E-Mail-Über­wa­chung

Informationen für Anlagenbetreiber von E-Mail-Servern

Betreiber von Telekommunikationsanlagen für den E-Mail-Dienst (E-Mail-Server) sind nach § 170 Absatz 1 TKG i. V. m. § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 TKÜV verpflichtet, technische und organisatorischen Vorkehrungen zur Überwachung der Telekommunikation zu treffen, wenn mehr als 100.000 Nutzer an der Telekommunikationsanlage angeschlossen sind. Dabei ist es unerheblich, ob der E-Mail-Dienst durch den Betreiber selbst oder durch Dritte erbracht wird.

E-Mail im Rahmen von Hosting-Angeboten

Die oben genannte Verpflichtung gilt grundsätzlich auch für Betreiber, die E-Mail-Server im Rahmen von Hosting-Angeboten anbieten: Nach § 2 Nummer 4 TKÜV ist Betreiber einer Telekommunikationsanlage das Unternehmen, das die tatsächliche Kontrolle über die Funktionen einer Telekommunikationsanlage ausübt. Im Rahmen von Hosting-Angeboten ist dies regelmäßig derjenige, der die Telekommunikationsanlage physisch betreibt und damit die Möglichkeit hat, Überwachungstechniken zu implementieren. Im Gegensatz dazu ist derjenige, der lediglich Nutzer administrieren kann (Hosting-Partner), regelmäßig nicht in der Lage, solche Änderungen an der Telekommunikationsanlage vorzunehmen.

Zur Bestimmung der angeschlossenen Nutzer gilt, dass die Summe der Nutzer, für die E-Mail-Accounts auf den Servern eingerichtet sind, zu Grunde gelegt werden muss. Diese Zählweise gilt unabhängig davon, ob dies Nutzer eines vom Betreiber der Server selbst erbrachten E-Mail-Dienstes oder die Nutzer der Hosting-Partner, die E-Mail-Dienste erbringen, sind. Entscheidend ist lediglich die Anzahl der insgesamt technisch angeschlossenen Nutzer.

Solange jedoch nicht mehr als 100.000 Nutzer insgesamt an der Anlage angeschlossen sind, ist der Anlagenbetreiber gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 TKÜV von der Vorhaltepflicht befreit.

Zur Mitteilung über das Vorliegen einer Verpflichtung für Betreiber von Telekommunikationsanlagen steht das Formblatt Mitteilung über das Vorliegen einer Verpflichtung nach § 170 Abs. 1 TKG zur Überwachung der Telekommunikation für Betreiber von Telekommunikationsanlagen, Version 1.0 (pdf / 569 KB)
bereit.

Erbringer von E-Mail-Diensten ohne eigene Telekommunikationsanlage

Erbringer von E-Mail-Diensten (Reseller), die sich hierfür eines Betreibers einer Telekommunikationsanlage bedienen, haben sich gemäß § 170 Absatz 2 Nummer 1 TKG zu vergewissern, dass ihr Anlagenbetreiber nach den obigen Vorgaben Überwachungsmaßnahmen umsetzen kann, und der Bundesnetzagentur hierzu Mitteilungen gemäß § 170 Absatz 2 Nummer 2 TKG zu machen.

Zur Mitteilung über das Vorliegen einer Verpflichtung für Reseller von E-Mail-Diensten steht das Formblatt Mitteilung über das Vorliegen einer Verpflichtung nach § 170 Abs. 2 TKG zur Überwachung der Telekommunikation für Erbringer von Telekommunikationsdiensten, Version 1.0 (pdf / 572 KB)
bereit

Weitere Informationen

Zusätzliche Informationen finden Sie hier.

Rechtliche Grundlagen

§ 170 TKG

TKÜV

TR TKÜV

Kontakt

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Referat ITS16: Überwachungsmaßnahmen und Auskunftserteilung; Notfallvorsorge in der Telekommunikation

Canisiusstraße 21
55122 Mainz

E-Mail: ITS16.Postfach@BNetzA.DE
Fax: 06131 / 18-5632

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