§ 172 TKG legt fest, dass bestimmte Daten vor der Freischaltung zu erheben und unverzüglich zu speichern sind. Dies sind nach § 172 Absatz 1, Absatz 2 TKG:
- die Rufnummern und andere vom Verpflichteten vergebene Anschlusskennungen
- der Name und die Anschrift des Anschlussinhabers
- bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum
- bei Festnetzanschlüssen auch die Anschrift des Anschlusses
- in Fällen, in denen neben einem Mobilfunkanschluss auch ein Mobilfunkendgerät überlassen wird, die Gerätenummer dieses Gerätes
- das Datum der Vergabe der Rufnummer und soweit abweichend das Datum des Vertragsbeginns
- das Datum der Beendigung der Zuordnung der Rufnummer und soweit davon abweichend das Datum des Vertragsendes bei Bekanntwerden
Nach § 172 Absatz 3 TKG sind auch diejenigen zur unverzüglichen Speicherung verpflichtet, die nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste erbringen zur unverzüglichen Speicherung verpflichtet, wenn sie die folgenden Daten von ihren Kunden erheben:
- die Kennungen des Dienstes
- den Namen und die Anschrift des Inhabers des elektronischen Postfachs
- Geburtsdatum bei natürlichen Personen
- das Datum der Vergabe der Rufnummer und soweit abweichend das Datum des Vertragsbeginns
Diese Daten müssen nach § 173 Absatz 2 TKG von dem verpflichteten Unternehmen für den jederzeitigen Abruf durch die Bundesnetzagentur im Rahmen des Automatisierten Auskunftsverfahrens bereitgestellt werden.