FAQ


Wie hängen die Notfallvorsorge und kritische Infrastruktur zusammen?

Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sowie gesetzliche Pflichten der Betreiber Kritischer Infrastrukturen werden im Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) und in der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-KritisV) definiert.

Nach § 8d Abs. 2 Nr. 1 BSIG sind die im BSIG genannten Vorgaben nicht auf Betreiber Kritischer Infrastrukturen anzuwenden, soweit sie ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen. Hier ist das TKG einschlägig, insbesondere §§ 165 ff. TKG.

Die Notfallvorsorge dient der Sicherung einer Mindestversorgung mit Telekommunikationsdiensten in besonderen Ausnahmesituationen. Die Notfallvorsorge hat nicht zum Ziel, die Betreiber Kritischer Infrastrukturen zu adressieren, obgleich eine Überschneidung der Verpflichtetenkreise und der Maßnahmen möglich ist.

Wann findet die Bevorrechtigung Anwendung und was umfasst sie?

Die Rechte der Bevorrechtigung gelten in besonderen Ausnahmesituationen und Verpflichtungsfällen, auf die in § 184 TKG referenziert wird. Bevorrechtigte haben das Recht auf unverzügliches und vorrangiges Bereitstellen und Entstören von Anschlüssen und Übertragungswegen sowie Erweiterung der Datenübertragungsrate bestehender Anschlüsse und Übertragungswege. Zusätzlich gilt für Mobilfunkanschlüsse die vorrangige Verbindungsherstellung für interpersonelle Kommunikation. Für die Inanspruchnahme müssen sich Bevorrechtigte rechtzeitig im Voraus an ihren Anbieter wenden.

Welche Unternehmen müssen die Telekommunikationsbevorrechtigung umsetzen?

Das sind diejenigen Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste ab einer Vertragspartnerzahl von 100.000 pro Dienst nach § 185 Abs. 1 TKG, die in diesem Zusammenhang die Anschlüsse und Übertragungswege bereitstellen, und die Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze.

Sofern ein Anbieter selbst nicht zur Umsetzung der zu treffenden Maßnahmen in der Lage ist, sind diese vom Anbieter unverzüglich an sein zuständiges relevantes Partnerunternehmen (das verpflichtete Unternehmen nach § 186 Abs. 1 oder 2 TKG) weiterzuleiten.

§ 186 TKG

Welche Unterschiede gibt es bei der Bevorrechtigung zwischen Festnetz und Mobilfunk?

Für alle Festnetz- und Mobilfunk-Anschlüsse und -Übertragungswege gilt das unverzügliche und vorrangige Bereitstellen und Entstören sowie die Erweiterung der Datenübertragungsrate (§ 186 Abs. 1 TKG). Die vorrangige Verbindungsherstellung interpersoneller Kommunikation gibt es ausschließlich im Mobilfunk (§ 186 Abs. 2 TKG).

Was bedeutet „interpersonelle Kommunikation“?

Ein interpersoneller Telekommunikationsdienst ermöglicht als Hauptfunktion einen direkten Informationsaustausch zwischen bestimmbaren Personen (§ 3 Nr. 24 TKG). In der Telekommunikationsbevorrechtigung nach § 186 Abs. 2 TKG werden für diejenigen interpersonellen Dienste vorrangig Verbindung hergestellt, die vom verpflichteten Mobilfunknetzbetreiber selbst erbracht werden.

Ist die Bevorrechtigung im Mobilfunk netzübergreifend?

Nein. Die Bevorrechtigung im Mobilfunk, also die vorrangige Verbindungsherstellung interpersoneller Kommunikation, ist nur in dem Netz vorhanden, bei dessen Netzbetreiber die Bevorrechtigung beantragt wurde.

Wie hoch sind die Kosten einer Bevorrechtigung?

Für jeden Anschluss und Übertragungsweg, der vorrangig entstört werden soll, ist ein einmaliges Entgelt in Höhe von 100 Euro zu entrichten.

