdf / 117 KB)
Stand 01.05.2023 (pdf / 117 KB)
Stand 01.04.2023 (pdf / 117 KB)
Stand 01.03.2023 (pdf / 115 KB)
Stand 01.02.2023 (pdf / 113 KB)
Stand 01.01.2023 (pdf / 113 KB)

2022

Stand 01.12.2022 (pdf / 114 KB)
Stand 01.11.2022 (pdf / 109 KB)
Stand 01.10.2022 (pdf / 112 KB)
Stand 01.09.2022 (pdf / 104 KB)
Stand 01.08.2022 (pdf / 109 KB)
Stand 01.07.2022 (pdf / 111 KB)
Stand 01.06.2022 (pdf / 108 KB)
Stand 01.05.2022 (pdf / 111 KB)
Stand 01.04.2022 (pdf / 112 KB)
Stand 01.03.2022 (pdf / 113 KB)
Stand 01.02.2022 (pdf / 117 KB)
Stand 01.01.2022 (pdf / 115 KB)

2021

Stand 01.12.2021 (pdf / 119 KB)
Stand 01.11.2021 (pdf / 114 KB)
Stand 01.10.2021 (pdf / 120 KB)
Stand 01.09.2021 (pdf / 121 KB)
Stand 01.08.2021 (pdf / 118 KB)
Stand 01.07.2021 (pdf / 117 KB)
Stand 01.06.2021 (pdf / 121 KB)
Stand 01.05.2021 (pdf / 122 KB)
Stand 01.04.2021 (pdf / 119 KB)
Stand 01.03.2021 (pdf / 111 KB)
Stand 01.02.2021 (pdf / 119 KB)
Stand 01.01.2021 (pdf / 118 KB)

2020

Stand 01.12.2020 (pdf / 117 KB)
Stand 01.11.2020 (pdf / 114 KB)
Stand 01.10.2020 (pdf / 116 KB)
Stand 01.09.2020 (pdf / 117 KB)
Stand 01.08.2020 (pdf / 123 KB)
Stand 01.07.2020 (pdf / 122 KB)
Stand 01.06.2020 (pdf / 124 KB)
Stand 01.05.2020 (pdf / 122 KB)
Stand 01.04.2020 (pdf / 121 KB)
Stand 01.03.2020 (pdf / 116 KB)
Stand 01.02.2020 (pdf / 118 KB)
Stand 02.01.2020 (pdf / 123 KB)

2019

Stand 02.12.2019 (pdf / 119 KB)
Stand 01.11.2019 (pdf / 114 KB)
Stand 01.10.2019 (tiff / 35 KB)
Stand 01.09.2019 (pdf / 118 KB)
Stand 01.02.2019 (pdf / 55 KB)
Stand 01.01.2019 (pdf / 55 KB)

Downloads

Allgemeines

Messvorschrift EMF-Messreihe (pdf / 43 KB)

Anzeige / Amateurfunk

Anleitung Anzeige Afu (pdf / 88 KB)

Studie Afu (pdf / 212 KB)

Standortverfahren

Antrag Standortbescheinigung (pdf / 34 KB)

Broschüre - Funk und Umwelt (pdf / 543 KB)

Mitteilung nach §4 Abs. 2, BEMFV (docx / 96 KB)

WattWächter — Elektromagnetische Felder (EMF) Verfahren zur Bewertung von Funkanlagenstandorten (insbesondere 3G, 4G, 5G) (pdf / 630 KB)

WattWächter Afu (kostenloser Download)

Wattwächter Amateurfunk (Version 2.01) (zip / 830 MB)

Programmbeschreibung WattWächter Amateurfunk (pdf / 5 MB)

3D Berechnung der Antennencharakteristik und Exposition von Amateurfunkstationen (pdf / 2 MB)

WattWächter CB (kostenloser Download)

Wattwächter CB-Funk (zip / 49 MB)

Programmbeschreibung WattWächter CB-Funk (pdf / 2 MB)

Weitere Informationen

Mobilfunkvereinbarung (pdf / 141 KB)

Wechsel zu EMF-Verbraucherbereich

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