118xy - Aus­kunfts­ruf­num­mern

Auskunftsdienste (11810 - 11899) sind bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift und zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Die Weitervermittlung zu einem erfragten Teilnehmer oder Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein.

Rechtsgrundlage für die Zuteilung

Der Nummernplan gem. der Verfügung Nr. 50/2020, Amtsblatt 8/2020 der Bundesnetzagentur, ist mit Wirkung zum 11. August 2022 geändert worden. Die Erlaubnis, in diesem Nummernbereich auch Vermittlungsdienstleistungen erbringen zu können, wurde damit aufgehoben. Aufgrund eines entsprechenden teilweisen Widerrufs gilt der geänderte Nummernplan auch für bestehende Zuteilungen. Die Bestimmungen zum Antragsverfahren wurden entsprechend angepasst.

Rechtsgrundlage für die Zuteilung und Nutzung von 118xy-Rufnummern ist der Nummernplan Auskunftsrufnummern.
Nummernplan 118xy (pdf / 27 KB)
Antragsverfahren 118xy (pdf / 90 KB)
Teilweiser Widerruf bestehender Zuteilungen (pdf / 15 KB)

Welche Rufnummern sind zugeteilt?

Die bereits zugeteilten Rufnummern für Auskunftsdienste stehen im Verzeichnis der vergebenen Rufnummern

Welche Rufnummern sind frei und können beantragt werden?

Die freien und beantragbaren Rufnummern für Auskunftsdienste stehen im Verzeichnis der freien Rufnummern

Preisfestlegung für Auskunftsrufnummern

Mit der Verfügung 69/2023 (Amtsblatt 13/2023 vom 12.07.2023) hat die Bundesnetzagentur gem. § 123 Abs. 7 TKG eine Preisfestlegung erlassen, die mit Wirkung zum 1. Dezember 2024 netzübergreifend einheitliche Preise für Anrufe bei Auskunftsdiensten vorgibt. Dafür wurde eine bestimmte Tarifstruktur festgelegt. Die Zuteilungsnehmer müssen ihre Auskunftsrufnummern einem der dort vorgegebenen Tarife zuordnen.

Anhörung zu einer Änderung der Preisfestlegung

Aufnahme eines elektronischen Übermittlungsweges (Geschlossene Benutzergruppe, GBG) für Mitteilungen zu einem Tarifwechsel

Gemäß Abschnitt 2.2 der Verfügung 69/2023 müssen Zuteilungsnehmer von Auskunftsrufnummern, die den von ihnen gewählten Tarif wechseln wollen, der Bundesnetzagentur den Tarifwechsel mitteilen und dabei bestimmte Schriftform- und Fristvorgaben einhalten. Danach muss ein Tarifwechsel u. a. „schriftlich“, also per eigenhändig unterschriebenem Brief, oder in einem gesetzlich gleichgestellten Verfahren mitgeteilt werden (elektronische Übermittlung unter Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur).

Damit die Übermittlung von Tarifwechsel-Mitteilungen auf elektronischem Wege auch ohne qualifizierte elektronische Signatur erfolgen kann, beabsichtigt die Bundesnetzagentur, Abschnitt 2.2 der Verfügung 69/2023 dahingehend zu ändern, dass diese Mitteilungen auch über eine internetbasierte geschlossene Benutzergruppe (GBG) übermittelt werden können.

Zu dieser geplanten Maßnahme wird eine Anhörung durchgeführt mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. Mai 2026.

Einzelheiten finden Sie in der Mitteilung Nr. 69/2026, Amtsblatt der Bundesnetzagentur 08/2026 vom 29.04.2026 (pdf / 57 KB) .

Stand:  29.04.2026

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