Identverfahren für Prepaid-Mobilfunkdienste
In § 172 Absatz 2 Satz 3 TKG wird der Bundesnetzagentur die Aufgabe zugewiesen, eine Festlegung zu treffen, welche anderen Verfahren als die im Gesetz vorgesehene unmittelbare Vorlage der in § 172 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 - 7 TKG genannten Identitätsdokumente zur Überprüfung der Daten des Anschlussinhabers bei im Voraus bezahlten Mobilfunkdiensten geeignet sind.
Vor dem Hintergrund anhaltender Diskussionen über Sicherheitsbedenken bei Identifizierungsverfahren mit Video-Ident-Elementen sowie mit dem Ziel einer Angleichung an die europäischen Vorgaben im Bereich der elektronischen Vertrauensdienste und der Geldwäscheprävention hat die Bundesnetzagentur nachstehenden Entwurf zur Neufassung der Identifizierungs-Verfügung Prepaid-Mobilfunk erarbeitet:
Anhörungsverfahren zur Anpassung der Verfügung gem. § 172 Abs. 2 S. 3 TKG (pdf / 267 KB)
Die Erkenntnisse aus dem ersten Anhörungsverfahrens zur Überarbeitung der Verfügung aus dem November 2022 wurden hierbei berücksichtigt. Zugleich wurden die zugelassenen Verfahren fortentwickelt und die Verfahrensarten, auch vor dem Hintergrund der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes, angepasst.
Die betroffenen Kreise haben bis 07.12.2026 Gelegenheit zur Stellungnahme an IdentKonform@bnetza.de .
Gemäß § 172 Absatz 2 Satz 4 TKG haben Anbieter von im Voraus bezahlten Mobilfunkdiensten vor Nutzung von Identifizierungsverfahren die Pflicht zur Vorlage eines Konformitätsbewertungsnachweises. Die Bundesnetzagentur verfügte eine Übergangsfrist von zwölf Monaten, also bis zum 1. Dezember 2022. Eine Verlängerung dieser Frist ist aufgrund von § 230 Absatz 9 TKG nicht möglich.
Da jedoch derzeit noch keine Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen für die Durchführung von Konformitätsbewertungen nach dem Konformitätsbewertungsprogramm der Bundesnetzagentur erfolgt ist und somit keine Konformitätsbewertungen möglich sind, teilt die Bundesnetzagentur im Amtsblatt 10/2026 in Mitteilung Nr. 86/2026 (Amtsblatt 10/2026) mit, dass weiterhin bis zum 1. Mai 2027 keine Aufsichtsverfahren lediglich wegen fehlender Vorlage eines Konformitätsnachweises bei (Weiter-)Nutzung eines Identifizierungsverfahrens eingeleitet werden.
Verfügung
Mittels einer Verfügung wird geregelt, welche Verfahren zulässig sind, um die Daten eines künftigen Anschlussinhabers einer Prepaid-SIM-Karte auf Richtigkeit zu überprüfen.
Handreichung
Ergänzend zur Verfügung Nr. 94/2021 wird Ihnen hier die Handreichung zum Download zur Verfügung gestellt: Handreichung Stand Dezember 2021 (Version 1.1) (pdf / 410 KB) .
Konformitätsbewertung
Die Feststellung der Übereinstimmung eines konkreten Identifizierungsverfahrens mit der Festlegung der Bundesnetzagentur wird gemäß § 172 Absatz 2 Satz 4 TKG zukünftig durch akkreditierte Zertifizierungsstellen im Rahmen einer Konformitätsbewertung getroffen.
Die Bundesnetzagentur hat ein Konformitätsbewertungsprogramm entwickelt, das die Rahmenbedingungen und Anforderungen an eine Konformitätsbewertung nach Maßgabe des § 172 Absatz 2 Satz 4 TKG festlegt.
Im Zuge der laufenden Neufassung der Verfügung nach § 172 Abs. 2 S. 3 TKG wird auch das Konformitätsbewertungsprogramm derzeit entsprechend aktualisiert und neu gefasst.
Auf Grundlage des voraussichtlich im Jahr 2027 zur Verfügung stehenden Konformitätsbewertungsprogramms können sich interessierte Zertifizierungsstellen um eine entsprechende Akkreditierung bemühen. Für in Deutschland ansässige Zertifizierungsstellen erfolgt die Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkks). Zur Erläuterung des Zusammenwirkens der verschiedenen Institutionen und Unternehmen stellt die Bundesnetzagentur zwei Schaubilder zur Verfügung.
Konformitätsbewertung Gesamtübersicht
Konformitätsbewertung aus Unternehmenssicht
Weitere Erläuterungen zum Konformitätsbewertungsverfahren finden sich in der Handreichung Stand Dezember 2021 (Version 1.1) (pdf / 410 KB) .
Archiv
Die vormals geltende Verfügung finden Sie im Archiv.

