Manuelles Auskunftsverfahren nach § 174 TKG
Informationen zur Umsetzung der Einrichtung von gesicherten elektronischen Schnittstellen zum Manuellen Auskunftsverfahren nach § 174 Abs. 7 TKG
Mit Inkrafttreten des novellierten Telekommunikationsgesetzes (TKG) zum 1. Dezember 2021 haben sich die Verpflichtungen zum Manuellen Auskunftsverfahren nach § 174 TKG erweitert. Danach haben Erbringer von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten für die Entgegennahme der Auskunftsverlangen sowie für die Erteilung der zugehörigen Auskünfte gesicherte elektronische Schnittstellen nach Maßgabe der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) und der Technischen Richtlinie (TR TKÜV) bereitzuhalten. Dabei gilt:
- Verpflichtete mit 100.000 oder mehr Vertragspartnern haben die Schnittstelle (ETSI-ESB) sowie das E-Mail-basierte Übermittlungsverfahren (E-Mail-ESB) bereitzuhalten und
- Verpflichtete mit weniger als 100.000 Vertragspartnern müssen nur das E-Mail-basierte Übermittlungsverfahren (E-Mail-ESB) bereitzuhalten.
Musterkonzepte und Formulare sind auch hier erhältlich
Kontakt
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Referat 218: Überwachungsmaßnahmen und Auskunftserteilung, Notfallvorsorge in der Telekommunikation
Canisiusstraße 21
55122 Mainz
E-Mail: 218.Postfach@BNetzA.DE
Fax: 06131 18-5632