Koordinierungs­plattform

Deutsche Geschäftsstelle für die Koordinierungsplattform für die Befugnis erteilenden Behörden (BeB)

Auf der Grundlage der Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung (VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2008 (pdf / 177 KB) ) und nach Inkrafttreten des Akkreditierungsstellengesetzes (AkkStelleG) am 07.08.2009 erhielt die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) zum 01.01.2010 die Aufgabe der Durchführung aller Akkreditierungen im Geltungsbereich der o.g. EG-Verordnung.

Zuerst wird die Konformitätsbewertungsstelle akkreditiert und deren Kompetenz bestätigt. Hierbei geht es um das technische Können. Danach entscheiden die Befugnis erteilenden Behörden (BeB), ob die Konformitätsbewertungsstelle als solche im rechtlichen Sinne tätig werden darf.
Diese funktionale Trennung ist gesetzlich durch das AkkStelleG vorgeschrieben.

Im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi), seit 8. Dezember 2021 BMWK, begleiten alle BeB die Entwicklung des deutschen Akkreditierungswesens auf einer gemeinsamen Koordinierungsplattform. Diese Plattform ermöglicht den einzelnen BeB und den Vertretern der zuständigen Ressorts, sich auszutauschen und abzustimmen. Ziel ist es, die Anerkennungs-, Benennungs- und Notifizierungsverfahren zu optimieren.

Die Bundesnetzagentur wurde vom BMWK beauftragt, die Geschäftsführung der Koordnierungsplattform zu übernehmen.

Die folgenden Schaubilder zeigen die zuständigen Ressorts sowie BeB von Bund und Ländern in Deutschland, die in der Koordinierungsplattform mitarbeiten.

Anerkennungs-, Benennungs- und Notifizierungsverfahren im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, Allgemeine Darstellung (pdf / 74 KB)

Anerkennungs-, Benennungs- und Notifizierungsverfahren im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, Bundes- und Landesstellen (pdf / 71 KB)

Die Koordinierungsplattform arbeitet auf Grundlage einer Geschäftsordnung.

Wesentliche Aufgaben und Ziele der Koordinierungsplattform

Die Koordinierungsplattform kann in folgenden Bereichen tätig werden:

Zusammenarbeit BeB / DAkkS

  1. Zuarbeiten für die BeB-Vertreter im Akkreditierungsbeirat des BMWK und seinen Gremien
  2. Unterstützung der Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen BeB und DAkkS (§ 2 Abs. 3 AkkStelleG Sätze 1 und 2 - Begutachterbestellung, Dienstleistungsüberlassung, Nebentätigkeit, Unterauftragsvergabe u.a. juristische Hürden, gemeinsame Sektorkomitee-/Gremienarbeit, Leistungsabrechnung/Kostenerstattung etc.).
  • Unterstützung bei der Abstimmung relevanter Prozesse zwischen den BeB und DAkkS, Gestaltung effizienter Lösungen für kombinierte und komplexe Begutachtungsverfahren mit Beteiligung einer oder mehrerer BeB.
  • Koordinierung der BeB zur Klärung operativer Probleme zwischen BeB und DAkkS.
  • Unterstützung bei der Beteiligung von Experten der BeB als Evaluatoren in DAkkS- und EA-Peer-Assessments in Harmonisierungsrechtsbereichen (insbesondere in anderen Mitgliedstaaten der EU).

Befugniserteilung

  1. Plattform für den Erfahrungsaustausch der BeB; Austausch über nationale und internationale Aktivitäten und Entwicklungen.
  2. Meinungsbildung der BeB zur Harmonisierung von Anerkennungs-/Benennungsregeln.
  3. Meinungsbildung der BeB zur Harmonisierung und ggf. Evaluation von Verfahren zur Befugniserteilung.
  4. Konsultation und Erfahrungsaustausch in Umsetzung der Drittstaatenabkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen.

Notifizierung

  1. Koordinierung der BeB zur Harmonisierung und Optimierung von Notifizierungsverfahren im Rahmen der europäischen Richtlinien zur technischen Harmonisierung von Konformitätsbewertungsstellen.
  2. Koordinierung von Stellungnahmen zu SOGS-Dokumenten im Bereich der Notifizierung.

Mitgliedschaft und Gäste in der Koordinierungsplattform

Die Koordinierungsplattform nutzen und in der Gruppe mitwirken können alle zuständigen Behörden, die Stellen die Befugnis erteilen können, als Konformitätsbewertungsstelle im Geltungsbereich der EG-Verordnung 765/2008 tätig zu werden. Die Mitgliedschaft in der Koordinierungsplattform ergibt sich aus § 1 Abs. 2 S. 1 AkkStelleG.

Als Gäste an den Sitzungen der Koordinierungsplattform teilnehmen können die für die Rechtsgebiete der BeB fachlich zuständigen und die Fachaufsicht über die DAkkS führenden Ressorts, wenn sie nicht selbst BeB oder Mitglied sind.

Kontakt

Bundesnetzagentur
Referat 415

Canisiusstr. 21
55122 Mainz

E-Mail: 415.postfach@bnetza.de

Gesetzliche Grundlagen

Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG)

Gesetz zur Elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)

EU-Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU

Die "Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur (Besondere Gebührenverordnung BNetzA - BNetzABGebV)" gilt für alle o.g. Sachgebiete (siehe Abschnitt 6).

Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)

Amtsblatt 03/2024 (pdf / 1 MB)

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