Für jeden Anschluss, für den vorrangig Verbindungen im Mobilfunk für interpersonelle Kommunikation hergestellt werden soll, ist ein einmaliges Entgelt in Höhe von 50 Euro zu entrichten.

Unberührt bleiben die übrigen Entgelte für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten, wie das vorrangige Bereitstellen von Anschlüssen und Übertragungswegen sowie die Erweiterung der Datenübertragungsrate nach § 186 Abs. 1 TKG.

§ 189 TKG

Wer ist bevorrechtigt und was sind die Voraussetzungen für den Erhalt einer Bevorrechtigung?

Bevorrechtigte sind:

  1. Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,
  2. Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
  3. Gerichte des Bundes und der Länder,
  4. Dienststellen der Bundeswehr und der stationierten Streitkräfte,
  5. Katastrophenschutz- und Zivilschutzorganisationen sowie Hilfsorganisationen nach § 26 Abs. 1 S. 2 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes § 26 ZSKG,
  6. Aufgabenträger im Gesundheitswesen,
  7. Hilfs- und Rettungsdienste,
  8. Rundfunkveranstalter,
  9. Nutzer, die lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf Telekommunikationsdienste angewiesen sind.

Der aufgeführte Kreis kann bei seinem Anbieter formlos einen Antrag auf Bevorrechtigung stellen. Die unter den Nummern 1 bis 8 aufgeführten Bevorrechtigten müssen keinen weiteren Nachweis erbringen. Nutzer nach Nummer 9 benötigen als Nachweis eine Bevorrechtigungsbescheinigung.

§ 186 Abs. 3 TKG

Gibt es eine Priorisierung innerhalb der Bevorrechtigten?

Nein. Es gibt keine Priorisierung innerhalb der Bevorrechtigten. Dies gilt im Übrigen auch für Verbindungen zu den Notrufnummern 110 und 112. Verbindungen von Bevorrechtigten und Notrufverbindungen sind gleichgestellt (§ 187 Abs. 3 TKG).

Wie funktioniert eine Bevorrechtigungsbescheinigung?

Eine Bescheinigung zur Bevorrechtigung ist nur für Nutzer nach § 186 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 TKG (natürliche oder juristische Personen) erforderlich und muss bei der Beantragung einer Bevorrechtigung bei ihrem Anbieter vorgelegt werden.

  • Die Bescheinigung wird von einer Behörde für Bevölkerungsschutz (Zivil- oder Katastrophenschutz) oder Verteidigung ausgestellt und muss bestätigen, dass der oder die Antragstellende lebens- oder verteidigungswichtigen Aufgaben ausübt und hierzu auf Telekommunikationsdienste angewiesen ist.
  • Die Bescheinigung ist maximal 10 Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.
  • Die Bundesnetzagentur selbst stellt solche Bescheinigungen nicht aus, hat aber auf ihrer Webseite ein Muster veröffentlicht; viele Telekommunikationsunternehmen bieten auch ein eigenes Formblatt an.

Wie lange ist eine Bevorrechtigungsbescheinigung gültig?

Die Bescheinigung ist maximal 10 Jahre ab Ausstellungsdatum gültig. Eine kürzere Geltungsdauer kann auf der Bescheinigung vermerkt werden. Bescheinigungen nach dem Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG, außer Kraft seit 01.12.2021) bleiben weiterhin gültig, maximal 10 Jahre ab Ausstellungsdatum.

§ 186 TKG

Welche Behörden können die Bevorrechtigungsbescheinigung ausstellen, also sind für Bevölkerungsschutz oder Verteidigung zuständig?

