Preisfestlegungs­verfahren für (0) 137

Amtsblatt Nr. 16, Verfügung 45/2007 v. 15.08.2007

Rufnummernbereich (0)137 für Massenverkehrs-Dienste;
Preisfestlegung und Veröffentlichung nach § 67 Abs. 2 TKG

Die Bundesnetzagentur legt auf der Grundlage des § 67 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), welches durch das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, zum Zwecke der Preisangabe und Preisansage nach den §§ 66a und 66b TKG in Bezug auf (0)137er-Rufnummern für Massenverkehrs-Dienste folgende Entgelte für Anrufe aus den Festnetzen (einschl. MwSt) fest:

 Preis pro MinutePreis pro Anruf
(0)137-1
(0)137-5
-14 ct.
(0)137-2
(0)137-3
(0)137-4
(0)138    
14 ct.-
(0)137-6-25 ct.
(0)137-7-1 EUR 
(0)137-8
(0)137-9
-50 ct.

Die Festlegung erfolgt, weil für Massenverkehrs-Dienste die Tarifhoheit bei dem Anbieter liegt, der den Teilnehmeranschluss bereitstellt und deshalb unterschiedliche Entgelte für Anrufe aus den Festnetzen gelten würden. Im Hinblick auf die im Gesetzeswortlaut gewählte Möglichkeitsform ("würden") ist die Vorschrift bereits dann anzuwenden, wenn die Möglichkeit besteht, dass am Markt unterschiedliche Entgelte erhoben werden.

Die festgelegten Entgelte entsprechen nach einer von der Bundesnetzagentur durchgeführten öffentlichen Anhörung den überwiegend am Markt angebotenen Preisen für Anrufe aus den Festnetzen zu Massenverkehrs-Diensten.

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