Rechtliche Erläuterungen zum Thema "Rufnummernhandel"
- 1. Regelungen in der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung und im Nummernplan Mobile Dienste
- 2. Regelungen im Telekommunikationsgesetz zur öffentlichen Sicherheit
- 3. Rechtliche Bewertung von Verkaufsangeboten von deutschen SIM-Karten
- Ausländische SIM-Karten:
- Ortsnetzrufnummern
1. Regelungen in der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung und im Nummernplan Mobile Dienste
Die Zuteilung von Rufnummern ist in § 4 der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV) geregelt:
(1) Jede Nutzung von Nummern bedarf einer vorherigen Zuteilung, soweit für den jeweiligen Nummernraum ein Nummernplan erlassen worden ist. […]
(2) Die Zuteilung von Nummern erfolgt
1. direkt durch die Bundesnetzagentur zur eigenen Verwendung (direkte Zuteilung),
2. originär durch die Bundesnetzagentur an einen Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Verwendung für rechtsgeschäftlich abgeleitete Zuteilungen (originäre Zuteilung),
3. abgeleitet durch einen originären Zuteilungsnehmer zur Verwendung durch den abgeleiteten Zuteilungsnehmer (rechtsgeschäftlich abgeleitete Zuteilung); für die abgeleitete Zuteilung kann der originäre Zuteilungsnehmer Dritte beauftragen, oder
4. im Ausnahmefall durch Allgemeinzuteilung der Bundesnetzagentur (allgemeine Zuteilung).
[…]
(5) Die rechtsgeschäftliche Weitergabe von Zuteilungen ist nur nach Abs. 2 Nr. 3 zulässig. Es ist verboten, die Rückgabe von Nummern gegen eine Gegenleistung anzubieten oder dafür zu werben.
[…]
In § 8 Abs. 4 TNV (Abgeleitete Zuteilung von Nummern) ist Folgendes geregelt:
Für eine abgeleitete Zuteilung darf der originäre Zuteilungsnehmer nur die mit der Zuteilung verbundenen anteiligen Kosten nach Maßgabe der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung in der jeweils geltenden Fassung verlangen.
Die Zuteilung von Mobilfunkrufnummern erfolgt gemäß dem „Nummernplan Rufnummern für Mobile Dienste“ (Verfügung Nr. 11/2011, Amtsblatt 04/2011 vom 23.02.2011 in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung) in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst teilt die Bundesnetzagentur an Mobilfunknetzbetreiber Rufnummernblöcke originär zu. Die Mobilfunknetzbetreiber teilen dann einzelne Rufnummern aus den Blöcken an ihre Endkunden abgeleitet zu. Teilweise beauftragen die Mobilfunknetzbetreiber Mobilfunk-Diensteanbieter als Dritte mit der abgeleiteten Zuteilung.
Es ist grundsätzlich zulässig, dass ein abgeleiteter Zuteilungsnehmer eine Rufnummer an den originären Zuteilungsnehmer zurückgibt und dieser sie an jemand anderen zuteilt. Dies kann grundsätzlich auch in Form einer Vertragsübernahme in einem Zuge geschehen (Vertragspartnerwechsel). Allerdings ist es nach § 4 Abs. 5 TNV verboten, die Rückgabe von Nummern gegen eine Gegenleistung anzubieten oder dafür zu werben.
In Abschnitt 4.3.2 der Verfügung 11/2011 ist geregelt, dass der abgeleitete Zuteilungsnehmer nur zwei Rechte hat:
a) Nutzung der Rufnummern im Rahmen des Vertrages, in dessen Rahmen er die Rufnummer zugeteilt bekommen hat, bzw. im Rahmen dessen die Rufnummer gemäß § 59 Telekommunikationsgesetz (TKG) übertragen wurde.
b) Rufnummernübertragung gemäß § 59 TKG.
Ein Recht zum Verkauf der Rufnummer oder zu einer sonstigen Überlassung der Rufnummer hat er nach der Verfügung 11/2011 nicht.
Die rechtsgeschäftliche Weitergabe von Mobilfunkrufnummernzuteilungen durch einen abgeleiteten Zuteilungsnehmer ist insofern sowohl nach der TNV als auch nach der Verfügung 11/2011 unzulässig.
§ 11 TNV bestimmt Folgendes:
Ordnungswidrig im Sinne des § 228 Absatz 2 Nummer 6 TKG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne Zuteilung nach § 4 Abs. 1 eine Nummer nutzt,
2. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 die Rückgabe von Nummern gegen eine Gegenleistung anbietet oder dafür wirbt oder
3. […]
Nach § 228 Abs. 7 Nr. 4 TKG können solche Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
2. Regelungen im Telekommunikationsgesetz zur öffentlichen Sicherheit
Das TKG sieht vor, dass Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten, die Mobilfunkrufnummern vergeben, zutreffende Teilnehmerdaten erheben und bei im Voraus bezahlten Mobilfunkdiensten (Prepaid) auch anhand geeigneter Dokumente überprüfen müssen (§ 172 TKG) und die Daten bei gegebenem Anlass gegenüber berechtigten Stellen beauskunften müssen (§§ 173, 174 TKG). Diese Regelungen dienen der öffentlichen Sicherheit.
