Allgemeines
Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis ist gemäß Artikel 10 des Grundgesetzes unverletzlich. Beschränkungen dürfen nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden. Ein solches Gesetz ist zum Beispiel die Strafprozessordnung (StPO). In ihr sind insbesondere die Straftaten genannt, bei denen eine Überwachung der Telekommunikation oder die Erteilung einer Auskunft überhaupt in Frage kommt. Das Mittel der Überwachung der Telekommunikation und Auskunftserteilung darf demnach nur in Fällen besonders schwerer Kriminalität angewendet werden. Dies ist allerdings nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Überwachungsmaßnahmen und Auskünfte über Verkehrsdaten werden nach der StPO in der Regel durch ein Gericht angeordnet. Ein Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten erfolgt von den ersuchenden Stellen unter Angabe der gesetzlichen Bestimmung.
Andere Gesetze, auf Grund derer die Überwachung der Telekommunikation oder die Beauskunftung von Verkehrsdaten angeordnet werden kann, sind
- das Artikel 10-Gesetz (G 10),
- das Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG),
- das Bundeskriminalamtgesetz (BKAG),
- das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG),
- entsprechende landesgesetzliche Regelungen zur polizeilich-präventiven Telekommunikationsüberwachung.
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften
§ 170 TKG
Auf Grund der gesetzlichen Vorschriften muss jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, bei Vorliegen einer entsprechenden schriftlichen Anordnung den berechtigten Stellen (z.B. Polizei- und Verfassungsschutzbehörden) die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation ermöglichen und Auskünfte über Verkehrsdaten erteilen.
Ob und in welchem Umfang die zur Mitwirkung verpflichteten Telekommunikationsunternehmen Vorkehrungen für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen oder die Erteilung von Auskünften treffen müssen, wird in § 170 des TKG und der TKÜV geregelt. Die Bundesnetzagentur ist zuständig für die Erarbeitung der technischen Vorgaben und die Kontrolle der entsprechenden technischen Einrichtungen und organisatorischen Maßnahmen.
Formulare und Musterkonzepte sind hier erhältlich
Manuelles Auskunftsverfahren
§ 174 TKG
Wer Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, darf von ihm erhobene Bestandsdaten (Vertragsdaten) sowie die nach § 172 TKG erhobenen Daten zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber bestimmten Stellen (z.B. Behörden, die für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zuständig sind) verwenden. Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, ist nach § 174 Abs. 7 TKG verpflichtet, für die Beauskunftung von Nutzer- und Bestandsdaten gesicherte elektronische Schnittstellen bereitzuhalten. Mit diesen Schnittstellen erfolgt gleichermaßen die Beauskunftung von Verkehrsdaten. Die Bundesnetzagentur ist zuständig für die Erarbeitung der technischen Vorgaben und die Kontrolle der entsprechenden technischen Einrichtungen und organisatorischen Maßnahmen.
Formulare und Musterkonzepte sind hier erhältlich
Technische Richtlinie (TR TKÜV)
Die Technische Richtlinie zur Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation, Erteilung von Auskünften (TR TKÜV) und ihre Änderungen werden gemäß § 170 Abs. 6 TKG i.V.m. § 36 TKÜV von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den berechtigten Stellen und unter Beteiligung der Verbände der Verpflichteten und der Hersteller der Überwachungseinrichtungen und der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen festgelegt.
Durch Weiterentwicklungen in der Technischen Spezifikation ETSI TS 103 120 zur Übermittlung von Anordnungen der berechtigten Stellen an die verpflichteten Telekommunikationsunternehmen wurden Anpassungen in der TR TKÜV notwendig. Zudem wurden die Festlegungen für E-Mail-Dienste einheitlich an ETSI-Standards ausgerichtet. Darüber hinaus bestand inhaltlicher und redaktioneller Anpassungsbedarf in anderen Teilen der TR TKÜV. Hierzu wurde die neue Ausgabe 8.3 der TR TKÜV erarbeitet.
