Ver­suchs­funk

Allgemeines

Gemäß § 91 Abs. 1 TKG bedarf jede Frequenznutzung einer vorherigen Zuteilung durch die Bundesnetzagentur. Dies gilt u. a. auch für die Entwicklung und Erprobung von Funkanlagen, beim Einsatz von Funkanlagen für bestimmte Forschungszwecke sowie zur Erprobung neuartiger Betriebsverfahren.

In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Erprobung innovativer Technologien in der Telekommunikation oder bei kurzfristig auftretendem Frequenzbedarf, kann gemäß § 97 Abs. 2 TKG von den in der Frequenzverordnung oder im Frequenzplan enthaltenen Festlegungen bei der Zuteilung von Frequenzen befristet abgewichen werden unter der Voraussetzung, dass keine der in der Frequenzverordnung oder im Frequenzplan eingetragenen Frequenznutzungen beeinträchtigt wird.

Antragsformulare

Antrag auf Frequenzzuteilung im Versuchsfunk (pdf / 222 KB)
Anlage zum Antrag auf Frequenzzuteilung im Versuchsfunk (pdf / 341 KB)
Application for the assignment of frequencies for trial operation (pdf / 42 KB)

Wegen der ständigen Weiterentwicklung und Anpassung der Nutzungsmöglichkeiten des Frequenzspektrums wird dringend empfohlen, sich vor einer Geräteentwicklung über die nationalen Randbedingungen zu informieren.

Bitte senden Sie die ausgefüllten Anträge per Post oder E-Mail an unsere Außenstellen. Die für Sie zuständige Außenstelle finden Sie unter folgendem Link (bei der Auswahl der für Sie zuständigen Außenstelle ist der Firmensitz entscheidend):

Dienstleistungszentren für Frequenzzuteilung (DLZ 4) (pdf / 2 MB)

Gebühren

Die Frequenzzuteilung - unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Ablehnung - ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Besonderen Gebührenordnung Bundesnetzagentur –Frequenzzuteilung (BNetzA BGebV-FrqZut) in der jeweils geltenden Fassung.

Die Gebührenverordnung finden Sie unter folgendem Link:

Besondere Gebührenverordnung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen für Frequenzzuteilungen (Besondere Gebührenverordnung Bundesnetzagentur - Frequenzzuteilungen (gesetze-im-internet.de)

Daneben hat der Inhaber einer Frequenzzuteilung jährliche Beiträge zu entrichten. Deren Höhe bemisst sich nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) in der jeweils geltenden Fassung.

Weitere Informationen zum Versuchsfunk erhalten Sie unter nachfolgender Adresse.

Kontakt

Versuchsfunk
Bundesnetzagentur
Canisiusstraße 21
55122 Mainz

Telefon: +49 6131 /18-3116
Telefax: +49 6131 /18-5604

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