Deut­sches Markt­über­wa­chungs­fo­rum

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) koordiniert innerhalb der Bundesregierung federführend die sektorübergreifende Marktüberwachung als gesetzliche Aufgabe. Es vertritt Deutschland in Fragen der Marktüberwachung auf europäischer Ebene bei Legislativmaßnahmen und bei den in den europäischen Rechtsvorschriften festgelegten Vollzugsaspekten. Nach Abstimmung zwischen den Bundesressorts und den Bundesländern wurde beim BMWK das Deutsche Marktüberwachungsforum (DMÜF) eingerichtet, das die Bundesregierung seit 2018 in Fragen der Marktüberwachung berät und unterstützt.

Rechtliche Grundlagen

Die Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten trat am 16. Juli 2021 vollständig in Kraft. Die Netzwerkbestimmungen (Artikel 29, 30, 31, 32, 33 und 36) gelten bereits seit dem 1. Januar 2021. Die Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Die Verordnung enthält Marktüberwachungsbestimmungen für die im Anhang I aufgeführten 70 Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union. Sie enthält jedoch keine Marktüberwachungsbestimmungen für den europäisch nicht harmonisierten Produktbereich. Deshalb wurden die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 im Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten (Marktüberwachungsgesetz) soweit angemessen - durch Entsprechungsklauseln auf den europäisch nicht harmonisierten Non-food-Produktbereich übertragen.

Das MüG trat am 16. Juli 2021 in Kraft. Im Ergebnis gibt es – wie bislang unter dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) – mit dem MüG einheitliche Marktüberwachungsbestimmungen für den europäisch harmonisierten und den europäisch nicht harmonisierten Non-food-Produktbereich.

Im unmittelbaren Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1020 wurden des Weiteren Durchführungsbestimmungen im MüG vorgesehen. Denn Regelungen für Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung bestimmen sich nach nationalem Recht. Aus diesem Grund enthält das MüG Bußgeldvorschriften.

Im MüG ist das DMÜF gesetzlich verankert (§ 12 MüG).

Aufgaben des DMÜF

  • die Bundesregierung in Fragen der Marktüberwachung zu beraten,
  • allgemeine Empfehlungen zur wirkungsvollen und einheitlichen Durchführung der Marktüberwachung vorzuschlagen,
  • Empfehlungen für eine einheitliche Durchführung der Marktüberwachung auszusprechen.

Auf der Grundlage von § 12 Abs. 5 MüG führt die Bundesnetzagentur die Geschäfte des DMÜF im Auftrag des BMWK.

Zusammensetzung und Funktionsweise

Das DMÜF setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der koordinierenden Kreise mit Vollzugsaufgaben in der Marktüberwachung, Fachexperten sowie Vertretern der obersten Bundes- und Landesbehörden, der Bundesoberbehörden, der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) und der Zollverwaltung zusammen.

Geschäftsordnung des DMÜF (pdf / 97 KB)

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) 2019/1020
Marktüberwachungsgesetz (MüG)

Deutsche Marktüberwachungskonferenz

Die Deutsche Marktüberwachungskonferenz (DMÜK) findet jährlich in Berlin statt.

Die Konferenz ist eine gemeinsame Veranstaltung des BMWK und der Bundesnetzagentur.

Ziel der Konferenz ist es, den mit Marktüberwachungsfragen befassten Organisationen und Interessierten aller Branchen ein Informations- und Diskussionsforum zur Verfügung zu stellen. Anhand von Impulsreferaten und Diskussionen werden Themen aus allen Bereichen der Marktüberwachung behandelt.

Deutsche Marktüberwachungskonferenz 27./28. November 2024 im BMWK / Berlin

Ein besonderer Fokus liegt dieses Jahr auf der zukünftigen Marktüberwachung der Künstlichen Intelligenz (KI), den internationalen Aktivitäten der Marktüberwachung sowie der Verbindung des Digitale-Dienste-Gesetzes und dem grenzüberschreitenden Onlinehandel.

Die Konferenz ist eine Präsenzveranstaltung und findet in der Aula des BMWK statt.

Programm (pdf / 152 KB)

Veranstaltungsort:
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Scharnhorststr. 34-37
10115 Berlin
Der Zugang erfolgt über Tor 1, Scharnhorststr. 37.