Nach erfolgter Erarbeitung und abgeschlossener EU-Notifizierung wird die Ausgabe 8.3 der TR TKÜV nachfolgend veröffentlicht. Mit gleichzeitiger Veröffentlichung der Vfg. Nr. 10/2025 im Amtsblatt Nr. 3/2025 der Bundesnetzagentur am 05.02.2025 gilt die neue Ausgabe 8.3 der TR TKÜV gemäß § 210 TKG zwei Wochen nach der Bekanntmachung im Amtsblatt als bekannt gegeben.
Die erneute Veröffentlichung wurde notwendig, weil die vorherige Veröffentlichung (Vfg. Nr. 6/2025 im Amtsblatt 2/2025 vom 22.01.2025) in weiten Teilen noch den Hinweis "Entwurf" in der Kopfzeile des Dokumentes enthielt und aufgehoben wurde.
Hiermit wird die Ausgabe 8.3 der TR TKÜV gem. § 210 Satz 2 Nummer 2 TKG bekanntgemacht.
TR TKÜV Ausgabe 8.3
Zum Download-Bereich der TR TKÜV
Weitere Dokumente und Downloads
Musterkonzepte und Formulare
Musterkonzepte
Musterkonzept „Erteilung von Auskünften über Anschlussinhaber- und Bestandsdaten, ETSI-ESB und E-Mail-ESB“, Version 2.0 (docx / 161 KB)
Musterkonzept „Erteilung von Auskünften über Anschlussinhaber- und Bestandsdaten, E-Mail-ESB“, Version 2.0 (docx / 24 KB)
Musterkonzept „Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten“, Version 2.1 (docx / 194 KB)
Musterkonzept Sprachkommunikationsdienst, Version 2.3 (docx / 233 KB)
Musterkonzept Internetzugangsdienst, Version 2.3 (docx / 203 KB)
Musterkonzept E-Mail-Dienst, Version 2.3 (docx / 196 KB)
Sample Concept „Implementation of intercepts – e-mail service“, Version 1.0
Sample Concept „Implementation of intercepts – number-independent interpersonal telecommunications service“, Version 1.1 (docx / 247 KB)
Formulare
Mitteilung über das Vorliegen einer Verpflichtung nach § 170 TKG i.V.m. Teil 4 TKÜV (Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten), Version 1.1
Mitteilung über das Vorliegen einer Verpflichtung nach § 174 Abs. 7 TKG (Erteilung von Auskünften über Anschlussinhaber- und Bestandsdaten), Version 2.1 (docx / 23 KB)
Mitteilung über das Vorliegen einer Verpflichtung nach § 170 Abs. 1 TKG zur Überwachung der Telekommunikation für Betreiber von Telekommunikationsanlagen, Version 1.3 (docx / 24 KB)
Mitteilung über das Vorliegen einer Verpflichtung nach § 170 Abs. 2 TKG zur Überwachung der Telekommunikation für Erbringer von Telekommunikationsdiensten, Version 1.3 (docx / 24 KB)
SINA-VPN
Informationen zum Schutz des Internetprotokoll-basierten Übergabepunktes für Überwachungsmaßnahmen und Auskunftsersuchen
Allgemeines
Zum Schutz des IP-basierten Übergabepunktes gemäß technischem Standard des Europäischen Standardisierungsinstituts ETSI werden bestimmte Kryptosysteme auf der Basis des Sicherheitsstandards für das Internet (IPsec-Protokollfamilie) eingesetzt, um die Teilnetze der berechtigten Stellen und der Verpflichteten zu einem virtuellen privaten Netzwerk (VPN) zu verbinden. Zur Verwaltung wird eine Infrastruktur zum Austausch von öffentlichen Schlüsseln (PKI) eingerichtet, die von der Bundesnetzagentur als zentrale Registrierungs- und Zertifizierungsinstanz betrieben wird. Darüber hinaus verwaltet die Bundesnetzagentur die innerhalb des VPN zugelassenen Sicherheitsbeziehungen in einer Access Control List (ACL), die mittels eines Verzeichnisdienstes über Lightweight Directory Access Protocol (LDAP) bereitgestellt wird.
