Län­ge von Orts­netz­ruf­num­mern (Stel­lig­keit)

Ortsnetzrufnummern setzen sich aus einer zwei- bis fünfstelligen Ortsnetzkennzahl (ohne führende 0) und einer Teilnehmerrufnummer zusammen. Seit dem 01.07.2011 dürfen grundsätzlich nur noch elfstellige Ortsnetzrufnummern zugeteilt werden. Nur in den vier Ortsnetzbereichen mit zweistelliger Ortsnetzkennzahl Berlin, Hamburg, Frankfurt und München sind Rufnummern für Netzzugänge mit Einzelrufnummern zehnstellig zuzuteilen.

Zuvor waren abhängig vom Ortsnetzbereich und von der Art des Netzzugangs teilweise zehnstellige Rufnummern zuzuteilen. Vor der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes am 01.01.1998 waren auch Rufnummern zugeteilt worden, die kürzer als zehn Stellen sind.

Mittels der nachfolgenden Datei kann ermittelt werden, wann genau die Einführung der Elfstelligkeit in den einzelnen Ortsnetzbereichen erfolgt ist:

Einführungszeitpunkt der 11-Stelligkeit in den Ortsnetzbereichen (txt / 332 KB)

Die Datei hat folgenden Aufbau:
Spalte 1: Ortsnetzkennzahl
Spalte 2: Name des Ortsnetzes
Spalte 3: Stelligkeit des Ortsnetzes
Spalte 4: Einführungszeitpunkt der Elfstelligkeit für Netzzugänge mit zusammenhängenden Rufnummern (NZ-Z)
Spalte 5: Einführungszeitpunkt der Elfstelligkeit für Netzzugänge mit Einzelrufnummern (NZ-E)

Verlängerte Ortsnetzrufnummern

Die längerstellige Nutzung von Rufnummern durch Anhängen von Ziffern an die zugeteilte Rufnummer durch den Teilnehmer ist grundsätzlich zulässig. Allerdings erwachsen aus der längerstelligen Nutzung durch den Teilnehmer keinerlei Rechtsansprüche. So besteht beispielsweise bei einem Anbieterwechsel kein Rechtsanspruch auf die Portierung längerstelliger Ortsnetzrufnummern. Inwieweit verlängerte Ortsnetzrufnummern technisch erreichbar sind, richtet sich nach den Gegebenheiten bei den an einer Verbindung beteiligten Netzbetreibern. Nach einer Empfehlung der Internationalen Fernmeldeunion können Rufnummern in Deutschland bis zu 13 Ziffern lang sein. Daher kommt es in der Regel zu keinen Problemen bei der Erreichbarkeit, solange diese Stelligkeit nicht überschritten wird.

Die Bundesnetzagentur hat eine schriftliche Anhörung zu der Frage durchgeführt, inwieweit durch die Umstellung der Telekommunikationsnetze auf IP-Technik Probleme bei der Erreichbarkeit verlängerter Ortsnetzrufnummern entstehen. Die vollständige Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen können Sie unter dem folgenden Link abrufen:

Erreichbarkeit von Rufnummern, die durch den Teilnehmer längerstellig genutzt werden (pdf / 71 KB)

Wesentliches Ergebnis der Anhörung:

Die Bundesnetzagentur legt die Regelung zur längerstelligen Nutzung von Rufnummern durch den Teilnehmer dahingehend aus, dass der Anbieter auf Wunsch des Teilnehmers diese Rufnummern in seinen Systemen so konfigurieren darf, dass der Teilnehmer auch weiterhin unter den langstelligen Rufnummern erreichbar ist und diese bei abgehenden Verbindungen vollständig angezeigt werden.

Unbenommen davon bleibt der Teilnehmer Zuteilungsnehmer ausschließlich der ihm zugeteilten kürzeren Rufnummern. Hinsichtlich der längerstelligen Nutzung gelten weiterhin die diesbezüglichen Hinweise in Abschnitt 2 der Verfügung 25/2006.

Telekommunikationsanbieter, die ihre Kunden bei der Nutzung verlängerter Rufnummern unterstützen, sollten auf diese Rechtslage hinweisen. Es darf bei dem Teilnehmer nicht der Eindruck entstehen, ihm seien die verlängerten Rufnummern zugeteilt.

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