Anzahl von Rufnummern, die ein Anbieter seinem Kunden für einen Netzzugang abgeleitet zuteilen darf
Wie viele Rufnummern ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten einem Kunden zuteilen darf, ist in Abschnitt 4.3.2 in Verbindung mit Anlage 1 der Verfügung 25/2006 "Struktur und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Ortsnetzrufnummern" geregelt.
Bei durchwahlfähigen Netzzugängen (Netzzugänge mit zusammenhängenden Rufnummern, NZ_Z) ist die Berechnungsmethode von den technologischen Gegebenheiten des Netzzugangs abhängig:
- Erhält der Kunde einen kanalbasierten, durchwahlfähigen Netzzugang, so erfolgt die Dimensionierung gemäß Anlage 1a der Verfügung 25/2006 nach den geschalteten Nutzkanälen.
- Erhält der Kunde einen durchwahlfähigen Netzzugang ohne eine definierte Anzahl von Nutzkanälen, erfolgt die Dimensionierung anhand der Anzahl der angeschlossenen, tatsächlich vorhandenen Endgeräte gemäß Anlage 1b der Verfügung 25/2006. Benötigt der Kunde mehr als 100 Rufnummern, muss er einen Antrag auf Bescheinigung des Rufnummernbedarfs bei der Bundesnetzagentur stellen. Dabei ist das folgende Formular zu verwenden:
Antrag auf Bescheinigung des Rufnummernbedarfs (pdf / 187 KB)
Diese Differenzierung gilt sowohl für Netzzugänge, die auf leitungsvermittelnder Technik basieren, als auch für Netzzugänge, die auf Internet-Protokoll (IP)-Technik basieren.