An­zahl von Ruf­nummern, die ein An­bie­ter sei­nem Kun­den für ei­nen Netzzugang ab­ge­lei­tet zu­tei­len darf

Wie viele Rufnummern ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten einem Kunden zuteilen darf, ist in Abschnitt 4.3.2 in Verbindung mit Anlage 1 der Verfügung 25/2006 "Struktur und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Ortsnetzrufnummern" geregelt.

Bei durchwahlfähigen Netzzugängen (Netzzugänge mit zusammenhängenden Rufnummern, NZ_Z) ist die Berechnungsmethode von den technologischen Gegebenheiten des Netzzugangs abhängig:

  • Erhält der Kunde einen kanalbasierten, durchwahlfähigen Netzzugang, so erfolgt die Dimensionierung gemäß Anlage 1a der Verfügung 25/2006 nach den geschalteten Nutzkanälen.
  • Erhält der Kunde einen durchwahlfähigen Netzzugang ohne eine definierte Anzahl von Nutzkanälen, erfolgt die Dimensionierung anhand der Anzahl der angeschlossenen, tatsächlich vorhandenen Endgeräte gemäß Anlage 1b der Verfügung 25/2006. Benötigt der Kunde mehr als 100 Rufnummern, muss er einen Antrag auf Bescheinigung des Rufnummernbedarfs bei der Bundesnetzagentur stellen. Dabei ist das folgende Formular zu verwenden:

    Antrag auf Bescheinigung des Rufnummernbedarfs (pdf / 187 KB)

Diese Differenzierung gilt sowohl für Netzzugänge, die auf leitungsvermittelnder Technik basieren, als auch für Netzzugänge, die auf Internet-Protokoll (IP)-Technik basieren.

Mastodon