(0)18 Ruf­nummern für Vir­tu­el­le Pri­va­te Net­ze (VPN)

Ein Virtuelles Privates Netz (VPN) ist im Sinne des Nummerierungsrechts ein Telekommunikationsnetz, das Endeinrichtungen des Betreibers des Netzes miteinander verbindet, wobei die Rufnummern des Netzes von Dritten nicht über das öffentliche Telefonnetz erreichbar sind. Eine zusätzliche Erreichbarkeit der einzelnen Endeinrichtungen über andere Rufnummern kann möglich sein. Betreibern solcher Netze werden auf Antrag Rufnummern aus dem Bereich (0)18 zugeteilt.

Rechtsgrundlage für die Zuteilung

Das Format der Rufnummern, die Zuteilungsvoraussetzungen, die Nutzungsbedingungen und die Beantragung sind mit Wirkung zum 01.10.2014 in einem Nummernplan und einem Antragsverfahren geregelt:

Nummernplan (0)18 VPN (pdf / 14 KB)
Antragsverfahren (0)18 VPN (pdf / 29 KB)

Bis zur Inkraftsetzung dieser Regelungen wurden die (0)18er Rufnummern als "Rufnummern für Nutzergruppen bezeichnet.“ Vor ihrer Inkraftsetzung wurde eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Eine Zusammenfassung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen finden sie unter diesem internen Link:

Zusammenfassung und Bewertung der Stellungnahmen (pdf / 26 KB)

Damit der Nummernplan auch für alle Zuteilungen gilt, die vor seiner Inkraftsetzung erfolgten, wurden alle bestehenden Zuteilungen teilweise widerrufen. Dabei wurde geregelt, dass der "ARD ZDF Deutschlandradio Betragsservice", der seit Jahren eine von außen erreichbare Rufnummern aus dem Rufnummernbereich betreibt, einen gewissen Bestandsschutz genießt:

Teilweiser Widerruf bestehender Zuteilungen (pdf / 8 KB)

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