Informationspflichten für Anbieter von Telekommunikationsdiensten
Ortsnetzrufnummern sind eine knappe Ressource. Daher muss die Bundesnetzagentur bei der Verwaltung der Ortsnetzrufnummern auch die effiziente Nutzung der originär zugeteilten Rufnummernblöcke und die Einhaltung der Zuteilungsregeln überwachen.
Hierzu dienen Jahresberichte in summarischer Zusammenfassung und Halbjahresmeldungen zur Konkretisierung anhand einzelner Rufnummern. Weiterhin werden anhand der Auswertung der Berichte die freien Rufnummern des Altbestands ermittelt und diese dem Bestand der freien Rufnummern zugefügt, damit eine ausreichende Verfügbarkeit von Ortsnetzrufnummern sichergestellt werden kann.
Informationspflichten
Unternehmen, denen originär Ortsnetzrufnummern zugeteilt sind und die Ortsnetzrufnummern unter Verwendung ihrer Portierungskennung nutzen, unterliegen gegenüber der Bundesnetzagentur den in Abschnitt 8.3 der Verfügung "Struktur und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Ortsnetzrufnummern" aufgeführten Informationspflichten. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der
Verfügung 25/2006 konsolidierte Fassung gültig ab 10.08.2023 (pdf / 868 KB)
Jährliche Informationen
Unternehmen, denen originär Ortsnetzrufnummern zugeteilt sind, müssen ab dem Jahr der ersten Zuteilung von RNB in einem ONB bzw. ab dem Jahr der erstmaligen Nutzung von Ortsnetzrufnummern Jahresberichte zum Stichtag 31.12. erstellen und die Berichte der Bundesnetzagentur unaufgefordert spätestens zum 31.01. des jeweiligen Folgejahres in dem von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Format übermitteln
Halbjahresmeldung der geschalteten Rufnummern
Unternehmen, die Ortsnetzrufnummern unter Verwendung ihrer Portierungskennung nutzen, müssen der Bundesnetzagentur halbjährlich mitteilen, welche Rufnummern sie nutzen (mit importierten Rufnummern, ohne wegportierte Rufnummern). Dabei müssen sie angegeben, für welche Zugangsart die Rufnummern genutzt sind (NZ-E, NZ-Z). Die Informationen müssen sich jeweils auf den Stichtag 31.12. bzw. 30.06. beziehen und spätestens zum 31.01. bzw. 31.07. der Bundesnetzagentur unaufgefordert in dem vorgegebenen Format übermittelt werden.
Änderung des Datenaustauschverfahrens
Das Verfahren zur Übermittlung der Daten wurde mit Wirkung zum 01.01.2023 überarbeitet. In der oben verlinkten konsolidierten Fassung der Verfügung 25/2006 sind die Änderungen eingepflegt.
Die Änderungsverfügung (Vfg. 1/2022, Amtsblatt der Bundesnetzagentur 01/2022 vom 12.01.2022) ist abrufbar unter Änderung der Verfügung 25/2006 „Struktur und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Ortsnetzrufnummern“ in Hinblick auf die Übermittlung von Halbjahresmeldungen und JahresberichtenDie Ergebnisse der vorangegangenen Anhörung sind veröffentlicht in der Mitteilung Nr.4/2022, Bundesnetzagentur Amtsblatt 01/2022 vom 12.01.2022 (pdf / 138 KB) .
Pflichtverletzungen
Sollte ein Unternehmen die Informationspflichten nicht beachten, wird die Bundesnetzagentur geeignete Maßnahmen ergreifen, die bis zur Erhebung eines Zwangsgeldes sein können, um die erforderlichen Informationen zu erhalten.
Wird der Bundesnetzagentur durch einen Jahresbericht oder eine Halbjahresmeldung bekannt, dass ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten Regelungen zur Nummerierung, wie z.B. zur Rufnummernlänge (Einführungszeitpunkt der Elfstelligkeit) nicht beachtet hat, ergreift sie geeignete Maßnahmen. Dies kann eine Abschaltung der betroffenen Rufnummer zur Folge haben, da der Kunde im Fall einer nicht rechtmäßigen Zuteilung kein Nutzungsrecht an der Rufnummer erworben hat.