Eine Bescheinigung zur Bevorrechtigung für natürliche oder juristische Personen (Nutzer nach § 186 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 TKG) kann nur von Behörden für Bevölkerungsschutz (Zivil- oder Katastrophenschutz) oder Verteidigung ausgestellt werden. Es existiert keine abschließende Liste dieser Behörden.
Die Behörden für den Katastrophenschutz ergeben sich aus den landesrechtlichen Vorschriften. Die Behörden für den Zivilschutz sind u. a. das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) und die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW). Die Behörden für die Verteidigung können u. a. dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) oder der Bundeswehrverwaltung nachgeordnet sein.

Wer übt lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben aus?

Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,

  1. deren Beeinträchtigung aufgrund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann,

    oder

  2. die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde.

Verteidigungswichtig sind außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung aufgrund

  1. fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung,

    oder

  2. der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann.

§ 1 SÜG

Wie hängen die Telekommunikationsbevorrechtigung und der BOS-Funk zusammen?

Der BOS-Funk nutzt ein eigenes, nicht-öffentliches Funknetz, das ausschließlich Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben des Bundes (kurz: BOS) zur Verfügung steht. Der Kreis der zur Teilnahme am BOS-Funk-Berechtigten stellt eine Teilmenge der nach § 186 Abs. 3 S. 1 TKG Telekommunikationsbevorrechtigten dar, sodass sie zusätzlich für das öffentliche Telekommunikationsnetz eine Telekommunikationsbevorrechtigung beantragen können. Die Bevorrechtigung ist den BOS jedoch nicht alleine vorbehalten (vgl. § 186 Abs. 3 S. 1 TKG). Auf § 96 Abs. 4 TKG und weitere Informationen zum BOS-Funk wird verwiesen.

Ich arbeite bei einer Behörde und möchte mein Handy bevorrechtigen lassen, brauche ich einen Nachweis?

Das ist davon abhängig, wer Vertragsinhaberin der Telefonnummer (bzw. des Anschlusses) ist, für den eine Bevorrechtigung in Anspruch genommen werden soll. Sofern es sich um den direkten Anschluss einer bevorrechtigungsberechtigten Behörde handelt, ist keine extra Bescheinigung notwendig. Handelt es sich allerdings um keinen Anschluss der Behörde, sondern um einen privaten Anschluss, dann ist eine Bevorrechtigungsbescheinigung nach § 186 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 TKG § 186 TKG als Nachweis notwendig.

Ich portiere meine bereits bevorrechtigte Rufnummer, muss ich einen neuen Antrag auf Bevorrechtigung stellen?

Ja. Auch bei einer Portierung wird der Anschluss beim bisherigen Anbieter gekündigt.

Damit gilt § 187 Abs. 2 TKG, dass die Vorkehrungen zur Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung vom Anbieter wieder aufzuheben sind. Über die Aufhebung ist der betroffene Nutzer zu informieren.

Daran anknüpfend müssen Telekommunikationsbevorrechtigte ihrem Anbieter mitteilen, welche Anschlüsse bevorrechtigt behandelt werden sollen (§ 187 Abs. 1 TKG). Es besteht demnach eine Verpflichtung seitens der Bevorrechtigten, ihre Bevorrechtigung aktiv geltend zu machen. Im Falle der Portierung also ihrem neuen Anbieter gegenüber.

Kontakt

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Referat ITS16: Überwachungsmaßnahmen und Auskunftserteilung; Notfallvorsorge in der Telekommunikation

Canisiusstraße 21
55122 Mainz

E-Mail: notfallvorsorge@bnetza.de

PGP-Schlüssel

Zur gesicherten elektronischen Übertragung bieten wir eine PGP-Verschlüsselung mittels nachfolgendem PGP-Schlüssel an:

Öffentlicher PGP-Schlüssel der Notfallvorsorge TK (txt / 3 KB)

Meta-Informationen des PGP-Schlüssels vom 02.03.2022:

Benutzerkennung: notfallvorsorge@BNetzA.DE
Schlüssellänge: RSA 4096 Bit
Fingerabdruck: C18A 7052 9960 42A7 0754 1057 288D 19EA CAA4 F6C7

Mastodon