3. Rechtliche Bewertung von Verkaufsangeboten von deutschen SIM-Karten
Verkaufsangebote von deutschen SIM-Karten lassen sich wie folgt klassifizieren:
Rufnummer im Fokus: Es wird ein Preis verlangt, der mit der Attraktivität der Rufnummer in Verbindung steht. | Rufnummer nicht im Fokus: Es wird ein Preis verlangt, der mit der Funktionalität der SIM-Karte in Verbindung steht. | |
Registrierte SIM-Karte: Die SIM-Karte ist bereits registriert, d. h., es gibt bereits einen abgeleiteten Zuteilungsnehmer. | Fall 1: unzulässig | Fall 2: unzulässig |
Nicht-registrierte SIM-Karte: Die SIM-Karte ist noch nicht registriert, d. h., es gibt noch keinen abgeleiteten Zuteilungsnehmer. | Fall 3: unzulässig | Fall 4: zulässig |
Die vier Fälle sind wie folgt zu bewerten:
Fall 1: Registrierte SIM-Karte, Rufnummer im Fokus
Bei den Angeboten wird im Grunde eine Rufnummer zum Kauf angeboten. Technisch betrachtet wird zwar die zugehörige SIM-Karte angeboten, im Vordergrund steht aber nicht die SIM-Karte an sich, sondern die zugehörige Rufnummer.
Die SIM-Karte ist bereits registriert, d.h., es gibt zu der Rufnummer bereits einen abgeleiteten Zuteilungsnehmer.
In der Regel hat der Käufer ein Interesse daran, zur Absicherung seiner vermeintlichen Rechtsposition an der „gekauften“ Rufnummer auch deren abgeleiteter Zuteilungsnehmer zu werden.
Die Abwicklung des Kaufs der Rufnummer erfolgt in der Regel, indem nach der Kaufpreiszahlung Käufer und Verkäufer beim Telekommunikationsdienste-Anbieter eine Vertragsübernahme veranlassen.
Wie in Abschnitt 1 dargestellt, sind diese Angebote von Rufnummern rechtswidrig.
Dies bestätigt auch die Rechtsprechung. Das Landgericht Düsseldorf wies eine Klage auf Zuweisung der streitgegenständlichen Rufnummer ab, weil es als erwiesen ansah, dass der vormalige Erwerb der Rufnummer über die Handelsplattform eBay gegen § 4 Abs. 5 TNV verstoßen hatte (LG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2012, Az. 6 O 518/10).
Fall 2: Registrierte SIM-Karte, Rufnummer nicht im Fokus
Bei den Angeboten sind in der Artikelbezeichnung oder in der Artikelbeschreibung die Attribute „registriert“, „aktiv“, „aktiviert“, „sofort frei“ oder „anonym“ angegeben.
Die Rufnummern dieser SIM-Karten wurden demnach bereits von einem originären Zuteilungsnehmer abgeleitet zugeteilt. Beim Telekommunikationsdienste-Anbieter sind gemäß § 172 TKG die Teilnehmerdaten des abgeleiteten Zuteilungsnehmers registriert (sofern nicht unzulässig unzutreffende Daten registriert wurden).
Anders als im Fall 1 ist der Verkauf in aller Regel nicht auf einen Vertragspartnerwechsel beim Telekommunikationsdienste-Anbieter, sondern auf eine sofortige Nutzung der SIM-Karte ausgerichtet. Die gemäß § 172 TKG registrierten Teilnehmerdaten bleiben mangels Vertragsübernahme unverändert. Abfragen gemäß §§ 173, 174 TKG durch Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden liefern spätestens nach dem Verkauf nicht die Daten des tatsächlichen Nutzers der Rufnummer. Dies ist in der Regel auch Ziel des Rechtsgeschäfts.
Auch bei solchen Verkäufen handelt es sich um eine nach § 4 Abs. 5 TNV und Abschnitt 4.3.2 der Verfügung 11/2011 rechtswidrige rechtsgeschäftliche Weitergabe von Mobilfunkrufnummernzuteilungen.
Diese Verkäufe gefährden zudem die öffentliche Sicherheit, indem die Regelungen in §§ 172 ff. TKG unterlaufen werden.
Fall 3: Nicht-registrierte SIM-Karte, Rufnummer im Fokus
Wie im Fall 1 wird bei den Angeboten im Grunde eine Rufnummer zum Kauf angeboten. Technisch betrachtet wird zwar die zugehörige SIM-Karte angeboten, im Vordergrund steht aber nicht die SIM-Karte an sich, sondern die zugehörige Rufnummer.
Die SIM-Karte ist noch nicht registriert, d.h., es gibt zu der Rufnummer noch keinen abgeleiteten Zuteilungsnehmer. Die SIM-Karte und die zugehörige Rufnummern müssen nach dem Erwerb vor der Nutzung erst noch bei dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten, der die SIM-Karte herausgegeben hat, registriert werden.
