Identverfahren für Prepaid-Mobilfunkdienste
In § 172 Absatz 2 Satz 3 TKG wird der Bundesnetzagentur die Aufgabe zugewiesen, eine Festlegung zu treffen, welche anderen Verfahren als die im Gesetz vorgesehene unmittelbare Vorlage der in § 172 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 - 7 TKG genannten Identitätsdokumente zur Überprüfung der Daten des Anschlussinhabers bei im Voraus bezahlten Mobilfunkdiensten geeignet sind.
Aktuelles
Anlässlich von Diskussionen zu Sicherheitsbedenken bei Verfahren mit Elementen der Video-Identifikation hat die Bundesnetzagentur erwogen, die in der Verfügung Nr. 94/2021 aufgestellten Anforderungen anzupassen.
Den ursprünglichen Entwurfstext (Stand November 2022) können Sie hier herunterladen: Entwurfstext Verfuegung (pdf / 171 KB)
Hierzu fand am 24. November 2022 eine Online-Anhörung via WebEx mit reger Beteiligung der betroffenen Kreise statt. Ergänzend sind der Bundesnetzagentur zahlreiche schriftliche Stellungnahmen zugegangen. Diese werden derzeit ausgewertet. Eine Veröffentlichung neuer Vorgaben und damit in Verbindung stehender Dokumente wird im Jahr 2024 angestrebt.
Gemäß § 172 Absatz 2 Satz 4 TKG haben Anbieter von im Voraus bezahlten Mobilfunkdiensten vor Nutzung von Identifizierungsverfahren die Pflicht zur Vorlage eines Konformitätsbewertungsnachweises. Die Bundesnetzagentur verfügte eine Übergangsfrist von zwölf Monaten, also bis zum 1. Dezember 2022. Eine Verlängerung dieser Frist ist aufgrund von § 230 Absatz 9 TKG nicht möglich.
Da jedoch derzeit noch keine Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen für die Durchführung von Konformitätsbewertungen nach dem Konformitätsbewertungsprogramm der Bundesnetzagentur erfolgt ist und somit keine Konformitätsbewertungen möglich sind, teilt die Bundesnetzagentur im Amtsblatt_16 (pdf / 397 KB) in Mitteilung Nr. 328/2024 mit, dass weiterhin bis zum 1. September 2025 keine Aufsichtsverfahren lediglich wegen fehlender Vorlage eines Konformitätsnachweises bei (Weiter-)Nutzung eines Identifizierungsverfahrens eingeleitet werden.
Verfügung
Mittels einer Verfügung wird geregelt, welche Verfahren zulässig sind, um die Daten eines künftigen Anschlussinhabers einer Prepaid-SIM-Karte auf Richtigkeit zu überprüfen.
Handreichung
Ergänzend zur Verfügung Nr. 94/2021 wird Ihnen hier die Handreichung zum Download zur Verfügung gestellt: Handreichung Stand Dezember 2021 (Version 1.1) (pdf / 410 KB) .
Konformitätsbewertung
Die Feststellung der Übereinstimmung eines konkreten Identifizierungsverfahrens mit der Festlegung der Bundesnetzagentur wird gemäß § 172 Absatz 2 Satz 4 TKG zukünftig durch akkreditierte Zertifizierungsstellen im Rahmen einer Konformitätsbewertung getroffen.
Die Bundesnetzagentur hat ein Konformitätsbewertungsprogramm entwickelt, das die Rahmenbedingungen und Anforderungen an eine Konformitätsbewertung nach Maßgabe des § 172 Absatz 2 Satz 4 TKG festlegt. Auf dieser Basis können sich interessierte Zertifizierungsstellen um eine entsprechende Akkreditierung bemühen. Für in Deutschland ansässige Zertifizierungsstellen erfolgt die Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkks).
Download des Konformitätsbewertungsprogramm (pdf / 512 KB)
Zur Erläuterung des Zusammenwirkens der verschiedenen Institutionen und Unternehmen stellt die Bundesnetzagentur zwei Schaubilder zur Verfügung.
Konformitätsbewertung Gesamtübersicht
Konformitätsbewertung aus Unternehmenssicht
Weitere Erläuterungen zum Konformitätsbewertungsverfahren finden sich in der Handreichung Stand Dezember 2021 (Version 1.1) (pdf / 410 KB) .
Archiv
Die vormals geltende Verfügung finden Sie im Archiv.