Ar­chiv der Mit­tei­lun­gen zur Ver­fü­gung nach § 111 TKG

Verfügung (außer Kraft seit dem 1.12.21) (pdf / 237 KB)

Aufgrund der Urteile des Verwaltungsgerichts Köln in Klageverfahren gegen die Verfügung (VG Köln, Urteile vom 13.11.2020 - Az. 9 K 573/18, 9 K 574/18 und 9 K 1378/18) wurden Änderungen an der Verfügung erforderlich. Mit Verfügung Nr. 132/2020 im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 24/2020, S. 1888 ff. wurde die aktuell geltende Fassung bekannt gemacht.

2017

Im Amtsblatt Nr. 14 vom 26. Juli 2017 wurde mit Verfügung Nr. 67/2017 (S. 2805 ff.) die Verfügung Nr. 61/2016 im Hinblick auf die Vorgaben für das Video-Ident-Verfahren (Verfahren Nr. 3) ergänzt.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte im April 2017 mit Rundschreiben 3/2017 die Vorgaben für die Anforderungen im Video-Ident-Verfahren angepasst und erweitert. Um ein möglichst einheitliches Sicherheitsniveau des Verfahrens gewährleisten zu können, wurden die Anforderungen der BaFin übernommen, soweit auf den Telekommunikationsbereich anwendbar.

Durch Verfügung Nr. 126/2017, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 22 vom 22.11.2017, S. 3414, wurde die Verfügung Nr. 61/2016 erneut geändert.

2016

Am 30. Juli 2016 trat das Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus in Kraft. Dadurch wurden auch Regelungen des § 111 TKG angepasst.

Die Vorgabe, bestimmte Anschlussinhaberdaten zu erheben, wird nun ergänzt um die ausdrückliche Pflicht der Diensteanbieter, für im Voraus bezahlte Mobilfunkdienste eine Überprüfung der erhobenen Anschlussinhaberdaten anhand der Vorlage bestimmter, enumerativ aufgeführter Identitätsnachweise vorzunehmen.

Die Überprüfung kann grundsätzlich auch durch andere geeignete Verfahren erfolgen. Diese sind von der Bundesnetzagentur durch Verfügung im Amtsblatt festzulegen.

Der Verfügung im Amtsblatt ist eine Anhörung der betroffenen Kreise vorausgegangen. Die Anhörung wurde als Mitteilung 1135 im Amtsblatt Nr. 16 vom 31. August 2016, Seite 1848 veröffentlicht.

Im Amtsblatt Nr. 24 vom 21. Dezember 2016 (Verfügung Nr. 61, Seite 4407) wurde die Verfügung gemäß § 111 Abs. 1 Satz 4 TKG veröffentlicht. Diese wird ergänzt durch die an gleicher Stelle veröffentlichte Auswertung der Stellungnahmen.

Auswertung der Stellungnahmen (pdf / 218 KB)

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