Ver­jäh­rung von Kos­ten­for­de­run­gen der Bundesnetzagentur

Bei der Verjährung von Kostenansprüchen der Bundesnetzagentur gilt das Verwaltungsrecht. Danach erlischt ein Kostenanspruch grundsätzlich, wenn die entsprechenden Verjährungsfristen abgelaufen sind. Die Verjährung wird von Amts wegen geprüft.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der Festsetzungs- und der Zahlungsverjährung. Die Festsetzungsverjährung bestimmt, bis wann ein Anspruch geltend gemacht werden kann. Die festgesetzten Ansprüche unterliegen dann der Zahlungsverjährung.

Im Bereich Telekommunikation/Frequenzen sind folgende Rechtsgrundlagen einschlägig:

1. Bundesgebührengesetz

Das Bundesgebührengesetz (BGebG) gilt für die Gebühren und Auslagen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes. Es ist als allgemeine Norm grundsätzlich anzuwenden, sofern keine anderweitigen Regelungen bestehen. Regelungen zur Hemmung/Unterbrechung der Verjährungsfristen finden sich in § 13 Abs. 3 S. 4 (Festsetzungsverjährung) und § 19 (Zahlungsverjährung) BGebG.

Festsetzungsverjährung (§ 13 Abs. 3 BGebG):

  • beträgt i. d. R. 4 Jahre
  • beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist

Zahlungsverjährung (§ 18 BGebG):

  • beträgt i. d. R. 5 Jahre
  • beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist

2. Telekommunikationsgesetz

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) trifft in § 223 TKG keine eigene Regelung zur Verjährung von Gebühren und Auslagen. Daher ist auf die einschlägigen Normen des BGebG zur Festsetzungs- und Zahlungsverjährung zurückzugreifen.

Festsetzungsverjährung (§ 13 Abs. 3 BGebG):

  • beträgt i. d. R. 4 Jahre
  • beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist

Zahlungsverjährung (§ 18 BGebG):

  • beträgt i. d. R. 5 Jahre
  • beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist

3. Energiewirtschaftsgesetz

Sofern die Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde im Sinne des EnWG auftritt, fällt die Erhebung von Gebühren und Auslagen und somit auch die Verjährungsregelung nicht unter das BGebG (vgl. § 2 Abs. 2
Nr. 3 BGebG). Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) hat in § 91 Abs. 7 eigene Regelungen zur Verjährung von Gebühren und Auslagen. Im Übrigen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum14. August 2013 geltenden Fassung

Festsetzungsverjährung (§ 91 Abs. 7 S. 5 EnWG):

  • tritt i. d. R. mit Ablauf des 4. Kalenderjahres nach Entstehung der Schuld ein

Zahlungsverjährung (§ 91 Abs. 7 S. 10 EnWG):

  • tritt i. d. R. mit Ablauf des 5 Kalenderjahres nach der Festsetzung ein

4. Frequenzschutzbeitragsverordnung

Die Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) enthält in § 6 Regelungen zur Verjährung von Beitragsforderungen. Regelungen zur Hemmung und Unterbrechung der Verjährungsfristen finden sich in
§ 6 Abs. 1, 3, 4 und 5 FSBeitrV.

Festsetzungsverjährung (§ 6 Abs. 1 FSBeitrV):

  • beträgt i. d. R. 4 Jahre
  • beginnt am 1. des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres

Zahlungsverjährung (§ 6 Abs. 2 FSBeitrV):

  • beträgt i. d. R. 4 Jahre
  • beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist

Stand:  21.01.2025

Mastodon