IP-Kryptosysteme
Um die in IP-Netzen hoch einzustufenden Schutzanforderungen an eine gesicherte Übertragung zu gewährleisten, können nur solche IP-Kryptosysteme eingesetzt werden, die bestimmte Anforderungen erfüllen, die von der Bundesnetzagentur in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) definiert wurden. Im Rahmen einer Herstellerbefragung wurde ein IP-Kryptosystem bestimmt. Für ein auf der Grundlage einer zweiten Befragung definiertes weiteres IP-Kryptosystem konnte die notwendige vollständige Interoperabilität nicht nachgewiesen werden.
Lediglich das in der Tabelle aufgeführte IP-Kryptosystem kann auf der Grundlage der Telekommunikationsüberwachungsverordnung (TKÜV) eingesetzt werdenAnzahl | Hersteller | Produkt | Ansprechpartner |
---|
1 | secunet Security Networks Aktiengesellschaft
zur Internetseite der secunet | SINA Box | E-Mail an Secunet |
Die jeweiligen Kryptoboxen sind grundsätzlich Bestandteile der technischen Einrichtungen der berechtigten Stellen oder der Verpflichteten; insofern fällt Planung, Betrieb, Wartung und Entstörung (Betrieb eines eigenen SYSLOG-Servers) in die Zuständigkeit des jeweiligen Betreibers des Teilnetzes.
Die Technische Richtlinie zur Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation und zur Auskunftserteilung (TR TKÜV) enthält im Teil A, Anlage A.2 die hierzu notwendigen technischen Regelungen.
Nachfolgend werden hier die Regelungen für die Registrierungs- und Zertifizierungsinstanz (TKÜV-CA) veröffentlicht, auf die Anlage X. des Teils X 3 der TR TKÜV verwiesen wird.
Regelungen für die Registrierungs- und Zertifizierungsinstanz (TKÜV-CA) der Bundesnetzagentur, Referat 218 (Policy)
Eine detaillierte Beschreibung des Gesamtprozesses sowie die Auflistung der für die Teilnahme am VPN benötigten Angaben enthält die TKÜV-VPN (SINA-Policy), Version 3.3 (docx / 2 MB) bereitgestellte Policy.
Schwerpunkte der Policy
- Identität und Leistungen der Instanz TKÜV-CA
- Regeln zur Registrierung der Teilnehmer / Verfahrensablauf
- Angaben zur Erstellung des Zertifikates (einschließlich IP-Konfiguration)
- Sperrungen der Kryptoboxkonfiguration
- Optionsauswahl zum Managementsystem
- Test der Kryptosysteme
Antrag TKÜ-VPN
- Antrag SINA-VPN, Version 8.1 (docx / 319 KB)
Der Antrag zum TKÜ-VPN gliedert sich in die Bereiche Registrierung und Technik. In beiden Teilbereichen können unabhängig voneinander Neuerungen, Änderungen oder Löschungen angegeben werden. Bitte senden Sie uns den Antrag postalisch im Original und per E-Mail mit PGP-Verschlüsselung an 218.Postfach@BNetzA.DE
Übermittlungsverfahren ETSI-ESB
Das im Teil B der TR TKÜV beschriebene Übermittlungsverfahren ETSI-ESB ist gemäß Teil 4 der TKÜV einzusetzen.
Übermittlungsverfahren E-Mail-ESB
Das im Teil B der TR TKÜV beschriebene Übermittlungsverfahren E-Mail-ESB ist gemäß Teil 4 der TKÜV einzusetzen.
Informationen zum Übermittlungsverfahren E-Mail-ESB finden Sie in der aktuellen Technische Richtlinie zur Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation, Erteilung von Auskünften (TR TKÜV). Zum Download-Bereich der TR TKÜV
Das öffentliche PGP-Zertifikat des Referates 218 finden Sie hier zum Download:
PGP Public-Key des Referates 218 (txt / 6 KB)
zuletzt geändert am 09.09.2024
Verschlüsselungstyp: RSA
Schlüssellänge: 4096 Bit
Fingerabdruck: FF96 64A9 0442 05CA ABF8 5B34 2BA1 5827 F495 8BCF
Um PGP nutzen zu können, benötigen Sie entsprechende Programme/Plug-Ins, wie beispielsweise Gpg4win für das Betriebssystem Windows.