Angebote, die darauf ausgerichtet sind, einen Preis zu erzielen, der die Attraktivität der Rufnummer widerspiegelt, sind nicht im Einklang mit § 8 Abs. 4 TNV und deshalb unzulässig.
Bei der abgeleiteten Zuteilung darf nach § 8 Abs. 4 TNV nämlich kein Entgelt verlangt werden, das eine erhöhte Attraktivität der Rufnummer widerspiegelt. Die abgeleitete Zuteilung erfolgt formal zwar erst, wenn der Anbieter von Telekommunikationsdiensten die SIM-Karte und damit die Rufnummer registriert, rein praktisch erwirbt der Endnutzer das Recht an der Nutzung aber bereits mit dem Erwerb der SIM-Karte. Zudem könnten Anbieter von Telekommunikationsdiensten § 8 Abs. 4 TNV leicht unterlaufen, indem sie den Verkauf von SIM-Karten mit attraktiven Rufnummern zu erhöhten Preisen in ein gesondertes Unternehmen auslagern.
Die Gebühr für die originäre Zuteilung eines Blocks von 1 Mio. Mobilfunkrufnummern betrug nach der nicht mehr geltenden Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung (TNGebV) 335 Euro. Dies entsprach 0,0335 ct pro Rufnummer. Nach der Regelung in der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV), die lediglich für Verfahren bis zum 30.09.2021 Anwendung findet, gilt eine zeitaufwandbezogene Gebühr. Selbst wenn man von einem komplizierten Verfahren ausgehen würde, das beispielsweise eine um das Zehnfache höhere als die ursprünglich vorgesehene Gebühr nach sich ziehen würde, bewegte sich der auf eine einzelne Rufnummer entfallende Gebührenanteil im niedrigen Cent-Bereich. Für die noch ausstehende Nachfolgeregelung, die für Verfahren nach dem neuen TKG ab dem 01.12.2021 gelten soll, ist mit keiner Änderung zu rechnen. Für eine abgeleitete Zuteilung darf der originäre Zuteilungsnehmer also im Ergebnis praktisch nichts verlangen.
Fall 4: Nicht-registrierte SIM-Karte, Rufnummer nicht im Fokus
Nur Angebote nicht-registrierter SIM-Karten, bei denen die Funktionalität der SIM-Karte und nicht etwa die Attraktivität einer mit der SIM-Karte verknüpften Rufnummer im Vordergrund steht, sind zulässig.
Von einem zulässigen Angebot einer nicht-registrierten SIM-Karte kann ausgegangen werden, wenn der Preis erkennbar nicht im Zusammenhang mit der Attraktivität der Rufnummer steht. Dies ist der Fall, wenn der Preis für die SIM-Karte in etwa dem entspricht, was üblicherweise für eine SIM-Karte verlangt wird, bei der die Rufnummer nicht angegeben ist.
Ausländische SIM-Karten:
Das Angebot ausländischer SIM-Karten in Deutschland ist zulässig, wenn es darauf ausgerichtet ist, dass die SIM-Karte im Ausland genutzt wird (z. B. im Rahmen eines Urlaubs). Ist das Angebot hingegen darauf ausgerichtet, dass die SIM-Karte in Rahmen des International Roamings in Deutschland genutzt wird, ist das Angebot rechtswidrig.
Der Gesetzgeber hat nämlich zum einen die Aufgaben der Nummerierung in der Telekommunikation der Bundesnetzagentur zugewiesen (§ 108 Abs. 1 TKG). Das Angebot ausländischer Rufnummern in Deutschland verstößt gegen die nationale Souveränität Deutschlands im Bereich der Nummerierung, da diese Rufnummern nicht der Verwaltung durch die Bundesnetzagentur unterfallen.
Zum anderen würde das Angebot von Telekommunikationsdiensten mit ausländischen Rufnummern in Deutschland die Regelungen zur öffentlichen Sicherheit in §§ 172 ff. TKG unterlaufen, insbesondere wenn im Ausland nicht die Anforderung besteht, dass der Anbieter zutreffende Teilnehmerdaten erhebt.
Ortsnetzrufnummern
Gelegentlich werden auch „VIP-Ortsnetzrufnummern“ zum Kauf angeboten.
Die Zuteilung von Ortsnetzrufnummern erfolgt gemäß der Verfügung „Struktur und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Ortsnetzrufnummern“ (Verfügung Nr. 25/2006, Amtsblatt 09/2006 vom 10.05.2006 in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung) ebenfalls in einem zweistufigen Verfahren. Die hier relevanten Regelungen sind in der Verfügung 25/2006 nicht anders als im Nummernplan Mobile Dienste. Die rechtsgeschäftliche Weitergabe von Ortsnetzrufnummernzuteilungen durch einen abgeleiteten Zuteilungsnehmer ist insofern ebenfalls unzulässig.
Die genannten Rechtsgrundlagen finden Sie auf folgenden Internetseiten:
www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021
www.gesetze-im-internet.de/tnv/