Bei­trä­ge für Fre­quenz­zu­tei­lun­gen

Inhaber von Frequenzzuteilungen erhalten im Regelfall Abgabenbescheide für:

  • Gebühren (für einmalige Leistungen der Bundesnetzagentur, die konkret einem Nutzer zuzuordnen sind) und
  • jährliche Beiträge (für wiederkehrende Leistungen der Bundesnetzagentur, die der Gesamtheit der Nutzer zu Gute kommen).

Die rechtliche Besonderheit des Beitrags gegenüber einer Gebühr liegt darin, dass:

  • für die Erhebung alleine die Möglichkeit der Inanspruchnahme bestimmter Leistungen genügt,
  • die beitragsrelevanten Leistungen und der damit verbundene Vorteil nicht konkret einem einzelnen Nutzer zugeordnet werden müssen.

Über die jährlichen Beiträge werden bestimmte Aufgaben und Leistungen finanziert, welche die Bundesnetzagentur auf Grund gesetzlicher Regelungen wahrnimmt bzw. erbringt. Auf der Grundlage des Telekommunikationsgesetzes (TKG) gehören dazu beispielsweise ,,Frequenzplanung“, ,,Frequenzkoordinierung“, ,,Harmonisierung“, ,,Normung“, ,,die Ermittlung von Frequenznutzungen ohne Zuteilung (Schwarzsendersuche “ sowie ,,turnusmäßige und stichprobenartige Überprüfungen von Zuteilungsbestimmungen“, auf der Grundlage Das Nähere über den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze, die Beitragskalkulation und das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der Zahlungsweise ist in der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) geregelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen eindeutig bestätigt, dass der Anspruch auf diese wiederkehrenden Beiträge besteht, soweit das Allgemeininteresse an der Erfüllung der Aufgaben angemessen beitragsmindernd berücksichtigt wird.

Wie entsteht die Beitragspflicht und wie lange besteht diese?

Die Beitragspflicht knüpft an eine Frequenzzuteilung im Sinne des § 91 TKG an, welche als Einzel- oder Allgemeinzuteilung ausgesprochen sein kann. Die Beitragspflicht besteht für die komplette Dauer der Frequenzzuteilung, auf die tatsächliche Nutzung der Frequenzen kommt es dabei nicht an. Besteht eine Zuteilung nur für einen Teil des Jahres, werden die Beiträge nach Monaten abgerechnet. Die Beitragspflicht für zurückliegende Zeiträume fällt auch dann nicht weg, wenn die Frequenzzuteilung zwischenzeitlich erloschen ist. Ausschlaggebend ist alleine die Dauer der Frequenzzuteilung im betreffenden Beitragsjahr.

Wie werden die Beitragssätze ermittelt?

Die Bundesnetzagentur erfasst die beitrags-relevanten Kosten mit Hilfe einer Kosten- und Leistungsrechnung. Die Berechnung der Beitragssätze erfolgt, vereinfacht dargestellt,
in folgenden Schritten:

  • Die Kosten werden pro Beitragsjahr für jede Nutzergruppe ermittelt.
  • Der Selbstbehalt des Bundes wird von den ermittelten Kosten abgezogen.
  • Die verbleibenden Kosten werden innerhalb der Nutzergruppen auf die einzelnen Zuteilungsinhaber umgelegt. Dies erfolgt an Hand der Anzahl der sog. Bezugseinheiten (z.B. Netz, Frequenz, Sendefunkanlage).

Aus welchem Grund können die Beitragssätze von Jahr zu Jahr schwanken?

Die Kosten für eine Nutzergruppe hängen von verschiedenen Faktoren ab, beispielsweise dem Störungsaufkommen im betreffenden Beitragsjahr. Wegen dieser veränderlichen
Größen sind die Kosten nicht konstant, sie können sowohl höher als auch niedriger als in einem vorangegangenen Jahr ausfallen. Aus diesem Grund sind auch die aus den Kosten
ermittelten Beitragssätze Schwankungen unterworfen.

Weshalb werden Beiträge erst nachträglich erhoben?

