UEFA Champions League Finale 2025
31. Mai 2025, München
- Spielort
- Anträge auf Frequenznutzung
- Anzeige von Frequenznutzungen
- Anträge auf Frequenznutzung an anderen Orten (Beispielsweise Team Hotel)
- Hilfe bei der Auswahl von Frequenzen
- Überprüfung der verwendeten Geräte
- Frequenzzuteilungsgebühren
München ist am 31. Mai 2025 Austragungsort für das UEFA Champions League Finale.
Für geplante kurzzeitige Frequenznutzungen erfolgt die Zuteilung in einem vereinfachten Verfahren: Kurzzeitzuteilungen
Am Stadion München wird ab dem 29. Mai ein Büro der Bundesnetzagentur besetzt sein. Das Team der Bundesnetzagentur steht für Fragen rund um Ihre Frequenznutzung zur Verfügung und sorgt für die Überwachung der störungsfreien Frequenznutzung
Frequenzanträge für Kurzzeitzuteilungen sind unter Verwendung des offiziellen Formblatts per E-Mail an folgende Adresse zu senden:
Referat 223
"UCLF 25"
Canisiusstraße 21
55122 Mainz
GERMANY
Email: UCLF25@BNetzA.de
Spielort
(Akkreditierung durch die UEFA erforderlich)
Werner-Heisenberg-Allee
80939 München
Anträge auf Frequenznutzung
Frequenzanträge für den Spielort und die direkte Umgebung (Radius 1 Kilometer) können mit folgendem Antragsformblatt eingereicht werden:
AnTrag-KuNz-UCLF25-Venue (xls / 294 KB)
Im Antrag sind genaue Angaben zur Frequenznutzung und den dazugehörigen Parametern zu machen.
Anträge sind nach dem 1. Januar 2025 und vor dem 1. Mai 2025 einzureichen. Später eingehende Anträge werden nachrangig behandelt. Eine Beantwortung vor Beginn der Veranstaltung kann für verspätet eingehende Anträge nicht zugesichert werden.
Anzeige von Frequenznutzungen
Um eine effektive und störungsfreie Frequenznutzung während des Events sicherzustellen, ist es erforderlich, dass auch alle geplanten Frequenznutzungen die im Rahmen bereits bestehender Frequenzzuteilungen oder aber einer Allgemeinzuteilung (Siehe auch BNetzAGreenList_D_E_221115 (pdf / 100 KB) ) genutzt werden, bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind.
Dies gilt für beabsichtigte Nutzung von Frequenzen im Zeitraum vom 25. bis 31. Mai 2025 im Umkreis von einem Kilometer um den Spielort.
Bitte nutzen Sie folgendes Formblatt und geben immer die gültige Zuteilungsnummer der Bundesnetzagentur an.
AnZeige-KuNz-UCLF25-Venue (xls / 308 KB)
Im Antrag sind genaue Angaben zur Frequenznutzung und den dazugehörigen Parametern zu machen.
Frequenznutzungsanzeigen sind nach dem 1. Januar 2025 und vor dem 1. Mai 2025 einzureichen. Später eingehende Frequenzanzeigen werden nachrangig behandelt. Eine Beantwortung vor Beginn der Veranstaltung kann für verspätet eingehende Frequenzanzeigen nicht zugesichert werden
Anträge auf Frequenznutzung an anderen Orten (Beispielsweise Team Hotel)
Frequenzanträge für andere Orte können mit folgendem Antragsformblatt eingereicht werden:
AnTrag-KuNz-UCLF25-others (xls / 290 KB)
Im Antrag sind genaue Angaben zur Frequenznutzung und den dazugehörigen Parametern zu machen.
Anträge sind nach dem 1. Januar 2025 und vor dem 1. Mai 2025 einzureichen. Später eingehende Anträge werden nachrangig behandelt. Eine Beantwortung vor Beginn der Veranstaltung kann für verspätet eingehende Anträge nicht zugesichert werden.
Hilfe bei der Auswahl von Frequenzen
In einigen Frequenzbereichen können keine kurzzeitigen Frequenznutzungen zugeteilt werden. Diese können folgender Liste entnommen werden:
BNetzARedList_D_E_221115 (pdf / 54 KB)
Weiterhin gibt es Frequenznutzungen, für die eine Allgemeinzuteilung vorliegt und keine gesonderte Frequenzzuteilung erforderlich ist, aber zur Nutzung angezeigt werden müssen. Diese Frequenzen sind in folgender Liste zusammengefasst:
BNetzAGreenList_D_E_221115 (pdf / 100 KB)
Überprüfung der verwendeten Geräte
Am Austragungsort der Veranstaltung, dem Pressezentrum und im direkten Umfeld (ca. 1 km) der Spielstätte werden alle Geräte, die auf der Grundlage einer Allgemeinzuteilung, einer Einzelzuteilung bzw. einer Kurzzeitfrequenzzuteilung betrieben werden, einer Überprüfung durch die Bundesnetzagentur unterzogen und gegebenenfalls gekennzeichnet („Sticker“).
Jedem Gerät, das nicht in einwandfreiem technischem Zustand ist oder für das keine Frequenzzuteilung (Kurzzeit-, Einzel- oder Allgemeinzuteilung) vorliegt, wird die Kennzeichnung verweigert und der Betrieb untersagt. Die Überprüfung erfolgt durch Vertreter der Bundesnetzagentur. Diese finden Sie im Pressezentrum, Broadcast Compound oder im Mediacenter.
Frequenzzuteilungsgebühren
Daneben hat der Inhaber einer Frequenzzuteilung jährliche Beiträge zu entrichten. Deren Höhe bemisst sich nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) in der jeweils geltenden Fassung.
Derzeit werden für Kurzzeitnutzungen keine Beiträge gemäß der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) erhoben.
Mit der unten bereitgestellten Datei können die voraussichtlichen Gebühren berechnet werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit der bereitgestellten Datei nur eine unverbindliche Berechnung der Gebühren möglich ist. Die genaue Berechnung kann nur auf der Grundlage der tatsächlich beantragten Daten und der dann erteilten Kurzzeitfrequenzzuteilung erfolgen.
Berechnung Gebühren KuNz-NEU-211001.xlsx (xlsx / 32 KB)
Weitere Informationen zum Thema Kurzzeitfrequenznutzungen finden Sie hier: Kurzzeitzuteilungen.