Auf­ga­ben von Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­len im Rah­men von Dritt­staa­ten­ab­kom­men

Die Verbesserung der wirtschaftlichen Beziehungen mit Ländern außerhalb Europas ist eines der vorrangigen Ziele der Europäischen Union. Der Abbau von Handelshemmnissen ist daher eine der Aufgaben. An die Stelle der früher notwendigen Zulassung vor dem Inverkehrbringen von Telekommunikationsgeräten ist heute die Konformitätserklärung (CE-Kennzeichnung) des Herstellers getreten. Sie ist zwingend erforderlich, bevor ein Gerät auf den Markt gebracht werden kann. Mit ihr erklärt der Hersteller, dass sein Gerät mit allen dafür relevanten europäischen Richtlinien übereinstimmt.
Die zur Konformitätserklärung notwendigen Konformitätsbewertungsverfahren sind innerhalb Europas weitestgehend harmonisiert.

Anerkennung von Konformitätsbewertungsverfahren außerhalb Europas

Es existieren zwei voneinander unabhängige, parallel laufende Prozesse:

  1. Industrie und staatliche Einrichtungen bemühen sich in internationalen Normungsinstituten um die Erarbeitung gemeinsamer, allgemein gültiger technischer Regeln (z.B. CEN/CENELEC und ETSI auf europäischer Ebene, ISO/IEC und ITU auf internationaler Ebene).
  2. Staaten bemühen sich bilateral (z.B. in diesem Fall die EU mit Drittstaaten) um die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformitätsbewertungsverfahren. Dies ist dann besonders wichtig, wenn gemeinsame Regelungen nicht erreicht werden konnten oder aus anderen Gründen in absehbarer Zeit nicht erreicht werden können.

Diese gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungsverfahren sog. Mutual Recognition Agreements (MRA) bewirkt, dass ein Land die Konformitätsbewertungsverfahren nach den Regeln des anderen Landes innerhalb seiner eigenen nationalen Grenzen durchführt und das andere Land das Verfahren anerkennt, als ob es dieses Verfahren selbst durchgeführt hätte.

MRA in der Praxis

Eine in Deutschland anerkannte Konformitätsbewertungsstelle (KBS) spricht Zulassungen mit Rechtswirkung für die USA aus, wie sie bisher nur durch die amerikanische Regulierungsbehörde (FCC) oder von ihr anerkannte amerikanische Telekommunikations-Zertifizierungsstellen (TCB) ausgesprochen werden durften.

Aktuell gibt es MRAs der EU mit Australien, Neuseeland, USA, Israel, Japan und der Schweiz.

Das MRA mit Kanada wurde im Oktober 2016 durch das Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) abgelöst.

Unterschied zur technischen Harmonisierung

Während ein internationaler Standard jahrelanger Beratungen bedarf, um letztlich von allen Seiten akzeptiert und umgesetzt zu werden, ist es das Ziel gegenseitiger Anerkennungsvereinbarungen, bereits im Vorgriff hierzu eine funktionierende Basis zur gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungsverfahren zu schaffen - jeweils auf der Grundlage der im jeweiligen Partnerland geltenden Regelungen.

Hieraus erklärt sich auch, dass die Anerkennungsvereinbarungen zwar in ihren Grundzügen ähnlich sind, sich aber in der praktischen Umsetzung nicht nur von Land zu Land, sondern auch innerhalb eines Landes von Sektor zu Sektor (Sektoren sind beispielsweise: Telekommunikation, EMV, elektrische Sicherheit, Medizingeräte, Lebensmittel, Druckbehälter usw.) erheblich unterscheiden.

Aufgabe einer Konformitätsbewertungsstelle

Die Aufgabe einer Konformitätsbewertungsstelle ist die Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren für ein bestimmtes Land und einen bestimmten Sektor nach den Regeln dieses Landes.

Von der Bundesnetzagentur anerkannte Konformitätsbewertungsstellen KBS in den Sektoren EMV und Telekommunikation

Die von der Bundesnetzagentur anerkannten KBS in den Sektoren EMV und Telekommunikation sind in diesen Amtsblattmitteilungen zu finden:

MRA EG-Japan
Mitteilung Nr. 36 im Amtsblatt 03/2024 (pdf / 261 KB)

MRA EG-USA
Mitteilung Nr. 37 im Amtsblatt 03/2024 (pdf / 100 KB)

CETA EU-Kanada

Die entsprechend CETA anerkannten Konformitätsbewertungsstellen sind hier zu finden:

http://www.ic.gc.ca/eic/site/mra-arm.nsf/eng/h_nj00091.html

Antragsunterlagen

Die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen unterliegt dem ständigen Wandel. In diesem Zusammenhang können etwaige Dokumentenanpassungen zum Teil kurzfristig erforderlich sein. Sollte Interesse an den Antragsunterlagen nebst Anlagen bestehen, ist eine E-Mail an 415.Postfach@BNetzA.de zu richten.
Das Referat 415 der Bundesnetzagentur übersendet gerne die tagesaktuellen Antragsformblätter.

Kontakt

Bundesnetzagentur
Referat 415

Canisiusstr. 21
55122 Mainz

E-Mail: 415.postfach@bnetza.de

Gesetzliche Grundlagen

Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG)

Gesetz zur Elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)

EU-Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU

Die "Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur (Besondere Gebührenverordnung BNetzA - BNetzABGebV)" gilt für alle o.g. Sachgebiete (siehe Abschnitt 6).

Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)

Amtsblatt 03/2024 (pdf / 1 MB)

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