UE­FA EU­RO 2024™ - Fi­nal Draw

2. Dezember 2023

Logo der EURO2024

Deutschland ist 2024 Austragungsort für die UEFA-Fußball-Europameisterschaft 2024 (UEFA EURO 2024™)

Am 02.12.2023 findet der Final Draw zur UEFA-Fußball-Europameisterschaft 2024 (UEFA EURO 2024™) in Hamburg statt. Für geplante kurzzeitige Frequenznutzungen erfolgt die Zuteilung in einem vereinfachten Verfahren: Kurzzeitzuteilungen.

Frequenzanträge für Kurzzeitzuteilungen im Rahmen der Veranstaltung in Hamburg sind unter Verwendung des offiziellen Formblatts per E-Mail an folgende Adresse zu senden:

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Referat 223
"UEFA EURO 2024™ - Final Draw"
Canisiusstraße 21
55122 Mainz
GERMANY
Email: EURO2024@BNetzA.de

Anträge für den Veranstaltungsort Elbphilharmonie

(Akkreditierung durch die UEFA erforderlich)

Antragsformblatt

Frequenzanträge für die Elbphilharmonie und die direkte Umgebung (Radius 1 km) können mit folgendem Antragsformblatt eingereicht werden:

Antrag-FinalDraw

Bitte beachten Sie:
Im Antrag sind genaue Angaben zu machen an welchen Tagen und Orten die Frequenzen genutzt werden sollen.
Anträge sind nicht vor dem 01. August 2023, jedoch bis spätestens 15. November 2023 einzureichen. Später eingehende Anträge werden nachrangig behandelt. Eine Beantwortung vor Beginn der Veranstaltung kann für verspätet eingehende Anträge nicht zugesichert werden.

Anträge für andere Orte

(ohne Akkreditierung durch die UEFA)

Für alle anderen Orte im Zusammenhang mit dem Final Draw (in Hamburg oder anderen Orten) können Frequenzanträge mit folgendem Formblatt gestellt werden:
Antrag-FinalDraw-Allgemein

Anträge sind nicht vor dem 01. August 2023, jedoch bis spätestens 15. November 2023 einzureichen. Später eingehende Anträge werden nachrangig behandelt. Eine Beantwortung vor Beginn der Veranstaltung kann für verspätet eingehende Anträge nicht zugesichert werden

Anzeige von Frequenznutzungen

Für eine effektive und störungsfreie Frequenznutzung während der Veranstaltung ist es erforderlich, das auch alle geplanten Frequenznutzungen die im Rahmen bereits bestehender Frequenzzuteilungen oder aber einer Allgemeinzuteilung ( Siehe auch BNetzAGreenList_D_E) genutzt werden, sind bei der Bundesnetzagentur nicht vor dem 01. August, jedoch bis zum 15. November 2023 anzuzeigen.

Dies gilt für beabsichtigte Nutzung von Frequenzen im Zeitraum vom 30. November 2023 bis 2. Dezember 2023 im Umkreis von 1km um die Elbphilharmonie Hamburg Bitte nutzen Sie folgendes Formblatt und geben immer die gültige Zuteilungsnummer der Bundesnetzagentur an.

Anzeige-FinalDraw

Hilfe bei der Auswahl von Frequenzen

In einigen Frequenzbereichen können keine kurzzeitigen Frequenznutzungen zugeteilt werden. Diese können folgender Liste entnommen werden:

BNetzARedList_D_E

Weiterhin gibt es Frequenznutzungen, für die eine Allgemeinzuteilung vorliegt und keine gesonderte Frequenzzuteilung erforderlich ist, aber zur Nutzung angezeigt werden müssen. Diese Frequenzen sind in folgender Liste zusammengefasst:

BNetzAGreenList_D_E

Überprüfung der verwendeten Geräte

Am Austragungsort der Veranstaltung, dem Pressezentrum und im direkten Umfeld (ca. 1 km) der Spielstätte werden alle Geräte, die auf der Grundlage einer Allgemeinzuteilung, einer Einzelzuteilung bzw. einer Kurzzeitfrequenzzuteilung betrieben werden, einer Überprüfung durch die Bundesnetzagentur unterzogen und gegebenenfalls gekennzeichnet („Sticker“).

Jedem Gerät, das nicht in einwandfreiem technischem Zustand ist oder für das keine Frequenzzuteilung (Kurzzeit-, Einzel- oder Allgemeinzuteilung) vorliegt, wird die Kennzeichnung verweigert und der Betrieb untersagt. Die Überprüfung erfolgt durch Vertreter der Bundesnetzagentur. Diese finden Sie im Pressezentrum, Broadcast Compound oder im Mediacenter.

Frequenzzuteilungsgebühren

Die Frequenzzuteilung - unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Ablehnung - ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Besonderen Gebührenordnung Bundesnetzagentur –Frequenzzuteilung (BNetzA BGebV-FrqZut) in der jeweils geltenden Fassung. Auf der Grundlage des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Verbindung mit der aktuellen Besonderen Gebührenordnung Bundesnetzagentur –Frequenzzuteilung (BNetzA BGebV-FrqZut) werden zur Zeit für den vorübergehenden Betrieb (von bis zu 30 Tagen) einer Frequenz 30 Euro erhoben. Ergänzend sei an diese Stelle darauf hingewiesen, dass für Anträge die weniger als 15 Tage vor dem ersten Nutzungstag bei der Bundesnetzagentur eingehen (es zählt der Posteingangsstempel bzw. die Eingangszeit im E-Mail-Postfach) die Gebühren für die Kurzzeitfrequenzzuteilung gestaffelt höher berechnet werden. Näheres hierzu finden Sie in der Besondere Gebührenverordnung Bundesnetzagentur-Frequenzzuteilung (BNetzA BGebV-FreqZut) und in der Verwaltungsvorschrift Kurzzeitfrequenzzuteilung (VVKuNz).

Daneben hat der Inhaber einer Frequenzzuteilung jährliche Beiträge zu entrichten. Deren Höhe bemisst sich nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) in der jeweils geltenden Fassung.
Derzeit werden für Kurzzeitnutzungen keine Beiträge gemäß der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) erhoben.
Mit der unten bereitgestellten Datei können die voraussichtlichen Gebühren berechnet werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit der bereitgestellten Datei nur eine unverbindliche Berechnung der Gebühren möglich ist. Die genaue Berechnung kann nur auf der Grundlage der tatsächlich beantragten Daten und der dann erteilten Kurzzeitfrequenzzuteilung erfolgen.
Berechnung Gebühren KuNz-NEU-211001.xlsx (xlsx / 32 KB)

Weitere Informationen zum Thema Kurzzeitfrequenznutzungen finden Sie hier: Kurzzeitzuteilungen.

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