Daten für Auskunftsverfahren
Die Anschlussinhaberdaten nach § 172 TKG bilden die Grundlage für das Automatisierte und das Manuelle Auskunftsverfahren der §§ 173 und 174 TKG und müssen hierfür von Telekommunikationsdiensteanbietern verpflichtend erfasst werden.
In Abgrenzung zu den Bestandsdaten gemäß § 3 Nr. 6 TKG, welche nur gespeichert und bereitgestellt werden müssen, soweit sie für
- die Begründung,
- inhaltliche Ausgestaltung,
Änderung
oder
- Beendigung
eines Vertragsverhältnisses erforderlich sind, sind die Anschlussinhaberdaten des § 172 TKG verpflichtend zu erheben und zu speichern.
Anschlussinhaberdaten
Folgende Anschlussinhaberdaten müssen erfasst und gespeichert werden:
- Rufnummer und andere Anschlusskennung
- Name des Anschlussinhabers
- Anschrift des Anschlussinhabers
- Geburtsdatum des Anschlussinhabers
- Anschrift des Anschlusses (bei Festnetz)
- Gerätenummer des Mobilfunkgerätes
- Datum der Vergabe der Rufnummer (soweit davon abweichend, das Datum des Vertragsbeginns)
- Datum der Beendigung der Zuordnung der Rufnummer bei Bekanntwerden (soweit davon abweichend das Datum des Vertragsendes bei Bekanntwerden)
Die Anschlussinhaberdaten sind mit Ablauf des auf den Vertragsablauf folgenden Kalenderjahres zu löschen. Bis dahin sind sie für die Auskunftsverfahren weiter vorzuhalten.
Unterschiede der Auskunftsverfahren
Die beiden Auskunftsverfahren unterscheiden sich unter anderem im Umfang der bereitgestellten Daten.
Auskunftsverfahren | Daten |
---|---|
Automatisiertes Auskunftsverfahren | jederzeit verfügbar (Rund um die Uhr) kostenlos Anschlussinhaberdaten ( § 172 TKG) |
Manuelles Auskunftsverfahren | unverzüglich verfügbar (ohne schuldhaftes Zögern) 18 € pro Ersuchen Anschlussinhaberdaten (§ 172 TKG) Bestandsdaten (§ 3 Nr. 6 TKG) |
Mehr Informationen zu den Auskunftsverfahren und den jeweiligen Daten finden Sie in den FAQ des automatisierte Auskunftsverfahren und unter Öffentliche Sicherheit
Seit dem 30. Juli 2016 ist in § 172 TKG festgelegt, dass im Falle von im Voraus bezahlten Mobilfunkdiensten eine Überprüfung der erhobenen Anschlussinhaberdaten anhand der Vorlage bestimmter Identitätsdokumente vorzunehmen ist. Hierzu hat die Bundesnetzagentur eine Verfügung erlassen, welche festlegt, welche anderen geeigneten Verfahren es hierfür gibt, als die gesetzlich vorgesehene unmittelbare Vorlage.