Anerkennung von notifizierten Stellen (EMVG)
- Aufgaben der notifizierten Stelle
- Antragsstellung bei der Bundesnetzagentur
- Anerkannte nationale notifizierte Stellen
- Harmonisierte Normen
Aufgaben der notifizierten Stelle
(gemäß EMVG i.V.m. der AnerkV)
Notifizierte Stellen müssen neutral, unabhängig und kompetent sein.
Die im Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) bezeichneten Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und hergestellt sein, dass
- die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist,
- sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können (§ 4 EMVG).
Eine notifizierte Stelle prüft und bewertet die vom Hersteller vorgelegten technischen Unterlagen, ob die Einhaltung der EMV-Schutzanforderungen angemessen nachgewiesen wird.
Wenn das Gerät mit den Anforderungen des EMVG übereinstimmt, erstellt die notifizierte Stelle für den Hersteller eine EU-Baumusterprüfbescheinigung und bestätigt damit die Übereinstimmung des Gerätes mit den Anforderungen. Diese Bescheinigung beschränkt sich auf die Aspekte der wesentlichen Anforderungen, die von der notifizierten Stelle geprüft und bewertet wurden.
Antragsstellung bei der Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur erkennt auf Antrag natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die personell und sachlich zur Übernahme der vorgesehenen Aufgaben in der Lage sind, als notifizierte Stellen an.
Mit der Anerkennung wird bestätigt, dass die notifizierte Stelle die im § 4 AnerkV genannten Voraussetzungen im Rahmen einer umfassenden Begutachtung nachgewiesen hat und in der Lage ist, die Aufgaben gemäß EMVG nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.
Das Anerkennungsverfahren ist gemäß der BNetzABGebV gebührenpflichtig.
Antragsunterlagen
Die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen unterliegt dem ständigen Wandel. In diesem Zusammenhang können etwaige Dokumentenanpassungen zum Teil kurzfristig erforderlich sein. Sollte Interesse an den Antragsunterlagen nebst Anlagen bestehen, ist eine E-Mail an 415.Postfach@BNetzA.de zu richten.
Das Referat 415 der Bundesnetzagentur übersendet gerne die tagesaktuellen Antragsformblätter.
Anerkannte nationale notifizierte Stellen
Die Bekanntmachung der deutschen notifizierten Stellen nach dem EMVG erfolgte durch die Mitteilung Nr. 34 im Amtsblatt 03/2024 und sind an dieser Stelle einsehbar.
Mitteilung Nr. 34 im Amtsblatt 03/2024 (pdf / 406 KB)
Harmonisierte Normen
Liste der harmonisierten Normen mit ihren Titeln und Bezugsdaten im Sinne der einzelnen Richtlinien, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Diese Zusammenstellung der Normen ist ohne Gewähr. Die verbindliche Zusammenstellung, allerdings nur in englischer Sprache, finden Sie auf der Internetseite der Europäischen Kommission.
Gesetzliche Grundlagen
Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG)
Gesetz zur Elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)
EU-Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU
Die "Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur (Besondere Gebührenverordnung BNetzA - BNetzABGebV)" gilt für alle o.g. Sachgebiete (siehe Abschnitt 6).
Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)