Not­fall­vor­sor­ge

Die Regelungen der Notfallvorsorge spielen in modernen Informationsgesellschaften eine wichtige Rolle und sollen wesentlich zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens beitragen.

Grundsätzliches

Zur Sicherung einer Mindestversorgung mit grundlegenden Telekommunikationsdiensten müssen die Regelungen der Notfallvorsorge nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) in besonderen Ausnahmesituationen aufrechterhalten werden (Sicherstellungspflicht). Darüber hinaus haben die hier verpflichteten Telekommunikationsunternehmen ihre Dienstleistungen bzw. Dienste für bevorrechtigte Nutzer vorrangig zu erbringen (Bevorrechtigung).

Anwendungsbereich

§ 184 TKG

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Als besondere Ausnahmesituationen nennt die Notfallvorsorge unmittelbar bevorstehende oder bereits eingetretene erhebliche Störungen, die insbesondere durch Naturkatastrophen, besonders schwere Unglücksfälle, Sabotagehandlungen, terroristische Anschläge, sonstige vergleichbare Ereignisse oder Spannungs- und Verteidigungsfälle entstehen. Das Gesetz ist aber auch anzuwenden zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung, der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen oder von Bündnisverpflichtungen.

Telekommunikationssicherstellungspflicht

§ 185 TKG

Das TKG verpflichtet jene Telekommunikationsunternehmen, die in Deutschland im Rahmen ihres an die Öffentlichkeit gerichteten Angebotes Folgendes leisten:

Das Unternehmen

  • bietet einen der folgenden Telekommunikationsdienste für mehr als 100.000 Vertragspartner an
    - Sprachkommunikationsdienst
    - Internetzugangsdienst
    - Datenübermittlungsdienst
    - E-Mail-Dienst
    oder
  • betreibt ein öffentliches Telekommunikationsnetz, das zur Erbringung der genannten Telekommunikationsdienste erforderlich ist.

Diese verpflichteten Unternehmen müssen in den genannten besonderen Ausnahmesituationen ihre Dienste bzw. ihren Betrieb aufrechterhalten. Stellen die Unternehmen auch Anschlüsse oder Übertragungswege bereit, die für diese Dienste erforderlich sind, dann ist auch diese Dienstleistung von ihnen aufrechtzuerhalten.

Verkehrsmanagement

Zur Vermeidung von Netzüberlastung sind durch die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze Verkehrsmanagementmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es erforderlich ist, um eine drohende Netzüberlastung abzuwenden oder eine eingetretene zu beseitigen. Dabei ist stets die Verordnung (EU) 2015/2120 zu berücksichtigen. Gleichwertige Verkehrsarten sind gleich zu behandeln.

Die pflichtigen Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste haben auch Maßnahmen zu ergreifen, soweit und solange es erforderlich ist, um eine drohende Engpasssituation bei der Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen und -diensten, an Übergabepunkten von Telekommunikationsnetzen und -diensten sowie an Systemkomponenten zur Steuerung und Verwaltung von Telekommunikationsdiensten zu verhindern oder eine eingetretene Engpasssituation zu beseitigen.

Die Bundesnetzagentur hat zum Thema Verkehrsmanagement einen Leitfaden veröffentlicht.
Leitfaden zu Verkehrsmanagementmaßnahmen (pdf / 55 KB)

Telekommunikationsbevorrechtigung

§ 186 TKG

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Der Gesetzgeber hat bestimmte Aufgabenträger als sogenannte Telekommunikationsbevorrechtigte vorgesehen, die auf Antrag Telekommunikationsbevorrechtigungen erhalten können. Diese Aufgabenträger sollen bei besonderen Ausnahmesituationen ihre Telekommunikationsdienste bevorzugt vor nicht-bevorrechtigten Vertragspartnern nutzen können.

Telekommunikationsbevorrechtigte sind

  1. Verfassungsorgane des Bundes und der Länder
  2. Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände
  3. Gerichte des Bundes und der Länder
  4. Dienststellen der Bundeswehr und der stationierten Streitkräfte
  5. Katastrophenschutz- und Zivilschutzorganisationen sowie Hilfsorganisationen nach § 26 Absatz 1 Satz 2 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes
  6. Aufgabenträger im Gesundheitswesen
  7. Hilfs- und Rettungsdienste
  8. Rundfunkveranstalter
  9. Nutzer, denen von einer Behörde nach Nummer 2, die für den Bevölkerungsschutz (Zivil- oder Katastrophenschutz) oder die Verteidigung zuständig ist, eine Bescheinigung darüber ausgestellt wurde, dass sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf Telekommunikationsdienste nach Absatz 1 oder 2 angewiesen sind

Für Telekommunikationsbevorrechtigte können von den verpflichteten Unternehmen folgende Vorrechte eingeräumt werden:

  1. Anschlüsse und Übertragungswege müssen unverzüglich und vorrangig bereitgestellt sowie entstört werden.
  2. Datenübertragungsraten bestehender Anschlüsse oder Übertragungswege müssen auf Anfrage im erforderlichen Umfang erweitert werden.
  3. Verbindungen im Mobilfunk müssen für interpersonelle Kommunikation vorrangig hergestellt werden.

Telekommunikationsbevorrechtigungen müssen rechtzeitig und im Voraus beantragt werden. Der Antrag kann formlos gestellt werden; die Telekommunikationsunternehmen halten jedoch in der Regel für ihre Kundinnen und Kunden entsprechende Formulare bereit.