Anmeldung

Stand: 14. November 2024

Geschäftsstelle

Aufgaben

Die Geschäftsführung für das DMÜF wurde vom BMWK mit folgenden Schwerpunktaufgaben auf die Bundesnetzagentur übertragen:

  • Organisation und Vorbereitung der unterjährig stattfindenden Sitzungen des DMÜF und seiner Facharbeitsgruppen.
  • Vorbereitung der zahlreichen gegenüber der EU–Kommission zu erstattenden Berichte sowie in diesem Zusammenhang die Beiträge von Bundesressorts und Ländern abzufragen, zu ordnen und zu strukturieren.
  • Jährliche Organisation einer Deutschen Marktüberwachungskonferenz mit dem Ziel, aktuelle Entwicklungen in der Marktüberwachung aufzuzeigen.
  • Übernahme der Funktion eines permanenten Ansprechpartners für die Mitglieder des DMÜF sowie Sicherstellung der Arbeitskommunikation zwischen den Ebenen der EU Generaldirektionen, Bundesministerien und Marktüberwachungsbehörden von Bund und Ländern.
  • Entwicklung von Leitlinien für die wirkungsvolle und einheitliche Durchführung der Marktüberwachung in Deutschland.
  • Austausch / Abstimmung von sektorübergreifenden horizontalen Fragestellungen über nichtkonforme Produkte, Produktbewertungen einschließlich Risikobewertungen.
  • Organisation und Durchführung von sektorübergreifenden Schulungs- und Austauschprogrammen.
  • Förderung der Zusammenarbeit sowie Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahrensweisen zwischen den Marktüberwachungsbehörden und dem Zoll.
  • Unterstützung bei der Harmonisierung der Vorgehensweisen in der Marktüberwachung in Deutschland in Bezug auf die derzeit bekannten (34) Produktsektoren im europäischen Binnenmarkt.
  • Unterstützung und Beratung des BMWK sowie der Mitglieder bei Fragen im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des RAPEX-Systems (Schnellwarnsystem der Europäischen Union).
  • Unterstützung bei der Entwicklung einer sektorübergreifenden einheitlichen Verwaltungspraxis bei der Marktüberwachung in Deutschland.

Dokumente (geschlossener Bereich)

LOGIN für die Mitglieder des DMÜF
Zugang

Dokumente des DMÜF

Die folgenden Schaubilder zeigen Marktüberwachungsbehörden, Gremien, Institutionen und die Zuständigkeiten in der Marktüberwachung jeweils im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1020 in Deutschland.

Marktüberwachungsbehörden / Gremien / Institutionen (Stand 22.03.2022) (pdf / 161 KB)
Marktüberwachung im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1020 in Deutschland (Stand 14.08.2024) (pdf / 146 KB)

Unionsnetzwerk für Produktkonformität

Die Europäische Kommission hat nach der Verordnung (EU) 2019/1020 zum 1. Januar 2021 ein Unionsnetzwerk für Produktkonformität (im Folgenden „Netzwerk“) eingerichtet.

Das Netzwerk dient als Plattform für eine strukturierte Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den vollziehenden Behörden der Mitgliedstaaten in der Marktüberwachung und der Europäischen Kommission. Das Netzwerk besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der einzelnen Mitgliedsstaaten einschließlich eines Vertretenden der zentralen Verbindungsstelle und – auf Wunsch – eines nationalen Sachverständigen, den Vorsitzenden der ADCOs und Vertretern der Kommission.

Website der Kommission zum Unionsnetzwerk für Produktkonformität

Informationspflichten nach Artikel 34

Um den Informationspflichten nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 nachzukommen, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission (DG Growth) ihre zuständigen Marktüberwachungsbehörden und deren Zuständigkeiten über alle Produktsektoren und harmonisierten Rechtsvorschriften hinweg der EU mit.

List of national market surveillance authorities

Die Informationspflichten nach Artikel 34 von Deutschland an die Kommission werden von der Geschäftsstelle des DMÜF wahrgenommen.

Zentrale Verbindungsstelle nach der Verordnung (EU) 2019/1020

Die zentrale Verbindungsstelle ist die Schnittstelle zum Netzwerk und

  • vertritt im Unionsnetzwerk für Produktkonformität die mit den betroffenen Bundesministerien abgestimmte Haltung der deutschen Marktüberwachungsbehörden und der Zollbehörden.
  • unterstützt unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften geregelten Zuständigkeiten von Behörden, die Aufgaben der Koordinierung oder vergleichbare Aufgaben im Rahmen der Europäischen Union wahrnehmen, die Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden gemäß den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020.
  • übermittelt die statistischen Daten gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1020.
  • unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten mit Hilfe des Informations- und Kommunikationssystems ICSMS nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1010 über:

    • die Marktüberwachungsbehörden und deren Zuständigkeitsbereiche,
    • die nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Zollbehörden

      und

    • die ermittelten Marktüberwachungsstrategien gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 MüG und ihre Evaluierung.

Auf der Grundlage von § 14 Absatz 2 MüG nimmt die Bundesnetzagentur die Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle im Auftrag des BMWK wahr.

