Anerkennung von notifizierten Stellen (FuAG)
- Aufgaben der notifizierten Stelle
- Antragsstellung bei der Bundesnetzagentur
- Anerkannte nationale notifizierte Stellen
- Harmonisierte Normen
Aufgaben der notifizierten Stelle
Das Funkanlagengesetz (FuAG) gilt - mit wenigen Ausnahmen - für alle Funkanlagen, die auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden. Funkanlagen müssen so konstruiert sein, dass
- der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen, Haus- und Nutztieren sowie der Schutz von Gütern und der in der Richtlinie 2014/35/EU genannten Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen (jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze) gewährleistet ist und
- die Erfüllung der in Anhang I der Richtlinie 2014/30/EU genannten Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit eingehalten werden.
Funkanlagen müssen zudem so gebaut sein, dass sie sowohl das Funkspektrum effektiv nutzen als auch eine effiziente Nutzung des Funkspektrums unterstützen, damit keine funktechnischen Störungen auftreten. Sie müssen in bestimmten Kategorien oder Klassen so konstruiert sein, dass sie die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU erfüllen.
Eine notifizierte Stelle ist befugt, die Aufgaben der Konformitätsbewertung sowie der Bewertung und Überwachung von Qualitätsmanagementsystemen nach mindestens einem der Anhänge III bis IV der Richtlinie 2014/53/EU wahrzunehmen.
Eine notifizierte Stelle prüft und bewertet die vom Hersteller vorgelegten technischen Unterlagen, ob die Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU und des FuAG angemessen nachgewiesen und eingehalten wurden.
Ist die Übereinstimmung der Funkanlage mit den gesetzlichen Anforderungen gegeben, erstellt die notifizierte Stelle für den Hersteller eine EU-Baumusterprüfbescheinigung und bestätigt damit die Übereinstimmung der Funkanlage mit den gesetzlichen Anforderungen. Diese Bescheinigung beschränkt sich auf diejenigen Aspekte der gesetzlichen Anforderungen, die von der notifizierten Stelle geprüft und bewertet wurden.
Antragsstellung bei der Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur erkennt auf Antrag natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaften, die personell und sachlich zur Übernahme der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben in der Lage sind, als notifizierte Stelle an.
Mit der Anerkennung als notifizierte Stelle im Sinne des Funkanlagengesetzes ist die notifizierte Stelle befugt, die Konformitätsbewertung nach Anhang III der Richtlinie 2014/53/EU und/oder die Bewertung und Überwachung von Qualitätsmanagementsystemen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU wahrzunehmen.
Das Anerkennungsverfahren ist gemäß der BNetzABGebV gebührenpflichtig.
Antragsunterlagen
Die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen unterliegt dem ständigen Wandel. In diesem Zusammenhang können etwaige Dokumentenanpassungen zum Teil kurzfristig erforderlich sein. Sollte Interesse an den Antragsunterlagen nebst Anlagen bestehen, ist eine E-Mail an 415.Postfach@BNetzA.de zu richten.
Das Referat 415 der Bundesnetzagentur übersendet gerne die tagesaktuellen Antragsformblätter.
Anerkannte nationale notifizierte Stellen
Die Bekanntmachung der deutschen notifizierten Stellen nach dem FuAG erfolgte durch die Mitteilung Nr. 35 im Amtsblatt 03/2024 (pdf / 383 KB) .
Die in dieser Amtsblattmitteilung aufgeführten Stellen sind als „notifizierte Stellen“ gemäß § 22 FuAG in Verbindung mit § 10 AnerkV auf dem Gebiet von Funkanlagen im Geltungsbereich der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. EU Nr. L 153 vom 22. Mai 2014, Seite 62) von der Bundesnetzagentur anerkannt worden.
Die AnerkV dient u.a. der Umsetzung der Kapitel 3 und 4 der Richtlinie 2014/53/EU.
Harmonisierte Normen
Liste der harmonisierte Normen mit ihren Titeln und Bezugsdaten im Sinne der einzelnen Richtlinien, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlich werden. Diese Zusammenstellung der Normen ist ohne Gewähr. Die verbindliche Zusammenstellung, allerdings nur in englischer Sprache, finden Sie auf der Homepage der Europäischen Kommission.
Gesetzliche Grundlagen
Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG)
Gesetz zur Elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)
EU-Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU
Die "Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur (Besondere Gebührenverordnung BNetzA - BNetzABGebV)" gilt für alle o.g. Sachgebiete (siehe Abschnitt 6).
Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)