Zu­satz­in­for­ma­tio­nen

Auf Grund der gesetzlichen Vorschriften hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, bei Vorliegen einer entsprechenden schriftlichen Anordnung den berechtigten Stellen die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen.

Technische und organisatorische Vorkehrungen der Betreiber von Telekommunikationsanlagen

Ob und in welchem Umfang Telekommunikationsunternehmen Vorkehrungen für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen treffen müssen, wird in § 170 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und der Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (TKÜV) geregelt.

Kreis der verpflichteten Betreiber

Gemäß § 170 TKG hat der Betreiber einer Telekommunikationsanlage, mit der öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbracht werden, unter anderem ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme auf eigene Kosten technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation vorzuhalten und organisatorische Vorkehrungen für deren unverzügliche Umsetzung zu treffen.

Durch die TKÜV werden jedoch viele Anlagenbetreiber von dieser Vorhalteverpflichtung befreit. Für Telekommunikationsanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2 TKÜV müssen dessen Betreiber keine Vorkehrungen treffen, soweit

  1. es sich um ein Telekommunikationsnetz handelt, das Telekommunikationsnetze miteinander verbindet und keine Telekommunikationsanschlüsse aufweist,
  2. sie Netzknoten sind, die der Zusammenschaltung mit dem Internet dienen,
  3. sie aus Übertragungswegen gebildet werden, es sei denn, dass diese dem unmittelbaren nutzerbezogenen Zugang zum Internet dienen,
  4. sie ausschließlich der Verteilung von Rundfunk oder anderen für die Öffentlichkeit bestimmten Diensten, dem Abruf von allgemein zugänglichen Informationen oder der Übermittlung von Messwerten, nicht individualisierten Daten, Notrufen oder Informationen für die Sicherheit und Leichtigkeit des See- oder Luftverkehrs dienen,
  5. an sie nicht mehr als 10 000 Nutzer angeschlossen sind oder
  6. mit ihnen ausschließlich nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder ausschließlich nichtkennungsbezogene Internetzugangsdienste über ein drahtloses lokales Netzwerk erbracht werden und an sie nicht mehr als 100 000 Nutzer angeschlossen sind.

Nummer 1 und 5 gilt nicht für Netzknoten, die der Vermittlung eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes ins Ausland dienen.
Nummer 1 und 2 gilt nicht im Hinblick auf Vorkehrungen zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes.

Pflichten der Diensteanbieter

Erbringer von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, die sich eines Betreibers einer Telekommunikationsanlage bedienen, haben sich gemäß § 170 Absatz 2 TKG bei der Auswahl des Betreibers zu vergewissern, dass dieser Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation vorschriftsgemäß umsetzen kann, und der Bundesnetzagentur unverzüglich nach Aufnahme des Dienstes unter anderem mitzuteilen, durch wen Überwachungsanordnungen, die seine Nutzer betreffen, umgesetzt werden.

Zum Formular im Abschnitt "Musterkonzepte"

Nachweis gegenüber der Bundesnetzagentur

Die zum Treffen von Vorkehrungen verpflichteten Betreiber müssen der Bundesnetzagentur den unentgeltlichen Nachweis erbringen, dass die technischen Einrichtungen und organisatorischen Vorkehrungen mit den Vorschriften der TKÜV und der Technischen Richtlinie zur Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation und zum Auskunftsersuchen (TR TKÜV) übereinstimmen. Dazu sind unverzüglich, spätestens einen Monat nach der Betriebsaufnahme der Bundesnetzagentur die erforderlichen Unterlagen zu übersenden und es ist ein Prüftermin zu vereinbaren.

Vorbereitete Musterkonzepte sind hier erhältlich

Die Hersteller oder Vertreiber von technischen Einrichtungen zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen können diese im Rahmen einer Typmusterprüfung im Zusammenwirken mit bestimmten Telekommunikationsanlagen von der Bundesnetzagentur prüfen lassen. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt die Prüfergebnisse bei den von den Betreibern zu erbringenden Nachweisen.

Technische Richtlinie

Technische Einzelheiten, die zur Sicherstellung einer vollständigen Erfassung der zu überwachenden Telekommunikation und zur Auskunftserteilung sowie zur Gestaltung des Übergabepunktes zu den berechtigten Stellen erforderlich sind, sind in der TR TKÜV festgelegt. Sie enthält im Wesentlichen Regelungen für Sprachkommunikationsdienste, für E-Mail-Dienste, für den Internetzugangsdienst und für Messaging-Dienste. Für neue technische Entwicklungen ist die technische Gestaltung des Übergabepunktes mit der Bundesnetzagentur abzustimmen.

Außerdem enthält die TR TKÜV ein detailliertes Verfahren zum Schutz des IP-basierten Übergabepunktes.

Ergänzungen oder Anpassungen der TR TKÜV an neue Anforderungen erarbeitet die Bundesnetzagentur im Benehmen mit den berechtigten Stellen und unter Beteiligung der Verbände und der Hersteller. Dabei werden grundsätzlich vorhandene Standards sowie der Stand der Technik berücksichtigt.

Zum Download-Bereich der TR TKÜV

Rechtliche Grundlagen

§ 170 TKG

TKÜV

TR TKÜV

Kontakt

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Referat ITS16: Überwachungsmaßnahmen und Auskunftserteilung; Notfallvorsorge in der Telekommunikation

Canisiusstraße 21
55122 Mainz

E-Mail: ITS16.Postfach@BNetzA.DE
Fax: 06131 / 18-5632

Mastodon