An­hö­rung zum Ent­wurf der Schnitt­stel­len­be­schrei­bung SBV 1.1

Die Schnittstelle für den Datenaustausch für das automatisierte Auskunftsverfahren zwischen der Bundesnetzagentur und den Verpflichteten (SBV) soll gemäß § 112 Abs. 3, Satz 3 TKG an den Stand der Technik angepasst.

Die heute gültige SBV beschränkt sich auf die Beschreibung des Datenaustausches bei Auskunftsersuchen, die im Zusammenhang mit Rufnummern aus dem deutschen Nummernraum (Länderkennung +49) stehen. Die Bundesnetzagentur erwägt, im Falle der Maschine-zu-Maschine (M2M) Kommunikation die dauerhafte Nutzung ausländischer Rufnummern in Deutschland zu erlauben. Da § 111 TKG und § 112 TKG auch auf diese Rufnummern Anwendung findet, soll die SBV entsprechend angepasst werden und den Namen SBV 1.1 bekommen.

Es ist geplant, die SBV 1.1 am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur in Kraft treten zulassen. Neue Verfahrensteilnehmer sollen unmittelbar und bestehende innerhalb der ursprünglichen Übergangsfrist der SBV bis Juni 2017 gemäß dieser Neuregelung angeschlossen werden.

Unter Beteiligung der betroffenen Verbände und der berechtigten Stellen soll daher eine angepasste Version der SBV 1.1 erarbeitet werden. Das Dokument kann auch als PDF heruntergeladen werden.

SBV 1.1 (Entwurf) (pdf / 896 KB)

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