Symbol: Antragstellung

Eine Muster-Bescheinigung zur Telekommunikationsbevorrechtigung zur Anwendung für § 186 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 TKG in der Version 2.0 (Stand: Mai 2022) erhalten Sie hier zum Download:
Muster-Bescheinigung zur Telekommunikationsbevorrechtigung (Version 2.0) (pdf / 127 KB)

Hinweise zur Beantragung von Telekommunikationsbevorrechtigungen:

  • Anträge auf Telekommunikationsbevorrechtigung müssen direkt bei den jeweiligen Telekommunikationsunternehmen gestellt werden.
  • Es muss rechtzeitig im Voraus mitgeteilt werden, welche Anschlüsse und Übertragungswege vorrangig entstört oder für welche Mobilfunkanschlüsse vorrangig Verbindungen hergestellt werden sollen.
  • Telekommunikationsbevorrechtigte, die gemäß § 186 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 8 TKG zu den bevorrechtigten Behörden und Aufgabenträgern zählen, sollen in der Mitteilung an das Telekommunikationsunternehmen die entsprechende Nummer angeben, unter der der Aufgabenträger als Telekommunikationsbevorrechtigter referenziert ist.
  • Telekommunikationsbevorrechtigte, die zum Nutzerkreis nach § 186 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 TKG zählen, müssen mit ihrem Antrag auch eine Bescheinigung über die Wahrnehmung von lebens- oder verteidigungswichtigen Aufgaben vorlegen. Diese Bescheinigung muss von einer Behörde des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder einem Gemeindeverband, die für den Bevölkerungsschutz (Zivil- oder Katastrophenschutz) oder die Verteidigung zuständig ist, ausgestellt worden sein.
  • Die Bescheinigung ist maximal 10 Jahre ab Ausstellungsdatum gültig. Eine kürzere Geltungsdauer kann auf der Bescheinigung vermerkt werden. Bescheinigungen nach dem Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG, außer Kraft seit 01.12.2021) bleiben weiterhin gültig.

Mitwirkungspflichten der verpflichtenden TK-Unternehmen

§ 188 TKG

Auf Anordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) (ehem. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) haben die hier verpflichteten Unternehmen in Arbeitsstäben im Inland mitzuwirken und das hierfür erforderliche Fachpersonal abzustellen. Dies gilt für die Fälle des Anwendungsbereiches der Notfallvorsorge, im Rahmen von Vorsorgeplanungen sowie Übungen. Für den Einsatz wird eine Entschädigung gewährt.

Entgelte für die Bevorrechtigung

§ 189 TKG

Symbol: Kosten

Für jeden Anschluss und für jeden Übertragungsweg, der vorrangig entstört werden soll, sind von Telekommunikationsbevorrechtigten einmalig 100 Euro an ihren Anbieter zu zahlen.
Für jeden Mobilfunkanschluss, für den Verbindungen vorrangig hergestellt werden sollen, haben sie einmalig 50 Euro zu entrichten.

Verpflichtete Telekommunikationsunternehmen müssen bei der Umsetzung der Bevorrechtigung Folgendes beachten:

  • Die beauftragten Vorkehrungen sind unverzüglich treffen.
  • Die Telekommunikationsbevorrechtigten sind unverzüglich über den Abschluss der getroffenen Vorkehrungen zu informieren.
  • Nach Kündigung eines solchen Anschlusses oder nach Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung über die Wahrnehmung lebens- oder verteidigungswichtiger Aufgaben (maximal 10 Jahre nach Ausstellungsdatum) sind diese Vorkehrungen wieder aufzuheben.
  • Die Telekommunikationsbevorrechtigten sind unverzüglich über die Aufhebung der getroffenen Vorkehrungen zu informieren.

Kontrolle von Verpflichtungen

§ 190 TKG

Symbol: Antragstellung

Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften zur Notfallvorsorge sicherzustellen. Der Verpflichtete hat auf Anforderung der Bundesnetzagentur die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Bundesnetzagentur ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen befugt, die Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen. Der Verpflichtete hat die Überprüfung zu dulden.

Rechtsgrundlage

Teil 10 Abschnitt 2 Telekommunikationsgesetz (TKG)

Für die Ausgestaltung der Verpflichtung nach § 186 Absatz 2 Satz 1 TKG hat die Bundesnetzagentur diese technischen Festlegungen und zeitlichen Vorgaben getroffen:
Die Amtsblätter der Bundesnetzagentur stehen hier kostenlos zu Verfügung.
DatenübermittlungsdiensteVerfügung/Vorgaben
leitungsvermittelnde Datenübermittlungsdienste in GSM-MobilfunknetzenAmtsblatt 24/2012 Vfg-Nr. 77 (pdf / 144 KB) mit Wirksamkeit zum 01.04.2013
paketvermittelnde Datenübermittlungsdienste in öffentlichen UMTS- sowie LTE-MobilfunknetzenAmtsblatt 22/2013 Vfg-Nr. 57 (pdf / 160 KB) mit Wirksamkeit zum 01.01.2016
Datenübermittlungsdienste in öffentlichen 5G-MobilfunknetzenAmtsblatt 23/2019 Vfg-Nr. 128 (pdf / 211 KB)
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