WLAN-Über­wa­chung

Betreiber von WLAN-Internet-Zugangsnetzen sind wie Betreiber von DSL- oder Kabel-Internet-Zugangsnetzen in Abhängigkeit der versorgten Nutzer gesetzlich verpflichtet, organisatorische und technische Vorkehrungen zur Telekommunikationsüberwachung zu treffen.

Allgemeine Informationen

Gemäß Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) richtet sich die Verpflichtung neben der Anzahl der versorgten Nutzer danach, ob diese registriert werden oder nicht:

  1. Werden Nutzer registriert, gilt die auch für kabelgestützte Internet-Zugänge geltende Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 TKÜV, wenn an der Telekommunikationsanlage mehr als 10.000 Nutzer angeschlossen sind,
  2. Nur wenn an dem insgesamt betriebenen Zugangsnetz ausschließlich nicht registrierte Nutzer per WLAN angeschlossen werden, gilt die Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 TKÜV erst, wenn an der Telekommunikationsanlage mehr als 100.000 Nutzer angeschlossen sind.

Von der Verpflichtung sind lediglich wenige, große Unternehmen betroffen, d.h. kleine Anlagenbetreiber wie Cafés, Hotels, Bibliotheken, die beispielsweise ihren eigenen Internetanschluss per WLAN-Router ihren Kunden anbieten, sind hierbei nicht angesprochen.

Marginaliengrenze

Zur Ermittlung der Marginaliengrenze von Nutzern werden die folgenden Methoden zugrunde gelegt:

1. Nutzer mit Registrierung

Analog zur Mobilfunknutzung oder Einrichtung eines E-Mail-Accounts sind hierbei beispielsweise die WLAN-Nutzer zu zählen, denen im Rahmen eines DSL-Vertrages die WLAN-Nutzung über andere Standorte ermöglicht wird oder die vor Nutzung von WLAN-Zugängen registriert werden und denen dabei ein Benutzerkonto zugewiesen wird.

2. Nutzer ohne Registrierung

Hier ist die Anzahl der regelmäßig und gleichzeitig angeschlossenen Nutzer (Endgeräte) an dem insgesamt betriebenen Zugangsnetz (also nicht nur am jeweiligen Hotspot) zu Grunde zu legen bzw. durch entsprechende Erfahrungswerte zu bewerten.

Rechtliche Grundlagen

TKÜV

TR TKÜV

Kontakt

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Referat 218: Überwachungsmaßnahmen und Auskunftserteilung; Notfallvorsorge in der Telekommunikation

Canisiusstraße 21
55122 Mainz

E-Mail: 218.Postfach@BNetzA.DE
Fax: 06131 / 18-5632

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