Überwachungsmaßnahmen und Auskunftserteilung
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften (§ 170 TKG),
manuelles Auskunftsverfahren (§ 174 TKG)
- Allgemeines
- Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften
- Manuelles Auskunftsverfahren
- Technische Richtlinie (TR TKÜV)
- Weitere Dokumente und Downloads
Allgemeines
Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis ist gemäß Artikel 10 des Grundgesetzes unverletzlich. Beschränkungen dürfen nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden. Ein solches Gesetz ist zum Beispiel die Strafprozessordnung (StPO). In ihr sind insbesondere die Straftaten genannt, bei denen eine Überwachung der Telekommunikation oder die Erteilung einer Auskunft überhaupt in Frage kommt. Das Mittel der Überwachung der Telekommunikation und Auskunftserteilung darf demnach nur in Fällen besonders schwerer Kriminalität angewendet werden. Dies ist allerdings nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Überwachungsmaßnahmen und Auskünfte über Verkehrsdaten werden nach der StPO in der Regel durch ein Gericht angeordnet. Ein Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten erfolgt von den ersuchenden Stellen unter Angabe der gesetzlichen Bestimmung.
Andere Gesetze, auf Grund derer die Überwachung der Telekommunikation oder die Beauskunftung von Verkehrsdaten angeordnet werden kann, sind
- das Artikel 10-Gesetz (G 10),
- das Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG),
- das Bundeskriminalamtgesetz (BKAG),
- das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG),
- entsprechende landesgesetzliche Regelungen zur polizeilich-präventiven Telekommunikationsüberwachung.
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften
Auf Grund der gesetzlichen Vorschriften muss jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, bei Vorliegen einer entsprechenden schriftlichen Anordnung den berechtigten Stellen (z.B. Polizei- und Verfassungsschutzbehörden) die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation ermöglichen und Auskünfte über Verkehrsdaten erteilen.
Ob und in welchem Umfang die zur Mitwirkung verpflichteten Telekommunikationsunternehmen Vorkehrungen für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen oder die Erteilung von Auskünften treffen müssen, wird in § 170 des TKG und der TKÜV geregelt. Die Bundesnetzagentur ist zuständig für die Erarbeitung der technischen Vorgaben und die Kontrolle der entsprechenden technischen Einrichtungen und organisatorischen Maßnahmen.
Formulare und Musterkonzepte sind hier erhältlich
Manuelles Auskunftsverfahren
Wer Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, darf von ihm erhobene Bestandsdaten (Vertragsdaten) sowie die nach § 172 TKG erhobenen Daten zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber bestimmten Stellen (z.B. Behörden, die für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zuständig sind) verwenden. Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, ist nach § 174 Abs. 7 TKG verpflichtet, für die Beauskunftung von Nutzer- und Bestandsdaten gesicherte elektronische Schnittstellen bereitzuhalten. Mit diesen Schnittstellen erfolgt gleichermaßen die Beauskunftung von Verkehrsdaten. Die Bundesnetzagentur ist zuständig für die Erarbeitung der technischen Vorgaben und die Kontrolle der entsprechenden technischen Einrichtungen und organisatorischen Maßnahmen.
Formulare und Musterkonzepte sind hier erhältlich
Technische Richtlinie (TR TKÜV)
Die Technische Richtlinie zur Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation, Erteilung von Auskünften (TR TKÜV) und ihre Änderungen werden gemäß § 170 Abs. 6 TKG i.V.m. § 36 TKÜV von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den berechtigten Stellen und unter Beteiligung der Verbände der Verpflichteten und der Hersteller der Überwachungseinrichtungen und der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen festgelegt.
Durch Weiterentwicklungen in der Technischen Spezifikation ETSI TS 103 120 zur Übermittlung von Anordnungen der berechtigten Stellen an die verpflichteten Telekommunikationsunternehmen wurden Anpassungen in der TR TKÜV notwendig. Zudem wurden die Festlegungen für E-Mail-Dienste einheitlich an ETSI-Standards ausgerichtet. Darüber hinaus bestand inhaltlicher und redaktioneller Anpassungsbedarf in anderen Teilen der TR TKÜV. Hierzu wurde die neue Ausgabe 8.3 der TR TKÜV erarbeitet.
Die Ausgabe 8.3 der Technischen Richtlinie wurde gemäß § 170 Absatz 6 TKG i. V. m. § 36 TKÜV von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den berechtigten Stellen und unter Beteiligung der Verbände der Verpflichteten und der Hersteller der Überwachungseinrichtungen und der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen erstellt.
Nach erfolgter Erarbeitung und abgeschlossener EU-Notifizierung wird die Ausgabe 8.3 der TR TKÜV nachfolgend veröffentlicht. Mit gleichzeitiger Veröffentlichung der Vfg. Nr. 6/2025 im Amtsblatt Nr. 2/2025 der Bundesnetzagentur am 22.01.2025 gilt die neue Ausgabe 8.3 gemäß § 210 TKG zwei Wochen nach der Bekanntmachung im Amtsblatt als bekannt gegeben.
Zum Download-Bereich der TR TKÜV
Weitere Dokumente und Downloads
Musterkonzepte und Formulare
Quartalsmeldungen
SINA-VPN
Identifikationsmerkmal für berechtigte Stellen
Übermittlungsverfahren ETSI-ESB
Übermittlungsverfahren E-Mail-ESB
Kontakt
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Referat 218: Überwachungsmaßnahmen und Auskunftserteilung, Notfallvorsorge in der Telekommunikation
Canisiusstraße 21
55122 Mainz
E-Mail: 218.Postfach@BNetzA.DE
Fax: 06131 18-5632
PGP
Das öffentliche PGP-Zertifikat des Referates 218 finden Sie hier zum Download:
PGP Public-Key des Referates 218 (txt / 6 KB)
zuletzt geändert am 09.09.2024
Verschlüsselungstyp: RSA
Schlüssellänge: 4096 Bit
Fingerabdruck: FF96 64A9 0442 05CA ABF8 5B34 2BA1 5827 F495 8BCF
Um PGP nutzen zu können, benötigen Sie entsprechende Programme/Plug-Ins, wie beispielsweise Gpg4win für das Betriebssystem Windows.