Nationale Marktüberwachungsstrategie

Die Mitgliedstaaten sind aufgrund Artikel 13 der MÜ-VO verpflichtet, mindestens alle vier Jahre eine nationale übergreifende Marktüberwachungsstrategie zu erstellen. Die erstmalige Erstellung an die Europäische Kommission war bis zum 16. Juli 2022 zu erstellen.

Nach Artikel 10 Absatz 4 der MÜ-VO ist die zentrale Verbindungsstelle der Mitgliedstaaten für die Übermittlung der nationalen Strategien nach Artikel 13 an die Europäische Kommission zuständig.

Die nationale Marktüberwachungsstrategie ist ein zentrales Dokument zur Förderung eines einheitlichen, umfassenden und integrierten Ansatzes für die Marktüberwachung in Deutschland und die Durchsetzung aller Harmonisierungsrechts-vorschriften der Union entsprechend Anhang I der MÜ-VO.

Nationale Marktüberwachungsstrategie 2022 - Kurzfassung (pdf / 294 KB)

Bekanntmachungen der Europäischen Kommission

Relevante Dokumente der Kommission für die Marktüberwachung

Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2022 („Blue Guide“)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2022.247.01.0001.01.ENG

Bewährte Verfahren für die Marktüberwachung
https://ec.europa.eu/docsroom/documents/23041             

Bekanntmachung der Kommission zur Marktüberwachung von online verkauften Produkten
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1576750210978&uri=CELEX:52017XC0801(01)

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/417 DER KOMMISSION (RAPEX)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:32019D0417

Produktinfostellen

Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 überträgt den nationalen Produktinfostellen (PCP) die Aufgabe, den Wirtschaftsakteuren auf deren Anfrage unentgeltlich Informationen über die einzelstaatliche Umsetzung und Durchführung der für ein Produkt geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zu liefern.
Näher Informationen sind auf den Internetseiten der nationalen Produktinfostellen bzw. der europäischen Kommission enthalten.

Produktinfostellen in Deutschland
Produktinfostellen in Europa

Geschäftsstellen / Institutionen

Informationen zu Geschäftsstellen bzw. Instuitionen für Produktsektoren in der Martküberwachung in Deutschland

Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME)
http://www.agme.de

Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC)
https://www.blac.de

Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
https://www.dibt.de/de/wir-bieten/marktueberwachung/ 

Europäische Kommission
https://ec.europa.eu/growth/index_de

Erfahrungsaustausch Marktüberwachung ortsbeweglicher Druckgeräte (ERFA-MÜoD)
https://netzwerke.bam.de/Netzwerke/Navigation/DE/Geschaeftsstellen/MOD/mod.html

Ökodesign / Energielabel (EVPG/EnVKG)
https://netzwerke.bam.de/Netzwerke/Navigation/DE/Evpg/evpg.html

Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
https://www.laga-online.de

Geschäftsstelle der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) 2018
https://www.verbraucherschutzministerkonferenz.de

Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
https://www.zlg.de

Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS)
http://www.zls-muenchen.de

Information and Communication System for Market Surveillance (ICSMS)

ICSMS

Gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 entwickelt und unterhält die Europäische Kommission unter Verwendung elektronischer Hilfsmittel ein allgemeines System zur Archivierung und zum Austausch von Informationen zu sämtlichen Fragen der Marktüberwachung, Programmen und zugehörigen Informationen über einen Verstoß gegen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft.

Zur Erfüllung des Artikels 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 und somit zur Erfassung, Verwaltung und Übermittlung aller im Rahmen der Marktüberwachung erhobenen Daten hat die Europäische Kommission das ICSMS weiterentwickelt. Die Ergebnisse von tiefer-gehenden Konformitätsprüfungen (Artikel 34 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020) aller europäischen MÜB sollen in ICSMS eingespeist werden.

ICSMS

Kontaktstelle für ICSMS in Deutschland ist gemäß dem MüG die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

Rapid Exchange of Information System (RAPEX)

RAPEX

Das Rapid Exchange of Information System (RAPEX) ist das Schnellwarnsystem „Safety Gate“ der EU für gefährliche Verbraucherprodukte im Sinne der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit.

RAPEX

Die Aufgaben der nationalen RAPEX –Kontaktstelle werden in Deutschland von der BAuA wahrgenommen. Die BAuA stellt die Kommunikation zwischen den nationalen MÜB, der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten sicher.


Kontakt

Geschäftsstelle des Deutschen Marktüberwachungsforums bei der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Canisiusstraße 21
55122 Mainz

E-Mail: DMUEF-Geschaeftsstelle@bnetza.de

Mastodon