Grundlage für die Ermittlung der Beitragssätze ist der beitragsfähige Aufwand in einem Kalenderjahr. Damit ergibt sich automatisch, dass Beitragssätze nur rückwirkend ermittelt werden können. Nachdem die Beitragssätze
für ein zurückliegendes Jahr ermittelt wurden, müssen diese in die Frequenzschutzbeitrags-verordnung eingebracht und veröffentlicht werden. Aus den genannten Gründen können Beiträge auch zukünftig nur rückwirkend erhoben werden.
Die Bundesnetzagentur hat das Ziel, den Zeitraum zwischen einem Beitragsjahr und dem Erhebungszeitpunkt möglichst kurz zu halten. Die Festsetzung der Beiträge ist grundsätzlich bis zum Ablauf des vierten auf
das Beitragsjahr folgenden Jahres zulässig, in bestimmten Fällen auch noch zu einem späteren Zeitpunkt.

Wie errechnen sich meine persönlichen Beiträge?

Die an Hand der Kosten ermittelten und in der FSBeitrV ausgewiesenen Beitragssätze sind die Grundlage für die Bemessung und Festsetzung der individuellen Beiträge. Daneben werden berücksichtigt:

  • der Zeitraum, in dem die betroffene Frequenzzuteilung innerhalb des betrachteten Beitragsjahres bestand sowie
  • die Zahl der maßgeblichen Bezugseinheiten.

Auf die tatsächliche Nutzung der Frequenzen kommt es dabei nicht an.

Ich besitze/benutze die Funkanlagen bzw. Frequenzen doch schon lange nicht mehr!

Die Beitragspflicht besteht für die komplette Dauer der Frequenzzuteilung. Auf die tatsächliche Nutzung der Frequenzen kommt es dabei nicht an. Wenn Sie Ihre Frequenzzuteilung nicht
mehr benötigen, können Sie auf diese verzichten. Ein rückwirkender Verzicht ist allerdings nicht möglich.

Ich benötige einen Beleg nach den Vorgaben des Steuerrechts!

Die Bundesnetzagentur erhebt Gebühren und Beiträge für die Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die ihr auf Grund gesetzlicher Normen übertragen worden sind. Eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist somit nicht
gegeben. Die Gebühren und Beiträge werden durch Bescheide festgesetzt, die keine Rechnungen im Sinne des Steuerrechts sind. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich.

Welche Rechte habe ich, wenn ich mit den Bescheiden nicht einverstanden bin?

Jeder Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. In dieser ist aufgeführt, wo und in welcher Form Einwände vorgebracht werden können.
Auch wenn Sie Widerspruch einlegen, bleiben Sie zur rechtzeitigen Zahlung der Beiträge verpflichtet, da der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat.

Die Frequenzschutzbeiträge wurden gerichtlich überprüft

Die Frequenzschutzbeiträge wurden im Rahmen mehrerer sog. „Musterverfahren“ einer grundsätzlichen Überprüfung unterzogen. Nähere
Informationen hierzu können Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur finden.

Wichtig für Sie zu wissen: Die Ihnen gegenüber festgesetzten Frequenzschutzbeiträge entsprechen den rechtlichen Anforderungen der Normen und der Rechtsprechung der Verwaltungs-gerichte. Die EMV-Beiträge berücksichtigen dabei die von der Rechtsprechung vorgegebenen
Anpassungen. Zudem werden weiterhin die Kosten für die Marktüberwachung nicht erhoben.

Der FuA-Beitrag wird weiterhin nicht erhoben

Am 4. Juli 2017 ist das Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG) in Kraft getreten. Dort wurde in § 35 FuAG die Ermächtigung für einen
dritten Beitrag geschaffen. Durch die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung wurden die Voraussetzungen für diesen Beitrag geschaffen.

Allgemeine Informationen

Weitergehende Informationen, Rechtsprechung,
Urteile und die Frequenzschutzbeitragsverordnung finden Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.

Bisher unbefristete Frequenzzuteilungen sind befristet

Sämtliche bisher unbefristeten Zuteilungen im Bereich des nichtöffentlichen mobilen Landfunks wurden durch die personengebundene
Allgemeinverfügung vom 26. Juni 2024 (Amtsblatt Verfügung 64/2024) entweder bis zum 31.12.2025 oder bis zum 31.12.2028 befristet.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.

Stand:  21.01.2025

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