Ma­nu­el­les Aus­kunfts­ver­fah­ren nach § 174 TKG

Informationen zur Umsetzung der Einrichtung von gesicherten elektronischen Schnittstellen zum Manuellen Auskunftsverfahren nach § 174 Abs. 7 TKG

Mit Inkrafttreten des novellierten Telekommunikationsgesetzes (TKG) zum 1. Dezember 2021 haben sich die Verpflichtungen zum Manuellen Auskunftsverfahren nach § 174 TKG erweitert. Danach haben Erbringer von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten für die Entgegennahme der Auskunftsverlangen sowie für die Erteilung der zugehörigen Auskünfte gesicherte elektronische Schnittstellen nach Maßgabe der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) und der Technischen Richtlinie (TR TKÜV) bereitzuhalten. Dabei gilt:

  • Verpflichtete mit 100.000 oder mehr Vertragspartnern haben die Schnittstelle (ETSI-ESB) sowie das E-Mail-basierte Übermittlungsverfahren (E-Mail-ESB) bereitzuhalten und
  • Verpflichtete mit weniger als 100.000 Vertragspartnern müssen nur das E-Mail-basierte Übermittlungsverfahren (E-Mail-ESB) bereitzuhalten.
Darüber hinaus ist eine Übermittlung der Anordnung oder der Auskünfte per Telefax nach § 174 Abs. 7 S. 4 TKG i. V. m. § 31 Abs. 2 S. 4 TKÜV unzulässig.
Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen müssen die Verpflichteten ihre Vorkehrungen in einer Unterlage (Konzept) beschreiben und eine Prüfung der elektronischen Schnittstellen mit der Bundesnetzagentur durchführen.
Musterkonzepte und Formulare sind auch hier erhältlich

Rechtliche Grundlagen

§ 174 TKG

TKÜV

TR TKÜV

Kontakt

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Referat 218: Überwachungsmaßnahmen und Auskunftserteilung, Notfallvorsorge in der Telekommunikation

Canisiusstraße 21
55122 Mainz

E-Mail: 218.Postfach@BNetzA.DE
Fax: 06131 18-5632

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