Mo­tor­sport

Frequenzzuteilungen im Rahmen von Motorsportveranstaltungen

Jede in Deutschland genutzte Frequenz (auch auf den Motorsportrennstrecken oder bei Motorsportveranstaltungen) bedarf gemäß des Telekommunikationsgesetzes (TKG) einer Frequenzzuteilung. Diese erfolgt - soweit keine Allgemeinzuteilung besteht - durch Einzelzuteilung durch die Bundesnetzagentur. Für Motosportveranstaltungen (kurzzeitige Frequenznutzung) erfolgt die Zuteilung in einem vereinfachten Verfahren als Kurzzeitzuteilung für eine maximale Dauer von 30 zusammenhängenden Tagen.

Die Frequenzzuteilung für Kurzzeitnutzungen ist grundsätzlich veranstaltungs- und standortbezogen. Genaueres kann in der Verwaltungsvorschrift Kurzzeitnutzung VV KuNz (pdf / 87 KB) nachgelesen werden.

Zuständigkeiten

Motorsport-Serien
(mit mehr als einem Rennen an unterschiedlichen Rennstrecken in Deutschland)

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Referat 223
"Motorsport"
Canisiusstraße 21
55122 Mainz
GERMANY
Email: shortterm@bnetza.de

Motorsportveranstaltungen ausschließlich auf dem Nürburgring
(z. B. 24h-Rennen, NLS, Blancpain, TruckGP, u. a.)

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Dienstleistungszentrum 4
"Motorsport"
Elly-Beinhorn-Straße 2
65760 Eschborn
GERMANY
Email: kurzzeit.eschborn@bnetza.de

Zuteilungsgebiete Deutsche Motorsportrennstrecken

Für die größten deutschen Motorsportrennstrecken finden Sie die Zuteilungsgebiet in der folgenden PDF-Datei
Zuteilungsgebiete Deutsche Motorsportrennstrecken / Allocation areas German motor racing circuits (pdf / 124 KB)

Beantragung

Für Ihren Antrag nutzen Sie bitte die aktuellen Antragsformblätter. Folgende Informationen sind notwendig:

  • max. 30 Tage je Zuteilung möglich
  • Zuteilungsgebiet angeben
  • Nutzungszeitraum
  • einstellbarer Frequenzbereich der Geräte

Was ist zu beachten

- Anträge sollten nicht später als 15 Tage vor der Nutzung gestellt werden
- Es kann vorkommen, dass nicht alle Frequenzen an allen Standorten bereitgestellt werden können
- Können Frequenzen nicht bereitgestellt werden, wird versucht eine Alternative zu finden
- Vorrangig sind Bandbreiten von 6,25 kHz und 12,5 kHz zu wählen
- die Bereitstellung von Frequenzen mit 20 kHz Bandbreite ist nicht mehr vorgesehen
- Die Bundesnetzagentur behält sich vor, Frequenzen für die Nutzung gemäß des einstellbaren Frequenzbandes vorzugeben
- weiterhin behält sich die Bundesnetzagentur vor, eine Zuteilung ausschließlich auf einen Standort, unabhängig von der Beantragung, auszustellen.

Hilfe bei der Auswahl von Frequenzen

In einigen Frequenzbereichen können keine kurzzeitigen Frequenznutzungen zugeteilt werden. Diese können folgender Liste entnommen werden:

BNetzARedList_D_E_221115 (pdf / 54 KB)

Weiterhin gibt es Frequenznutzungen, für die eine Allgemeinzuteilung vorliegt und keine gesonderte Frequenzzuteilung erforderlich ist, aber zur Nutzung angezeigt werden müssen. Diese Frequenzen sind in folgender Liste zusammengefasst:

BNetzAGreenList_D_E_221115 (pdf / 100 KB)

Überprüfung der verwendeten Geräte

Am Austragungsort der Veranstaltung, dem Pressezentrum und im direkten Umfeld (ca. 1 km) zur Rennstrecke können alle Geräte, die auf der Grundlage einer Allgemeinzuteilung, einer Einzelzuteilung bzw. einer Kurzzeitfrequenzzuteilung betrieben werden, einer Überprüfung durch die Bundesnetzagentur unterzogen und gegebenenfalls gekennzeichnet („Sticker“) werden.

Jedem Gerät, das nicht in einwandfreiem technischem Zustand ist oder für das keine Frequenzzuteilung (Kurzzeit-, Einzel- oder Allgemeinzuteilung) vorliegt, wird die Kennzeichnung verweigert und der Betrieb untersagt. Die Überprüfung erfolgt durch Vertreter der Bundesnetzagentur.

Gebühren

Die Frequenzzuteilung - unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Ablehnung - ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Besonderen Gebührenordnung Bundesnetzagentur –Frequenzzuteilung (BNetzA BGebV-FrqZut) in der jeweils geltenden Fassung. Auf der Grundlage des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Verbindung mit der aktuellen Besonderen Gebührenordnung Bundesnetzagentur –Frequenzzuteilung (BNetzA BGebV-FrqZut) werden zur Zeit für den vorübergehenden Betrieb (von bis zu 30 Tagen) einer Frequenz 30 Euro erhoben. Ergänzend sei an diese Stelle darauf hingewiesen, dass für Anträge die weniger als 15 Tage vor dem ersten Nutzungstag bei der Bundesnetzagentur eingehen (es zählt der Posteingangsstempel bzw. die Eingangszeit im E-Mail-Postfach) die Gebühren für die Kurzzeitfrequenzzuteilung gestaffelt höher berechnet werden. Näheres hierzu finden Sie in der Besondere Gebührenverordnung Bundesnetzagentur-Frequenzzuteilung (BNetzA BGebV-FreqZut) und in der Verwaltungsvorschrift Kurzzeitfrequenzzuteilung (VVKuNz).

Daneben hat der Inhaber einer Frequenzzuteilung jährliche Beiträge zu entrichten. Deren Höhe bemisst sich nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) in der jeweils geltenden Fassung.
Derzeit werden für Kurzzeitnutzungen keine Beiträge gemäß der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) erhoben.
Mit der unten bereitgestellten Datei können die voraussichtlichen Gebühren berechnet werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit der bereitgestellten Datei nur eine unverbindliche Berechnung der Gebühren möglich ist. Die genaue Berechnung kann nur auf der Grundlage der tatsächlich beantragten Daten und der dann erteilten Kurzzeitfrequenzzuteilung erfolgen.
Berechnung Gebühren KuNz-NEU-211001.xlsx (xlsx / 32 KB)
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