Verkehrsdatenspeicherung
Die Bundesnetzagentur weist auf Folgendes hin:
Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Musterverfahren durch Urteile vom 14. August 2023 (Az. 6 C 6.22 und 6 C 7.22) entschieden, dass die in § 175 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 176 TKG (bzw. § 113a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113b TKG alter Fassung) geregelte Verpflichtung der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zur Speicherung der dort genannten Telekommunikations-Verkehrsdaten in vollem Umfang unvereinbar mit Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG) und daher nicht anwendbar ist.
Die Gründe, die das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu seiner Entscheidung bewogen haben, sind in den hier verlinkten Pressemitteilungen des BVerwG zusammenfassend dargestellt:
SpaceNet AG (BVerwG 6 C 6.22) (pdf / 300 KB)
Telekom Deutschland GmbH (BVerwG 6 C 7.22) (pdf / 301 KB)
Da eine unionsrechtskonforme Auslegung wegen des vom EuGH hervorgehobenen Grundsatzes der Bestimmtheit und Normenklarheit nicht in Betracht komme, dürfe die Regelung im TKG wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden.
Damit sind die §§ 175 bis 181 TKG nicht mehr anwendbar.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Musterverfahren durch Urteile vom 14. August 2023 (Az. 6 C 6.22 und 6 C 7.22) entschieden, dass die in § 175 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 176 TKG (bzw. § 113a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113b TKG alter Fassung) geregelte Verpflichtung der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zur Speicherung der dort genannten Telekommunikations-Verkehrsdaten in vollem Umfang unvereinbar mit Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG) und daher nicht anwendbar ist.
Die Gründe, die das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu seiner Entscheidung bewogen haben, sind in den hier verlinkten Pressemitteilungen des BVerwG zusammenfassend dargestellt:
SpaceNet AG (BVerwG 6 C 6.22) (pdf / 300 KB)
Telekom Deutschland GmbH (BVerwG 6 C 7.22) (pdf / 301 KB)
Da eine unionsrechtskonforme Auslegung wegen des vom EuGH hervorgehobenen Grundsatzes der Bestimmtheit und Normenklarheit nicht in Betracht komme, dürfe die Regelung im TKG wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden.
Damit sind die §§ 175 bis 181 TKG nicht mehr anwendbar.
Kontakt
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Referat 218: Überwachungsmaßnahmen und Auskunftserteilung, Notfallvorsorge in der Telekommunikation
Canisiusstraße 21
55122 Mainz
E-Mail: 218.Postfach@BNetzA.DE
Fax: 06131 18-5632