Aus­ga­be 2.0 der Tech­ni­schen Richt­li­nie zum au­to­ma­ti­sier­ten Aus­kunfts­ver­fah­ren

Die Ausgabe 2.0 der Technischen Richtlinie zum automatisierten Auskunftsverfahren (TR-AAV) ist am 25.7.2019 in Kraft getreten. Sie ist die zweite Ausgabe der zur Umsetzung, der im „Handlungsbedarf – Terrorismusbekämpfung, Maßnahmenkatalog“ veröffentlichten TR-AAV 1.0.

Die TR-AAV 2.0 wurde von der Bundesnetzagentur unter Beteiligung der betroffenen Verbände und den berechtigten Stellen erarbeitet und insbesondere in zwei Bereichen wesentlich angepasst:

  • Zum einen ist die Beauskunftung von sog. historischen Kundendaten nicht mehr möglich.
  • Außerdem wird es keine phonetische und Platzhaltersuche bei anschriftenbasierten Ersuchen mehr geben.

Weitere Anpassungen beziehen sich auf die Optimierungen von technischen Abläufen, die Vermeidung von möglichen Fehlerquellen, die bessere Handhabung bei der Eingabe von Ersuchen und diverse editorische Klarstellungen zum besseren Verständnis der Technischen Richtlinie.

Die Fristen zur Umsetzung der neuen TR-AAV 2.0 richten sich nach den Sätzen 4 und 5 des § 112 Abs. 3 TKG, individuell nach dem aktuellen Umsetzungsgrad der jeweiligen berechtigten Stelle oder des verpflichteten Unternehmens.

Amtsblatt der Bundesnetzagentur: https://www.bundesnetzagentur.de/amtsblatt

Notifizierung der Europäischen Kommission: http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Amtsblatt steht die TR-AAV 2.0 zum Download bereit.

Die Datentypen und die WSDL-Datei für die technische Implementierung des Verfahrens bei berechtigten Stellen und verpflichteten Unternehmen der TR-AAV 1.0 gelten für Ausgabe 2.0 weiterhin.

Zusätzliche Informationen zur praktischen Umsetzung („Ergänzende Erläuterungen“ und „Konvertierungen zwischen SBS_SBV und TR-AAV“) der TR-AAV stehen ebenfalls zur Verfügung.

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