Rufnummernhandel
Rufnummern werden von der Bundesnetzagentur bzw. von Anbietern von Telekommunikationsdiensten zur eigenen Nutzung zugeteilt. Der Handel mit Rufnummern ist unzulässig. Dies betrifft insbesondere auch SIM-Karten, die mit einer Rufnummer verknüpft sind.
Eine SIM-Karte, die mit einer Rufnummer verknüpft ist, darf nur gehandelt werden, wenn beide der folgenden zwei Bedingungen erfüllt sind:
- Die SIM-Karte ist nicht registriert/aktiviert
- Bei dem Handel geht es nicht um eine bestimmte Rufnummer
Je nach Erfüllung dieser beiden Bedingungen lassen sich vier Fälle unterscheiden:
Rufnummer im Fokus: Es wird ein Preis verlangt, der mit der Attraktivität der Rufnummer in Verbindung steht. | Rufnummer nicht im Fokus: Es wird ein Preis verlangt, der mit der Funktionalität der SIM-Karte in Verbindung steht. | |
Registrierte SIM-Karte: Die SIM-Karte ist bereits registriert, d. h., es gibt bereits einen abgeleiteten Zuteilungsnehmer. | Fall 1: unzulässig | Fall 2: unzulässig |
Nicht-registrierte SIM-Karte: Die SIM-Karte ist noch nicht registriert, d. h., es gibt noch keinen abgeleiteten Zuteilungsnehmer. | Fall 3: unzulässig | Fall 4: zulässig |
Eine Erläuterung der in diesem Zusammenhang bedeutsamen Regelungen und Ihre Anwendung auf die vier Fälle sowie Erläuterungen zu den Themen „Ausländische SIM-Karten“ und „Handel mit geographischen Rufnummern“ finden Sie unter Rechtliche Erläuterungen zum Thema „Rufnummernhandel“.